Rechtsprechung zu § 839 BGB
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BVerwG, 04.07.2003 - 7 B 130.02
Vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks; Rückzahlung eines Kaufpreises; Rückabwicklungsverhältnis; Austauschverhältnis; Verzug; Verzugszinsen.
Hat der Verfügungsberechtigte im Falle der vermögensrechtlichen Rückübertragung eines Grundstücks, das er aus Volkseigentum erworben hatte, einen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreises (jetzt § 7 a Abs. 1 VermG), sind auf diesen Rückzahlungsanspruch die Regelungen über Verzugszinsen (§§ 288, 286 BGB) nicht entsprechend anwendbar.
VermG § 7 a Abs. 1; BGB § 288 Abs. 1
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BVerwG, 03.06.2003 - 5 C 50.02
Feststellungsinteresse für Fortsetzungsfeststellungsklage (hier: "Kollegialgerichts-Richtlinie"); Fortsetzungsfeststellungsklage, berechtigtes Interesse für - (hier: "Kollegialgerichts-Richtlinie"); "Kollegialgerichts-Richtlinie", kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach.
Nach der sog. "Kollegialgerichts-Richtlinie" ist eine Amtshaftungsklage auch dann offensichtlich aussichtslos, wenn das Verwaltungshandeln durch ein Kollegialgericht (nur) in 1. Instanz als rechtmäßig beurteilt worden ist.
VwGO § 113 Abs. 1 Satz 4
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BGH, 22.05.2003 - IX ZR 201/01
a) Ist dem Notar bekannt, daß der Entwurf, den er der Beurkundung eines Hofübergabevertrages zugrundelegen soll, von einem Steuerberater stammt, kann er, wenn einer der Beteiligten eine Änderung des Vertrages anregt, gehalten sein, den Beteiligten zu empfehlen, daß sie die Tragweite der Änderung durch den Steuerberater überprüfen lassen, bevor der Vertrag in der geänderten Form beurkundet wird.
b) Zum steuerlichen Wert der Entnahme bei der Übertragung von Betriebsgrundstücken auf den Hofübernehmer unter Vorbehalt des Nießbrauchs.
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BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit - Zulässigkeit - keine gerichtliche Überprüfbarkeit in höherer Instanz - Amtshaftungsanspruch - Bindungswirkung - Entscheidung in der Hauptsache
Tatbestand: Der Kläger beansprucht Schadenersatz aus einer angeblichen Amtspflichtverletzung der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK), deren Mitglied er ist.
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BSG, 25.03.2003 - B 1 KR 17/01 R
Krankenversicherung - kieferorthopädische Behandlung - Altersgrenze - Behandlungsbeginn - Sach- und Rechtslage - Beurteilung - Rechtmäßigkeit - Verwaltungsakt - kieferorthopädischer Behandlungsplan - prozessuale Vorkehrung - einstweilige Anordnung - Verlust - Leistungsanspruch
1. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines die Gewährung kieferorthopädischer Leistungen ablehnenden Verwaltungsakts ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Leistungserbringung maßgebend. Die Klage ist unbegründet, wenn der Versicherte im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Altersgrenze des § 28 Abs. 2 S 6 SGB V überschritten hat, ohne die Behandlung begonnen zu haben.
2. Ein kieferorthopädischer Behandlungsplan ist nicht (mehr) als Behandlungsbeginn zu werten, wenn seit seiner Aufstellung ein Jahr lang keine der geplanten Behandlung zuzurechnenden Leistungen erbracht worden sind.
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BGH, 26.11.2002 - VI ZR 449/01
Wird ein Sportunterricht nach dem Willen des Schulträgers auf einer von ihm betriebenen Sportstätte (hier: Skipiste) als Schulunterricht durchgeführt, ist nicht nur ein bei der unterrichtsbezogenen Tätigkeit eines Schülers eingetretener Unfall als Schulunfall anzusehen, sondern es sind auch alle mit der Vorbereitung und Durchführung eines solchen ausgelagerten Schulunterrichts befaßten Mitarbeiter der Sportstätte im Rahmen der Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII als insoweit in den Schulbetrieb eingegliederte Betriebsangehörige zu betrachten.
SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 3
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BSG, 14.11.2002 - B 13 RJ 19/01 R
Versorgungsausgleich - Beitragserstattung - Anfechtbarkeit eines dem Ausgleichspflichtigen erteilten Beitragserstattungsbescheides durch den Ausgleichsberechtigten
1. Der Versorgungsausgleichsberechtigte ist als Dritter nicht befugt, den während des Versorgungsausgleichsverfahrens dem Ausgleichspflichtigen erteilten Beitragserstattungsbescheid anzufechten, soweit dieser die Erstattungsberechtigung des Versicherten dem Grunde nach oder die Erstattung aus Beitragszeiten außerhalb der Ehezeit zum Gegenstand hat.
2. Ein Verstoß des Versicherungsträgers gegen die Verpflichtung aus § 10d VersorgAusglHärteG, Zahlungen an den erstattungsberechtigten Versicherten während eines anhängigen Versorgungsausgleichsverfahrens zu unterlassen, gibt dem ausgleichsberechtigten Ehegatten keinen Anspruch auf Aufhebung des Beitragserstattungsbescheids.
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BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01
Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen geknüpft werden könnten.
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens durch einen Sozialhilfeempfänger.
BGB § 209 Abs. 1 i. d. F. bis 31. 12. 2001; BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
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BVerwG, 23.05.2002 - 2 C 29.01
Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung; Beförderung beurlaubter Beamter, die an öffentliche zwischen- oder überstaatliche Organisationen entsandt sind.
Der an eine öffentliche zwischen- oder überstaatliche Organisation entsandte Beamte hat keinen Anspruch darauf, während seiner Beurlaubung ohne Rücksicht auf die konkrete Bewerbungssituation für ein zu besetzendes Beförderungsamt ausgewählt zu werden.
BBG § 23; BLV §§ 11, 12
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BGH, 18.04.2002 - IX ZR 72/99
Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.
Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.
Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.
Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.
BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 und 2; BGB a. F. § 852 Abs. 1; BGB § 249 Satz 1, § 251 Abs. 1, § 252
