Rechtsprechung zu § 833 BGB
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BGH, 27.11.2007 - X ZR 18/07

a) Der Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens in § 126 Satz 1 GWB setzt kein Verschulden beim Verstoß gegen bieterschützende Bestimmungen voraus.

b) Ein Angebot hätte i. S. von § 126 Satz 1 GWB eine echte Chance auf den Zuschlag gehabt, wenn es innerhalb des Wertungsspielraums der Vergabestelle gelegen hätte, darauf den Zuschlag zu erteilen.

c) Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der für die Auftragserteilung vorgesehenen Wertungskriterien und deren Gewichtung, zu denen der öffentliche Auftraggeber ggf. nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast vorzutragen hat, zu prüfen.

d) Die vom Auftraggeber vorzunehmende Schätzung des Gesamtauftragswerts i. S. von § 1a VOB/ A (§ 3 Abs. 1 VgV) bezieht sich auf die unter Wettbewerbsbedingungen voraussichtlich entstehende Gesamtvergütung.

e) Ein Anspruch aus culpa in contrahendo auf Erstattung der Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren kann einem Bieter zustehen, wenn er sich ohne Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens (hier: Schätzung der Gesamtvergütung unterhalb des einschlägigen Schwellenwerts) nicht oder nicht so, wie geschehen, daran beteiligt hätte (Weiterführung von Sen. Urt. v. 27. 6. 2007 - X ZR 34/ 04, NZBau 2007, 727, zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen).

GWB § 126 Satz 1; VOB/ A § 1a (jetzt: § 3 Abs. 1 VgV); culpa in contrahendo

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BGH, 12.06.2007 - VI ZR 110/06

Zur Auslegung eines Teilungsabkommens.

BGB §§ 133, 157

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BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02 - Teilungsabkommen

Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.

BGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242, 852 Abs. 1 a. F.; AHB § 5 Nr. 7

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