Rechtsprechung zu § 839 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
255
BGH, 23.10.2003 - III ZR 9/03
a) Zur Amtspflichtwidrigkeit eines Haftbefehlsantrags, wenn die Staatsanwaltschaft dem zuständigen Richter nicht alle für die Beurteilung des Tatverdachts des Beschuldigten erheblichen Beweisergebnisse vorlegt.
b) Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen ist kein "Urteil in einer Rechtssache" i. S. d. § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
c) Eine auf Antrag der Polizei vom Amtsgericht getroffene Anordnung über den Einsatz verdeckter technischer Mittel zur Datenerhebung in oder aus Wohnungen, die nicht nach ihrer Bekanntgabe an den Betroffenen im Beschwerdewege einer Sachprüfung unterworfen wurde, sondern (formell) rechtskräftig geworden ist, kann im Amtshaftungsprozeß auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden.
d) Hat die Polizei pflichtwidrig die gerichtliche Anordnung von verdeckten Abhörmaßnahmen in oder aus einer Wohnung beantragt, ohne daß die polizeirechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Eingriff gegeben sind, und führt sie anschließend solche Maßnahmen auf die Dauer von 20 Monaten durch, so kann eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen vorliegen, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert.
e) Die in einem Verfahren nach den Vorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffene Kostenentscheidung schließt nicht einen weitergehenden materiellen Kostenersatzanspruch eines Beteiligten - etwa unter dem Gesichtspunkt eines Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG - aus, soweit nicht die Frage einer solchen materiellen Kostenerstattungspflicht bereits Gegenstand der Prüfung des FGG-Gerichts war.
BGB § 839; PolG BW §§ 23 Abs. 2, 31 Abs. 5; GG Art. 1, 2; FGG § 13a Abs. 1
von
255
BGH, 03.07.2003 - III ZR 326/02
a) Eine einstweilige Anordnung, betreffend eine vorläufige Unterbringungsmaßnahme, ist kein "Urteil in einer Rechtssache" im Sinne des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.
b) Bei richterlichen Amtspflichtverletzungen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ist der Verfassungsgrundsatz der richterlichen Unabhängigkeit zu beachten. Soweit in solchen Fällen im Amtshaftungsprozeß darüber zu befinden ist, ob ein Richter bei der Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung schuldhaft amtspflichtwidrig gehandelt hat, kann dem Richter in diesem Bereich ein Schuldvorwurf nur bei besonders groben Verstößen gemacht werden; inhaltlich läuft das auf eine Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit hinaus.
c) Einstweilige Anordnungen im Unterbringungsverfahren sind im Amtshaftungsprozeß nicht uneingeschränkt auf ihre sachliche Richtigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vertretbar sind.
von
255
BGH, 05.07.2001 - III ZR 11/00
a) Zum "Gebrauch eines Rechtsmittels" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB gehört es nicht, daß der Bauherr, der gegen eine Baustillegungsverfügung Widerspruch eingelegt hat, wegen dessen aufschiebender Wirkung die bereits begonnenen Bauarbeiten fortsetzt.
b) Stützt der Kläger einen Amtshaftungsanspruch darauf, daß sein Bauvorhaben trotz einer erteilten Baugenehmigung stillgelegt worden ist, so muß das Gericht, das die Stillegung für rechtmäßig hält, weil die erteilte Baugenehmigung rechtswidrig gewesen sei, auch prüfen, ob der Amtshaftungsanspruch sich aus dem Erlaß der Baugenehmigung herleiten läßt (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils vom 20. November 1986 - III ZR 206/ 85 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Streitgegenstand 1).
BGB § 839 Fe, H, I
von
255
BGH, 10.04.2003 - III ZR 38/02
a) Zur Haftung des Amts zur Regelung offener Vermögensfragen, wenn der spätere Käufer eines im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses mit der Treuhandanstalt bereits bestandskräftig restituierten Grundstücks die unzutreffende Auskunft erhalten hat, über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche sei nichts bekannt.
b) Zur Verjährung des Amtshaftungsanspruchs nach § 839 BGB und des Staatshaftungsanspruchs aus § 1 StHG in einem solchen Falle.
BGB § 839; § 852 Abs. 1 a. F.; VermG § 30 Abs. 1, § 34 Abs. 1; DDR: StHG §§ 1, 4, 5 Abs. 1
von
255
BGH, 24.06.2004 - III ZR 215/03
Pflichtverletzungen der Bediensteten eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßten Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei den Verhandlungen über den Abschluß eines einheitlichen Versorgungsvertrages mit einer Versorgungs- oder Rehabilitationseinrichtung können Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wie auch aus c. i. c. gegen diese Körperschaft begründen.
von
255
BGH, 09.10.2003 - III ZR 342/02
a) Unter den Voraussetzungen des § 839 Abs. 3 BGB tritt auch eine Ersatzpflicht nach dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ein.
b) Läßt sich nicht feststellen, daß ein Antrag des Geschädigten nach § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg gehabt hätte, die aufschiebende Wirkung eines Gebührenbescheids anzuordnen (hier Gebührenerhebung für Fleischuntersuchungen oberhalb der in der Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 - 88/ 408/ EWG - vorgesehenen Pauschalbeträge), kann die Ersatzpflicht für einen durch den Sofortvollzug eingetretenen Zinsschaden nicht mit der Begründung verneint werden, der Geschädigte habe die Einlegung eines solchen Rechtsmittels unterlassen (Fortführung des Senatsurteils vom 16. Januar 1986 - III ZR 77/ 84 - NJW 1986, 1924).
BGB § 839; EG-Vertrag Art. 288
von
255
BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG
b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs.
c) Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.
von
255
BGH, 21.06.2001 - III ZR 34/00
1. Wenn ein hamburgisches Gesundheitsamt eine in Hamburg wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein auf ihre gesundheitliche Eignung untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis erteilt, handelt es sich nicht um Amtshilfe.
2. Der Amtsarzt eines hamburgischen Gesundheitsamts, der eine in Hamburg wohnende Bewerberin um Berufung in ein Beamtenverhältnis in Schleswig-Holstein untersucht und der schleswig-holsteinischen Einstellungsbehörde ein amtsärztliches Zeugnis über ihre gesundheitliche Eignung als Beamtin erteilt, erfüllt keine Amtspflichten gegenüber dem Land Schleswig-Holstein als einem Dritten im Sinne von § 839 BGB.
HambVwVfG § 4 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 839 Cb
von
255
BGH, 09.12.2004 - III ZR 200/04
Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist ein "urteilsvertretendes Erkenntnis" und unterfällt dem Spruchrichterprivileg (Richterspruchprivileg) des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB. Gleiches gilt für den Arrest und die einstweilige Verfügung im Zivilprozeß, auch soweit die Entscheidung durch Beschluß ohne mündliche Verhandlung ergeht (Abweichung von BGHZ 10, 55, 60).
von
255
BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98
1. Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.
2. Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.
3. Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.
4. Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i. V. m. Art. 131 WRV ausgenommen.
ZPO § 328; LondSchAbk v. 27. 2. 1953 (BGBl. II S. 331); Haager Landkriegsordnung (HLKO) Art. 2, 3; BGB § 839 Fk; WRV Art. 131
