Rechtsprechung zu § 831 BGB
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BGH, 30.04.2008 - III ZR 262/07
Zur Haftung des Notars wegen einer Fehlüberweisung vom Notaranderkonto.
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BGH, 13.10.2004 - I ZR 249/01
Eine Auslegung, wonach ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner anläßlich einer Teilleistung vereinbarter Erlaß gemäß § 423 BGB zur Folge hat, daß der Gläubiger die Teilleistung dem Schuldner im Hinblick auf eine diesem günstige Haftungsverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zurückzugewähren hat, widerspricht dem Gebot, daß Verträge nach beiden Seiten hin interessengerecht auszulegen sind.
BGB § 423
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BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03
1. Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.
2. Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.
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BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99
Die Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind auch dann gegenüber mehreren Gesamtschuldnern selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen, wenn zum einen Organe und Mitarbeiter eines in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Unternehmens, zum anderen dieses Unternehmen selbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
BGB § 425; § 852
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BAG, 25.05.2000 - 8 AZR 518/99
Haftung des Arbeitgebers - Beschädigung eines Pkw auf dem Firmenparkplatz
1. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die berechtigterweise auf das Betriebsgelände mitgebrachten Sachen des Arbeitnehmers durch zumutbare Maßnahmen vor Beschädigungen durch Dritte zu schützen. Wie weit diese Pflicht geht, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der betrieblichen und örtlichen Verhältnisse zu bestimmen. Der Arbeitgeber haftet bei schuldhafter Pflichtverletzung auf Schadensersatz (im Anschluß an BAG 25. Juni 1975 - 5 AZR 260/ 74 - AP BGB § 611 Parkplatz Nr. 4 = EzA BGB § 611 Fürsorgepflicht Nr. 17).
2. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers beinhaltet auch, Schädigungen zu unterlassen. Der Arbeitgeber hat das Verschulden von Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden (§ 278 BGB). Werkunternehmer, die auf dem Betriebsgelände Arbeiten ausführen und nur aufgrund besonderer Umstände mit dem Eigentum des Arbeitnehmers in Berührung kommen, sind regelmäßig keine Erfüllungsgehilfen des Arbeitgebers.
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BGH, 04.04.2000 - VI ZB 9/00
Gründe: I. Die Klägerin hat das beklagte Reiseunternehmen auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Tauchunfalls in Anspruch genommen, der auf dem fehlerhaften Verhalten eines für die Beklagte tätigen Tauchlehrers beruhe. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht ...
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BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05
Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen fehlerhafter Ausführung von Verwaltungsaufgaben; Bundesauftragsverwaltung; Haftungskern; Richterrecht; Verwaltungsrechtsweg; sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Verschulden bei Bundesauftragsverwaltung; Mitverschulden; Einrede der Vorausklage; Verjährung; Zinsen.
Für einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen ein Land wegen fehlerhafter Verteidigungslastenverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Bund und Länder haften einander für eine ordnungsgemäße Verwaltung auch ohne das in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz in dem Umfang, hinter dem auch das Ausführungsgesetz nicht zurückbleiben könnte (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Ist ein Anspruch hiernach gegeben, so richtet sich seine Durchsetzung nach allgemeinen Regeln.
Zur Verjährung des Ersatzanspruchs aus Art. 104a Abs. 5 GG.
GG Art. 104a Abs. 5
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BGH, 08.11.2005 - VI ZR 332/04
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Theaterbetreibers beim Abfeuern eines Schreckschusses in einer Theateraufführung.
BGB § 823
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BGH, 12.11.2004 - V ZR 322/03
a) Der ungerechtfertigte Antrag auf Löschung eines Rechts durch Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuches löst grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch des Betroffenen infolge gutgläubigen Erwerbs eines Dritten aus. Eine Ausnahme gilt auch dann nicht, wenn dem Antragsteller grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, er sich aber nicht in einer vorsatznahen Weise der Einsicht in die wahre Rechtslage verschlossen hat.
b) Zu dem Antrag auf Löschung eines Vorkaufsrechts wegen des Todes des Berechtigten ist dessen Erbe vom Grundbuchamt zu hören, wenn eine Vererblichkeit des Rechts in Frage kommt.
