Rechtsprechung zu § 831 BGB
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BGH, 25.06.2002 - VI ZR 279/01

Zur Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei einem Unfall auf einer gemeinsamen Betriebsstätte im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII.

SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alt.

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BGH, 08.05.2002 - I ZR 34/00

Zum Umfang der Einlassungspflicht des Spediteurs, wenn aufgrund unzureichender Sicherung der Ladung Transportgut beschädigt wurde.

ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung: 1. Januar 1993)

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BGH, 02.05.2002 - III ZR 100/01

Zur Ermittlung des dem Kapitalanleger entgangenen Gewinns (hier: Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien), wenn der Vermögensverwalter die vertraglich vereinbarte Anlagestrategie ("konservativ, Wachstum") mißachtet.

BGB § 252; ZPO § 287

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BGH, 22.11.2001 - III ZR 322/00

Überläßt der zur Abwasserbeseitigung verpflichtete Träger einer öffentlichen Verkehrsanlage die Fortleitung des gesammelten Niederschlagswassers einem Dritten (hier: dem Eigentümer eines Nachbargrundstücks), so bleibt seine eigene Verantwortlichkeit bestehen. Er muß den Dritten überwachen und notfalls selbst eingreifen. Verletzt er diese Pflicht, wird er einem geschädigten Anlieger auch selbst ersatzpflichtig.

BGB § 823 Bf; WHG § 18 a; AEG § 4; NdsWasserG § 149

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BGH, 04.05.2001 - V ZR 435/99

Wird das Eigentum an einem beschädigten Grundstück übertragen, so erlischt der Anspruch aus § 249 Satz 2 BGB auf Zahlung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrags dann nicht, wenn er spätestens mit Wirksamwerden der Eigentumsübertragung an den Erwerber des Grundstücks abgetreten wird (teilw. Aufgabe von BGHZ 81, 385, 392).

BGB § 249 Satz 2 Gb

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BGH, 23.02.2001 - V ZR 389/99

a) Dem Besitzer eines Grundstücks kann im Falle verbotener Eigenmacht, die aus besonderen Gründen nicht nach §§ 862, 858 BGB abgewendet werden kann, ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Geld entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zustehen. Gegenstand des Ausgleichs ist der Vermögenswert, der auf dem Recht, den Besitz innezuhaben, beruht.

b) Der Mieter eines bebauten Betriebsgrundstücks kann Ausgleich der durch die Störung des Besitzes verursachten vermögenswerten Nachteile des Gewerbebetriebs, nicht dagegen der am Gebäude entstandenen Schäden verlangen. Der Anspruch setzt nicht voraus, daß die Störung betriebsbezogen im Sinne des Schutzes des Gewerbebetriebs vor unerlaubten Handlungen ist.

c) Infolge der Besitzstörung eingetretene Ertragseinbußen sind insoweit auszugleichen, als sie während der Dauer der Beeinträchtigung des Betriebs eingetreten sind und nach der bisherigen Ertragslage angemessen erscheinen.

d) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch des Besitzers unterliegt nicht der einjährigen Ausschlußfrist des § 864 BGB.

e) Dem Besitzer steht bei unzulässiger Vertiefung des Nachbargrundstücks (§ 909 BGB) ein Abwehranspruch wegen Besitzstörung (§ 862 BGB) zu.

BGB §§ 862, 864, 906, 909

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BGH, 23.01.2001 - VI ZR 70/00

Zum Begriff der "gemeinsamen Betriebsstätte" im Sinne des § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII.

SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative

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BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

a) Der Träger eines Belegkrankenhauses hat für die Fehler einer bei ihm angestellten Hebamme einzustehen, solange diese nicht wegen einer besonderen ärztlichen Weisungskompetenz oder der Übernahme der Geburtsleitung durch den Belegarzt diesem zugerechnet werden können.

b) Ist ein grober Fehler zur Herbeiführung eines Gesundheitsschadens geeignet, so kommt eine Einschränkung der sich hieraus ergebenden Beweislastumkehr unter dem Blickpunkt einer Vorschädigung des Patienten nur dann in Betracht, wenn - was zur Beweislast der Behandlungsseite steht - eine solche Vorschädigung festgestellt ist und gegenüber einer durch den groben Fehler bewirkten Mehrschädigung abgegrenzt werden kann.

c) Die Haftung nach den Grundsätzen zur Gemeinschaftspraxis (Senatsurteil BGHZ 142, 126 ff.) besteht auch dann fort, wenn die Ärzte als Belegärzte im gleichen Krankenhaus tätig sind und die in der Praxis begonnene Behandlung dort fortgesetzt wird.

d) Wird bei der stationären Behandlung im Krankenhaus die belegärztliche Behandlung vom Urlaubsvertreter fortgesetzt, so ist dieser - wenn keine Gemeinschaftspraxis vorliegt - grundsätzlich Erfüllungsgehilfe des ursprünglich behandelnden Arztes (§ 278 BGB).

BGB §§ 823, 278

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BAG, 24.02.2000 - 8 AZR 163/99

Haftungsausschluß bei Arbeitsunfall

Tatbestand: Die Kläger sind Erben des am 10. Dezember 1999 verstorbenen früheren Klägers B. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten den Klägern Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen eines vom früheren Kläger am 27. November 1995 erlittenen Arbeitsunfalls zu leisten haben.

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BSG, 28.12.1999 - B6 KA 18/99 R

Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen eine von der beklagten Kassenärztlichen Vereinigung angeordnete Disziplinarmaßnahme des Inhalts, daß seine Zulassung für sechs Monate ruhe. In dem Disziplinarverfahren, dessen Durchführung der Vorstand der Beklagten auf Anregung eines AOK-Verbandes beantragt ...

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