Rechtsprechung zu § 842 BGB
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BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01

Der Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu erbringen hat.

BGB § 842; BayBG Art. 96; BBG § 87 a

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BAG, 14.12.2006 - 8 AZR 628/05

Schadensersatzanspruch wegen einer Hepatitis-C-Infektion - Ausschlussfrist

Tatbestand: Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen einer Hepatitis-C-Infektion der Klägerin.

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BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

Gründe: I. Der Kläger erhebt einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte von den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die sein früherer Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, wegen seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung als Rechtspraktikant zu Recht an die beklagte ...

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BGH, 06.06.2000 - VI ZR 172/99

Beantragt der Geschädigte die Feststellung der Verpflichtung des Schädigers, ihm den in Zukunft aus dem Unfallereignis entstehenden Schaden zu ersetzen, so folgt aus den Grundsätzen der Antragsauslegung, daß damit die ab Klageeinreichung und nicht erst die ab dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung entstehenden Schadensersatzansprüche erfaßt werden.

ZPO §§ 253 Abs. 1, 256 Abs. 1

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BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.

SGB X § 119

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BGH, 10.07.2007 - VI ZR 192/06

Erstattet der Bund dem Träger einer Werkstatt für behinderte Menschen gemäß § 179 Abs. 1 SGB VI die Rentenversicherungsbeiträge für ein Verkehrsunfallopfer, welches infolge seiner unfallbedingten Verletzungen in der Werkstatt beschäftigt wird, so besteht ein Ersatzanspruch des Bundes gegen den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer gemäß § 179 Abs. 1 a SGB VI nur dann, wenn der Geschädigte hinsichtlich seiner rentenversicherungsrechtlichen Stellung einen konkreten Schaden erlitten hat; dies ist der Fall, wenn die vom Bund erstatteten Rentenversicherungsbeiträge nötig waren, um dem Geschädigten die Stellung in der Rentenversicherung zu erhalten, die er im Zeitpunkt des Unfalls inne hatte, oder wenn der Geschädigte während des in Frage stehenden Zeitraums ohne den Unfall aus sonstigen Gründen rentenversicherungspflichtig geworden wäre und deshalb Beiträge hätte abführen müssen.

SGB VI § 179 Abs. 1 a

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BSG, 24.11.2005 - B 12 RA 1/04 R

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Alleingeschäftsführer bzw Alleingesellschafter einer GmbH - arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger

Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Rentenversicherungspflicht des Klägers als sog arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.

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BGH, 26.07.2005 - X ZR 134/04

Der Grundsatz, daß sich der Tatrichter seiner Aufgabe, eine Schadensermittlung vorzunehmen, nicht vorschnell unter Hinweis auf die Unsicherheit möglicher Prognosen entziehen darf (BGH, Urt. v. 17. 2. 1998 - VI ZR 342/ 96, NJW 1998, 1633), gilt auch im Bereich der Vertragshaftung.

BGB § 252 Satz 2

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BSG, 31.01.2002 - B 13 RJ 23/01 R

Nachgezahlte Beiträge aufgrund eines Schadensersatzanspruchs - Übergang von Beitragsansprüchen - Wirkung - rückwirkend zu zahlende Rentenleistung - Sonderregelung

Tatbestand: Streitig ist, ob die Beklagte die Neufeststellung der Rente des Klägers wegen Erwerbsunfähigkeit (EU), die aufgrund des nachträglichen Einganges von im Wege des Schadensersatzes entrichteten Beiträgen erfolgt ist, auf die zurückliegenden vier Jahre beschränken darf.

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BGH, 26.01.1999 - VI ZR 374/97

Zur Einstandspflicht des Schädigers für einen Schaden, wenn der Schädigungsbeitrag, für den er verantwortlich ist, nur ein Faktor in einem "Ursachenbündel" ist, das den Gesamtschaden herbeigeführt hat.

BGB § 249 B

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