Rechtsprechung zu § 839 BGB
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BVerwG, 18.04.2002 - 2 C 19.01
Beförderung, unterbliebene - ohne Bewerbung; dienstliche Beurteilung, Streit um - und Bewerbung um ein Beförderungsamt; Folgenbeseitigung, kein Ausgleich von Nachteilen wegen unterbliebener Beförderung im Wege der -; Rechtsmittel, kein Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung bei Nichtgebrauch eines -; Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung.
Der Umstand, dass der Streit um eine dienstliche Beurteilung noch nicht abgeschlossen ist, hindert den Beamten nicht, sich um ein Beförderungsamt zu bewerben. Unterlässt er eine Bewerbung, kann dies nach dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB einem später geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Beförderung entgegenstehen.
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BGH, 29.07.1999 - III ZR 234/97
a) Die Amtsträger einer Gemeinde haben die Amtspflicht, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen Gefahren für die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (hier: aus Tagesbrüchen wegen Bergschäden) zu vermeiden (im Anschluß an die sog. "Altlasten" -Rechtsprechung des Senats, BGHZ 106, 323; 123, 363).
b) In den Schutzbereich dieser Amtspflicht fallen bei vom Bauherrn nicht beherrschbaren Berggefahren auch solche Schäden, die auf mangelnder Standsicherheit des Gebäudes infolge von Baugrundrisiken beruhen (Abgrenzung zu BGHZ 39, 358; 123, 363, 367). Entsprechendes gilt für eine wegen Berggefahren rechtswidrig erteilte Baugenehmigung.
c) Ein schutzwürdiges Vertrauen in die Festsetzungen des Bebauungsplans oder eines von der Gemeinde nach §§ 246a Abs. 1 Nr. 6 BauGB a. F., 55 BauZVO gebilligten Vorhaben- und Erschließungsplans kann grundsätzlich erst mit der Bekanntmachung der genehmigten Satzung entstehen.
d) Die Erteilung einer wegen drohender Bergschäden rechtswidrigen Baugenehmigung begründet nur dann eine Haftung nach § 1 StHG, wenn der Genehmigungsbehörde bei Anlegung eines objektiven Sorgfaltsmaßstabes Gefahren für die Standsicherheit des Bauwerks erkennbar waren.
BGB § 839 Ca, Cb, Fe; BauGB §§ 1, 246a Abs. 1 Nr. 6 F.: 23. September 1990; DDR: BauZVO § 55; DDR: StHG § 1
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BGH, 09.11.2006 - III ZR 111/05
Zur Frage, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein Restitutionsantragsteller, dessen Rückgabeantrag bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung übersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsanspruchs ergreifen muss.
BGB § 839; GVO (F: 3. August 1992) § 20; GVO (F: 20. Dezember 1993) § 7
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BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03
a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282) und vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGHZ 153, 269 ff).
b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband.
GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1; BayRDG Art. 18 Abs. 1, Abs. 3, Art. 19 Abs. 1
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BGH, 14.11.2002 - III ZR 131/01
Der Umstand, daß die Bundesrepublik für Schäden, die ein Zivildienstleistender in Ausübung seines Dienstes Dritten zufügt, nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen hat, schließt eine vertragliche Haftung des Trägers einer als Beschäftigungsstelle anerkannten privatrechtlichen Einrichtung, die sich des Zivildienstleistenden zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten bedient hat, nicht aus.
In einem solchen Fall kann die Bundesrepublik den Geschädigten nicht auf die Vertragshaftung der Beschäftigungsstelle als anderweitige Ersatzmöglichkeit verweisen, sondern es besteht gegenüber dem Geschädigten eine gesamtschuldnerische Haftung.
Haben sowohl die Bundesrepublik nach Amtshaftungsgrundsätzen als auch der Träger der Beschäftigungsstelle auf vertraglicher Grundlage für ein Fehlverhalten des Zivildienstleistenden gegenüber dem Geschädigten einzustehen, enthalten die Vorschriften des Zivildienstgesetzes keine andere Bestimmung im Sinn des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB, nach der einer von ihnen im Rahmen seiner Ausgleichungspflicht allein für den gesamten Schaden aufzukommen hat.
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BGH, 12.10.2006 - III ZR 144/05
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/ 433/ EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der Richtlinie 91/ 497/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umsetzungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?
b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?
c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen?
d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht?
e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Bedenken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?
Richtlinie 64/ 433/ EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/ 497/ EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/ 662/ EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB §§ 839 (H), 852 Abs. 1 (a. F.)
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BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05
a) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG).
b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).
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BGH, 17.02.2004 - VI ZR 39/03
Wird eine Amtshaftungsklage (hier gegen einen beamteten Chefarzt einer Universitätsklinik) wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten (hier: die Universitätsklinik) verbunden und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (Bestätigung des Senatsurteils BGHZ 120, 376, 380).
BGB § 839 Abs. 2
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BGH, 08.01.2004 - III ZR 39/03
Das Unterlassen des Gebrauchs eines "Rechtmittels" liegt nicht schon dann vor, wenn ein am Beurkundungsverfahren Beteiligter es (hier: vertreten durch einen Rechtsanwalt) sorgfaltswidrig unterlassen hat, Unzulänglichkeiten in dem ihm zugänglich gemachten Urkundenentwurf des Notars aufzudecken, durch deren Prüfung und Berichtigung weitere Mängel in der daraufhin beurkundeten vertraglichen Regelung, die dem Notar als Amtspflichtverletzung angelastet werden, hätten vermieden werden können.
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BGH, 06.02.2003 - III ZR 44/02
Die Amtspflichten, die der im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens vom Gericht mit der Wertermittlung beauftragte Gutachterausschuß wahrzunehmen hat, können zugunsten des Ersteigerers drittgerichtet sein.
BGB § 839
