Rechtsprechung zu § 843 BGB
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BGH, 15.06.2004 - VI ZR 60/03
Die von der unterhaltspflichtigen Mutter erbrachten Pflegeleistungen für ein durch einen Unfall geschädigtes Kind lassen auch dann dessen Anspruch gegen den Schädiger wegen vermehrter Bedürfnisse gemäß § 843 BGB unberührt, wenn bei dem Unfall eine Verletzung der Obhutspflicht durch die Mutter mitgewirkt hat.
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BGH, 08.06.1999 - VI ZR 244/98
Von Eltern in ihrer Freizeit für ihr in seiner Gesundheit geschädigtes Kind erbrachte Betreuungsleistungen sind nur dann als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gemäß § 843 Abs. 1 BGB ersatzpflichtig, wenn sie sich so weit aus dem selbstverständlichen, originären Aufgabengebiet der Eltern herausheben, daß der entgeltliche Einsatz einer fremden Pflegekraft nicht nur theoretisch, sondern bei vernünftiger Betrachtung als praktische Alternative ernsthaft in Frage gekommen wäre.
BGB § 843
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BGH, 28.11.2000 - VI ZR 352/99
a) § 116 Abs. 6 SGB X steht dem Übergang des Direktanspruchs des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers aus § 3 Nr. 1 PflVG auf den Sozialversicherungsträger entgegen (Abgrenzung zu BGHZ 133, 192 ff.).
b) Auf den bei dem Geschädigten verbleibenden Anspruch sind Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nicht anzurechnen.
SGB X § 116; BGB § 843 Abs. 4
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BGH, 18.10.2005 - VI ZR 312/04
Renten wegen Vermehrung der Bedürfnisse (hier: regelmäßige Pflege eines erkrankten Kindes) sind wiederkehrende Leistungen, für die die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. gilt, auch wenn der Anspruch nicht aus § 843 BGB, sondern aus einem anderen Rechtsgrund (hier: Behandlungsvertrag mit einem Arzt) hergeleitet wird.
BGB §§ 197 a. F., 249 ff.; 843 Abs. 1
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BGH, 20.01.2004 - VI ZR 46/03
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.
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BGH, 03.12.2002 - VI ZR 142/02
Bei einem bereits nach den §§ 53 ff. SGB V leistungsberechtigten Schwerpflegebedürftigen stellen sich die in Art. 1 des PflegeVG geschaffenen Ansprüche auf Leistungen nach §§ 36 ff. SGB XI nicht als Systemänderung dar.
SGB XI §§ 36 ff.; SGB X § 116; BGB § 843
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BGH, 10.10.2002 - III ZR 205/01
Stellt der Geschädigte in erster Instanz unter Angabe einer Größenordnung, die nicht zugleich eine Obergrenze enthält, einen unbezifferten Antrag zum Schmerzensgeld und ergibt sich aufgrund der angegebenen Größenordnung eine die Berufung rechtfertigende Beschwer, ist die Angabe einer höheren Größenordnung in der Berufungsinstanz nicht als eine Änderung des Streitgegenstands anzusehen, an die selbständige verjährungsrechtliche Folgen geknüpft werden könnten.
Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Ersatz des Erwerbsschadens durch einen Sozialhilfeempfänger.
BGB § 209 Abs. 1 i. d. F. bis 31. 12. 2001; BGB § 843 Abs. 1 erste Alt.; SGB X § 116 Abs. 1; BSHG § 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
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BGH, 28.09.1999 - VI ZR 165/98
Zur Frage, ob bei der Berechnung von Verdienstausfall nach der modifizierten Bruttolohnmethode die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie Rentenversicherungsbeiträge abzuziehen und inwieweit steuerliche Vorteile zu berücksichtigen sind.
BGB § 843
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BGH, 08.11.2001 - IX ZR 64/01
a) Zu den Pflichten eines Anwalts, der den Mandanten beim Abschluß eines Abfindungsvergleichs berät.
b) Leistungen des Sozialhilfeträgers wegen unfallbedingt vermehrter Bedürfnisse sind dem Anspruch des Empfängers auf Ersatz seines Erwerbsschadens nicht kongruent (im Anschluß an BGH NJW 1997, 256).
