Rechtsprechung zu § 839 BGB
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BGH, 26.06.2003 - III ZR 245/98
1. Die Anerkennung des Urteils eines griechischen Gerichts, durch das die Bundesrepublik Deutschland wegen Kriegsverbrechen der deutschen Wehrmacht in Griechenland im Zweiten Weltkrieg zur Zahlung von Schadensersatz an verletzte griechische Staatsangehörige verurteilt wurde, ist ausgeschlossen, weil ein solches Urteil dem völkerrechlichen Grundsatz der Staatenimmunität widerspricht.
2. Die "Zurückstellung der Prüfung" der in Art. 5 Abs. 2 des Londoner Schuldenabkommmens bezeichneten Forderungen hat mit dem Inkrafttreten des Vertrages vom 12. September 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland (Zwei-plus-Vier-Vertrag) geendet.
3. Nach der im Zweiten Weltkrieg gegebenen Rechtslage standen im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts etwaige Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu.
4. Jedenfalls nach dem Verständnis des deutschen Amtshaftungsrechts in der Zeit bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs waren dem Staat zurechenbare militärische Handlungen während des Krieges im Ausland von dem Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i. V. m. Art. 131 WRV ausgenommen.
ZPO § 328; LondSchAbk v. 27. 2. 1953 (BGBl. II S. 331); Haager Landkriegsordnung (HLKO) Art. 2, 3; BGB § 839 Fk; WRV Art. 131
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BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99
a) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
b) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.
c) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.
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BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05
1. Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).
2. a) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.
b) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Operation).
HLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91; GG Art. 34; BGB § 839
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BGH, 22.02.2001 - III ZR 150/00
a) Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste - hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtigten Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so handelt sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes.
b) Zur Frage, inwieweit ein Kaufinteressent, gegenüber dem bei den Kaufverhandlungen das von der Handwerkskammer erstellte Gutachten verwendet wird, geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB ist.
BGB § 839 A, Cb; HandwerksO §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9
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BVerwG, 09.12.1999 - 2 C 38.98
Beamtenrecht
Aufstiegsverfahren, rechtswidrige Nichtauswahl zum -; Beförderung, entgangene - wegen rechtswidriger Nichtauswahl zum Aufstiegsverfahren, Schadenersatzanspruch; Rechtsbehelfe, kein Schadenersatzanspruch eines Beamten bei Nichtgebrauch von -; Schadenersatz, kein Anspruch auf - wegen rechtswidriger Nichtauswahl für Aufstiegsverfahren und dadurch entgangene Beförderung bei Nichtgebrauch von Rechtsbehelfen
Der in § 839 Abs. 3 BGB enthaltene Rechtsgedanke, wonach eine Ersatzpflicht für rechtswidriges staatliches Handeln nicht eintritt, wenn der Verletzte mögliche Rechtsbehelfe ohne hinreichenden Grund nicht in Anspruch genommen hat, gilt auch für die rechtswidrige Nichtauswahl für die Teilnahme am Verfahren zum Aufstieg in den höheren Dienst.
BGB § 839 Abs. 3
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BVerwG, 28.02.2008 - 2 A 1.07
Bundesnachrichtendienst; frühzeitiger Rückruf vom Auslandseinsatz; Dienstpostenwechsel; Umsetzung; Ermessen; Vertrauensschutz; Gefahreneinschätzung; Sicherheitslage; Mitwirkung des Personalrats; Schadensersatz; Ausgleich für Vermögenseinbuße.
Es ist Sache des Bundesnachrichtendienstes, die Gefahrenlage einzuschätzen, der seine im Ausland tätigen Mitarbeiter ausgesetzt sind.
Eine auf einer nicht offensichtlich unzutreffenden Gefahreneinschätzung beruhende Umsetzung eines Mitarbeiters vom Ausland in das Inland ist nicht ermessensfehlerhaft.
BBG § 55 Satz 2, § 79; BGB § 839 Abs. 1 und 3; BPersVG § 76 Abs. 1 Nr. 4, § 86 Nr. 9; BBesG § 2 Abs. 1, §§ 52 bis 58a; GAD §§ 25, 26, 29
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BGH, 21.06.2007 - III ZR 177/06
a) Zu den Amtspflichten der Gemeinde bei der Anbindung des Hausanschlusses an die kommunale Abwasserkanalisation.
b) Die Haftung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG kann ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränkt werden (im Anschluss an BGHZ 61, 7).
BGB § 839; Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis)
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BGH, 13.09.2001 - III ZR 228/00
Die Amtspflicht des Versteigerungsgerichts zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im Zwangsversteigerungsverfahren schützt auch den Meistbietenden; er ist mithin "Dritter" im Sinne des § 839 BGB. Der Schutzzweck dieser Amtspflicht umfaßt jedoch nicht den entgangenen Gewinn, wenn der Zuschlagsbeschluß wegen eines Zustellungsfehlers wieder aufgehoben wird (insoweit Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
BGB § 839 Fi
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BGH, 11.05.2000 - III ZR 145/98
a) Pflichtverletzungen des staatlichen Verwalters während der Dauer dieser Verwaltung können Schadensersatzansprüche nach § 13 Abs. 1 VermG oder, soweit sie ab dem 3. Oktober 1990 begangen wurden, nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen. Der Schadensersatzanspruch nach § 13 VermG ist gegen den Entschädigungsfonds, der Amtshaftungsanspruch gegen die Gebietskörperschaft zu richten, in deren Auftrag der staatliche Verwalter tätig geworden ist.
b) Eine unmittelbare Inanspruchnahme des früheren staatlichen Verwalters nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung kommt nur für solche Pflichtverletzungen in Betracht, die ihm nach dem Ende der staatlichen Verwaltung im Zusammenhang mit ihrer Abwicklung unterlaufen.
c) Zum Umfang der Übernahme von eingetragenen Aufbauhypotheken, die durch den staatlichen Verwalter bestellt worden sind.
VermG §§ 11 a Abs. 3, 13, 16 Abs. 5, 18 Abs. 2; BGB §§ 667, 839 A
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BGH, 28.11.2002 - III ZR 122/02
Zur Amtshaftung für Schäden an einem geparkten PKW, die durch Grasmäharbeiten einer Gemeinde verursacht worden sind.
Die "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist nur dann anwendbar, wenn das konkrete, dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch zugrundeliegende Verhalten des Amtsträgers die Billigung eines Kollegialgerichts gefunden hat.
