Rechtsprechung zu § 843 BGB
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BGH, 06.02.2001 - VI ZR 339/99

a) Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers.

b) Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderweitigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttoverdienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.

BGB § 252 Satz 2, § 843

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BGH, 17.06.2008 - VI ZR 197/07

Zahlungen eines Schädigers und seines Haftpflichtversicherers an den Geschädigten können auch dann eine Anerkennung der Schuld beinhalten, wenn sie nach Übergang des Schadensersatzanspruchs auf einen Träger der Pflegeversicherung erfolgen.

Einem Haftpflichtversicherer, der durch Zahlung eines Pflegegeldbetrages an den Geschädigten bewirkt, dass der Geschädigte keine Leistung aus der Pflegeversicherung beantragt und der damit die Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von dem Ersatzanspruch gegen den Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer verhindert, kann die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt sein.

BGB § 208 (Fassung bis 31. Dezember 2001); BGB § 242; SGB X § 116 Abs. 1

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BGH, 12.07.2005 - VI ZR 83/04

a) Das Athener Übereinkommen von 1974 findet auf das Binnenschiffahrtsrecht im Gebiet der ehemaligen DDR keine Anwendung.

b) Zur Auslegung von Art. 10 der Anlage zu § 664 HGB.

Anlage zu § 664 HGB; Art. 10 EinigungVtr Anlage I Kap. III Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1b, Nr. 4

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BFH, 31.03.2004 - X R 66/98

1. Hatten die Eltern des Steuerpflichtigen diesem einen Gewerbebetrieb gegen als Sonderausgaben abziehbare Versorgungsleistungen übertragen und wird diese Verpflichtung anlässlich der Weiterveräußerung des Gewerbebetriebes vertraglich abgelöst, führt die Ablösezahlung, weil privat veranlasst, weder zu Veräußerungskosten noch zu nachträglichen Anschaffungskosten. Dies gilt auch dann, wenn die Versorgungsverpflichtung durch eine Reallast gesichert war.

2. Die Ablösesumme ist auch nicht als dauernde Last abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 1 und 2

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BGH, 17.12.2002 - VI ZR 271/01

Der Schädiger hat im Falle der Verletzung eines Beamten, die zu dessen Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand geführt hat, dem Dienstherrn nicht die Beihilfeleistungen zu ersetzen, die dieser aufgrund nicht unfallbedingter Heilmaßnahmen zu erbringen hat.

BGB § 842; BayBG Art. 96; BBG § 87 a

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BGH, 28.11.2000 - VI ZR 386/99

Das Berufungsgericht darf die Berufung des Beklagten nicht zurückweisen, ehe es nicht einen vom Beklagten mit der Berufung gerügten Widerspruch im entscheidungserheblichen Klagevortrag aufgeklärt hat.

ZPO § 286 B

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BGH, 07.11.2000 - VI ZR 400/99

Zum Einfluß auf den Schadensersatz für Verdienstausfall, wenn der gesetzlich rentenversicherte Geschädigte mit Vollendung des 58. Lebensjahres als anerkannter Schwerbeschädigter schädigungsbedingt Vorruhestandsgeld nach dem Vorruhestandsabkommen für die Versicherungswirtschaft vom 25. September 1991 in Anspruch nimmt.

BGB § 252

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BSG, 29.06.2000 - B 4 RA 57/98 R

Gründe: I. Der Kläger erhebt einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte von den Pflichtbeiträgen zur Rentenversicherung der Angestellten, die sein früherer Arbeitgeber, das Land Nordrhein-Westfalen, wegen seiner versicherungspflichtigen Beschäftigung als Rechtspraktikant zu Recht an die beklagte ...

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BGH, 08.04.2008 - VI ZR 49/07

Steht ein Arbeitslosengeldempfänger infolge einer Körperverletzung dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung, und bezieht er statt des Arbeitslosengeldes im Sinne der §§ 117 ff. SGB III a. F. "Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit" im Sinne des § 126 Abs. 1 Satz 1 SGB III, so entsteht ihm wegen des Wegfalls seines bisherigen Anspruchs bei normativer Betrachtungsweise ein Erwerbsschaden. In entsprechendem Umfang geht sein Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1, Abs. 10 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit über (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 90, 334).

SGB III § 126; SGB X § 116 Abs. 1

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BGH, 18.12.2007 - VI ZR 278/06

Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.

SGB X § 119

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