Rechtsprechung zu § 837 BGB
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BGH, 04.03.1997 - VI ZR 51/96

1. Ein Baugerüst ist ein mit einem Grundstück verbundenes Werk gemäß § 836 BGB, das der Gerüstersteller im Sinne des § 837 BGB auf dem Baugrundstück besitzt.

2. Bricht ein zur Gerüsterstellung verwendetes, zum Begehen durch Gerüstbenutzer bestimmtes Brett durch, wenn es von einem Bauhandwerker betreten wird, spricht typischerweise nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Anschein dafür, daß dieses Brett objektiv nicht für ein Baugerüst geeignet war und seine Verwendung zu einer objektiv fehlerhaften Gerüsterstellung im Sinne des § 836 BGB geführt hat.

BGB § 836, § 837; ZPO § 286

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BGH, 27.04.1999 - VI ZR 174/98

Der vom Hersteller eines bei einem Sturm zusammengebrochenen Baugerüsts zu erbringende Entlastungsbeweis kann dadurch geführt werden, daß dieser nachweist, bei Errichtung und Unterhaltung des Gerüsts alle aus technischer Sicht gebotenen und geeigneten Maßnahmen ergriffen zu haben, um der Gefahr eines Einsturzes auch bei starkem Sturm zu begegnen, oder aber daß er beweist, vor dem Unfall inhaltlich eindeutig und für etwaige Benutzer erkennbar zum Ausdruck gebraucht zu haben, daß das Gerüst zur Zeit nicht betreten werden darf.

BGB § 836 Abs. 1 S. 2, § 837

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