Rechtsprechung zu § 843 BGB
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BGH, 25.04.2001 - X ZR 229/99
Der Anspruch des Schenkers nach § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Herausgabe des Geschenks erlischt nicht mit dessen Tod, sofern er bereits vom Schenker geltend gemacht oder abgetreten worden ist. Das gleiche gilt, wenn der Schenker durch die Inanspruchnahme unterhaltssichernder Leistungen Dritter zu erkennen gegeben hat, daß er ohne die Rückforderung des Geschenks nicht in der Lage war, seinen notwendigen Unterhalt zu bestreiten.
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BGH, 02.04.2001 - II ZR 331/99
Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.
BGB § 249 Ha
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BGH, 04.04.2000 - XI ZR 48/99
a) Bei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zinsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff.) vorgesehenen Frist zur Ausübung des Zinsanpassungsrechts handelt es sich um eine Ausschlußfrist. Das gilt auch für Zinsanpassungen für die Zukunft.
b) Auch die inhaltsgleichen Anpassungsrechte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der von der DDR-Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 509, 512) konnten nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.
Zinsanpassungsgesetz § 1; DDR: Änderungsverordnung § 14 Abs. 1
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BGH, 13.04.1999 - VI ZR 88/98
Die Voraussetzungen des § 852 BGB für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines sozialversicherten Verletzten, der Leistungen des Sozialversicherungsträgers zur häuslichen Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a. F. kongruent ist, sind, soweit das Schadensereignis vor dem Inkrafttreten des SGB V stattgefunden hat, bis zu diesem Zeitpunkt nach den Verhältnissen des Geschädigten selbst zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 134, 381).
BGB § 852; SGB V § 53 i. d. F. v. 20. Dezember 1988
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BGH, 26.01.1999 - VI ZR 374/97
Zur Einstandspflicht des Schädigers für einen Schaden, wenn der Schädigungsbeitrag, für den er verantwortlich ist, nur ein Faktor in einem "Ursachenbündel" ist, das den Gesamtschaden herbeigeführt hat.
BGB § 249 B
