Rechtsprechung zu § 833 BGB
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BGH, 25.04.2007 - IV ZR 85/05
Eine Bestimmung in Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung, wonach die "Haftpflicht als Tierhalter" nicht versichert ist, schließt die Einstandspflicht des Versicherers nicht nur für Ansprüche aus § 833 BGB, sondern auch aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen aus, aufgrund derer sich der Versicherte gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter Haftpflichtansprüchen ausgesetzt sieht.
AHaftpflichtVB RBE Nr. A III 1
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BGH, 03.05.2005 - VI ZR 238/04
Zur Halterhaftung für Hunde auf einem Reiterhof.
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BGH, 06.07.1999 - VI ZR 170/98
Eine spezifische Tiergefahr kann für einen Reitunfall auch dann ursächlich geworden sein, wenn der Unfall nicht unmittelbar durch das tierische Verhalten, sondern dadurch herbeigeführt worden ist, daß der Reiter aufgrund einer durch das tierische Verhalten hervorgerufenen und anhaltenden Verunsicherung vom Pferd fällt.
BGB § 833 Satz 1
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BGH, 20.12.2005 - VI ZR 225/04
Zu den Voraussetzungen des Ausschlusses der Tierhalterhaftung wegen Handelns des Geschädigten auf eigene Gefahr.
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BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 8.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Rechtsstaatsprinzip; Demokratieprinzip.
1. Ein bloßer Gefahrenverdacht rechtfertigt kein Einschreiten der Sicherheitsbehörden in Form einer Rechtsverordnung auf der Grundlage der polizeilichen Generalermächtigung.
2. Eingriffe der staatlichen Verwaltung in die Freiheitssphäre zum Zweck der Gefahrenvorsorge müssen nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem besonderen Gesetz vorgesehen sein.
3. Der Verordnungsgeber kann nach gegenwärtigem fachwissenschaftlichem Erkenntnisstand nicht allein an die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder einem bestimmten Typ anknüpfen, wenn er auf der Grundlage des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts den Schutz der Bevölkerung vor den von Hunden ausgehenden Gefahren verbessern will.
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 14, 20 Abs. 1 und 3, Art. 28 Abs. 1; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 211 ff., 223 ff.; NGefAG §§ 2, 11, 55; VwGO §§ 42, 47, 113
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BVerwG, 03.07.2002 - 6 CN 5.01
Hunderassen; Rasselisten; Generalermächtigung; Gefahr; Gefahrenabwehr; Gefahrenvorsorge; Gefahrenverdacht; Bestimmtheitsgrundsatz; Gesetzesvorbehalt; Parlamentsvorbehalt; Tierschutz; Leben; Gesundheit; Schutzpflicht; Nichtigkeitserklärung; Teilnichtigkeit.
Gründe: I. Der Antragsteller ist Halter eines im Juni 1995 geborenen Rüden der Rasse American Staffordshire Terrier, der einen Wesenstest bestanden hat.
GG Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1, 10, 14, 70; BGB §§ 139, 833; StGB §§ 13, 143, 211 ff., 223 ff.; TierSchG § 11 b; NGefAG §§ 2, 11, 55; VwGO §§ 42, 47, 113
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BGH, 13.11.2003 - III ZR 70/03
1. Die Vorschriften des bayerischen Polizeirechts über die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme (Art. 9 PAG) und die Ersatzvornahme (Art. 55 PAG) einschließlich der dazugehörenden Bestimmungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) enthalten eine erschöpfende Sonderregelung, die in diesem Bereich einen Anspruch des Trägers der Polizei aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausschließt.
2. Ein Polizeibeamter, der in dienstlicher Eigenschaft hoheitlich tätig wird, kann nicht zugleich (in seiner Person) das bürgerlich-rechtliche Geschäft eines Dritten führen.
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BGH, 14.09.2004 - VI ZR 32/04
a) § 106 Abs. 3, 3. Alternative SGB VII erfordert eine Verbindung zwischen den Tätigkeiten des Schädigers und des Geschädigten in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als "gemeinsame" Betriebsstätte rechtfertigt.
b) Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 SGB VII kommt einem Unternehmer nur dann zugute, wenn er "Versicherter" im Sinne der Bestimmung und selbst tätig geworden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 148, 209; 148, 214, 219 f.; vom 25. Juni 2002 - VI ZR 279/ 01 - VersR 2002, 1107; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 283/ 01 - VersR 2003, 70, 71 und vom 16. Dezember 2003 - VI ZR 103/ 03 - VersR 2004, 381, 382).
SGB VII § 106 Abs. 3, 3. Alternative
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BGH, 29.06.2004 - VI ZR 211/03
Das Aushandeln personenbezogener Tarife für die Beförderung gesetzlich Krankenversicherter mit einem Rettungswagen zwischen den Krankenkassen und den entsprechenden Leistungserbringern bewegt sich im Rahmen des Verhandlungsermessens der Kostenträger bei der Erfüllung ihres öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrages und ist einer Überprüfung durch einen im Wege der Schadensersatzpflicht mittelbar hiervon Betroffenen grundsätzlich nicht zugänglich.
BGB § 249; SGB V § 60, § 133; SGB X § 116
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BGH, 17.02.2004 - VI ZR 69/03
Wird bei einem Bahnunfall der Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens dadurch beschädigt, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Stein auffährt, so haftet das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Schaden grundsätzlich aufgrund der Gefährdungshaftung des § 1 Abs. 1 HPflG. Die Betriebsgefahr des Eisenbahnfahrzeugs ist im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a. F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n. F.) vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.
