Rechtsprechung zu § 845 BGB
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BGH, 06.02.2007 - VI ZR 55/06

Der Haftungsausschluss gemäß § 105 Abs. 1 SGB VII erfasst nicht Schmerzensgeldansprüche von Angehörigen oder Hinterbliebenen eines Versicherten aufgrund so genannter Schockschäden infolge eines Arbeitsunfalles des Versicherten.

BGB §§ 823 Abs. 1, 253; SGB VII § 105 Abs. 1

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BGH, 21.11.2000 - VI ZR 231/99

a) Zur Abgrenzung des bei einem Anspruch aus unerlaubter Handlung zu ersetzenden Schadens des Verletzten von nicht ersatzfähigen mittelbaren Schäden und Drittschäden.

b) Die Tötung des Schuldners eines Leibgedings stellt keinen Eingriff i. S. des § 823 Abs. 1 BGB in die auf der Leibgedingsvereinbarung beruhenden, im Grundbuch eingetragenen beschränkt dinglichen Rechte des Berechtigten (Reallast, beschränkt persönliche Dienstbarkeit) dar.

BGB § 823 Ad, Hc; § 844

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BGH, 14.06.2005 - VI ZR 179/04

a) Zur Anwendbarkeit des Anscheinsbeweises für eine HIV-Infektion durch die Verabreichung von Blutprodukten (im Anschluß an BGHZ 114, 284).

b) Zur Dokumentationspflicht und zur sekundären Darlegungslast des Verwenders von Blutprodukten hinsichtlich der Chargennummer des verabreichten Produkts.

c) Ist eine Aufklärung über die Gefahr einer HIV-Infektion bei Verabreichung von Blutprodukten nicht möglich, ist der Patient jedenfalls nachträglich über diese Gefahr aufzuklären und ihm zu einem HIV-Test zu raten (nachträgliche Sicherungsaufklärung).

d) Auch ein im Behandlungszeitpunkt noch nicht bekannter Ehepartner des Patienten ist in den Schutzbereich der Pflicht zur nachträglichen Sicherungsaufklärung über die Gefahr einer transfusionsassoziierten HIV-Infektion einbezogen.

ZPO § 138 Abs. 2, 3, § 286; BGB § 823 Abs. 1

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BGH, 23.09.2004 - IX ZR 421/00

Bei außergewöhnlichen Schwierigkeiten der Sachverhaltsfeststellung, die den Strafrichter veranlassen, die Hauptverhandlung auszusetzen und weitere Ermittlungen anzuordnen, erlangt der gesetzliche Vertreter der durch eine unerlaubte Handlung geschädigten Minderjährigen die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners nicht ohne weiteres durch die Anklageschrift und den Inhalt der Ermittlungsakten.

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2 n. F.; BGB § 852 Abs. 1 a. F.

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BGH, 10.12.2002 - VI ZR 171/02

Wird der Partner eines erfolgreichen und bekannten Eiskunstlaufpaares bei einem Verkehrsunfall verletzt, so kann die Partnerin von dem Schädiger keinen Ersatz des Schadens verlangen, der ihr durch den zeitweiligen unfallbedingten Ausfall des Partners entstanden ist; für einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb fehlt es jedenfalls an einem betriebsbezogenen Eingriff.

BGB § 823

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BSG, 25.09.2000 - B 1 KR 2/00 R

Gründe: I. Die Beklagte fordert vom Kläger den Betrag von 2. 268 DM zurück, den dieser als Arbeitgeberausgleich für die Entgeltfortzahlung an seinen Sohn erhalten hat.

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