Rechtsprechung zu § 839 BGB
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BSG, 18.03.1999 - B 12 RA 1/98 R

Angestelltenversicherung - Versicherungspflicht - Ausbildungsverhältnis - einstufige Juristenausbildung - Praktikum - Hamburg

Auch für Absolventen der einstufigen Juristenausbildung in Hamburg bestand während der Praktika des zweiten Studienabschnitts Versicherungspflicht in der Angestelltenversicherung (Anschluß an BSG vom 11. 6. 1992 - 12 RK 46/ 90 = SozR 3-2940 § 2 Nr. 2).

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BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97

Erklären Beteiligte, sie wollten eine im Aufteilungsplan mit einer bestimmten Nummer bezeichnete Eigentumswohnung mit dem dort angegebenen Miteigentumsanteil kaufen, so braucht der Notar regelmäßig nicht die Wohnungsgröße zu ermitteln.

BeurkG § 17; BNotO § 19

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BGH, 25.02.1999 - III ZR 53/98

Hat der Kläger als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den Vorinstanzen ausschließlich ihm abgetretene Schadensersatzansprüche der Gesellschaft geltend gemacht, so ist seine Revision unzulässig, wenn mit ihr lediglich das Ziel verfolgt wird, nunmehr einen Individualanspruch des Klägers auf Ersatz des in der Verminderung des Wertes seiner Beteiligung an der Gesellschaft bestehenden Eigenschadens in den Rechtsstreit einzuführen.

ZPO § 561

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BGH, 04.02.1999 - III ZR 268/97

a) Der Kostenerstattungsanspruch eines kommunalen Wohnungsunternehmens aus seiner (früheren) Tätigkeit als staatlicher Verwalter umfaßt auch pauschalierte Verwaltungskosten nach Maßgabe der Höchstbeträge des § 26 der Zweiten Berechnungsverordnung. Der Erstattungsanspruch unterliegt der kurzen Verjährung des § 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7 BGB.

b) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters wird erst nach Ende der staatlichen Verwaltung fällig (Bestandskraft des Aufhebungsbescheids oder Ablauf des 31. Dezember 1992).

c) Der Kostenerstattungsanspruch des staatlichen Verwalters setzt eine echte Treuhänderstellung voraus. Diese war erst seit dem 1. Juli 1990 vorhanden.

BGB §§ 196 Abs. 1 Nrn. 1 und 7, 670; VermG §§ 7 Abs. 7 Satz 4 Nr. 3, 11 Abs. 1, 11 a, 15 Abs. 1; II. BV § 26

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BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97

1. Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene - illegale - Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition.

2. Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117).

3. Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen (aus-) bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.

GG Art. 14 (Ch, Ea); VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 42 Abs. 1, 2

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266
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BVerfG, 23.12.1997 - 1 BvR 254/92

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Thüringer Privatrundfunkgesetzes (TPRG) vom 31. Juli 1991, wonach die Zulassung zum Privatrundfunk zu versagen war, wenn der Antragsteller für ein Vollprogramm oder für ein meinungsbildendes Spartenprogramm in ...

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