Rechtsprechung zu § 847 BGB
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BAG, 30.10.2003 - 8 AZR 548/02
Haftungsausschluss nach den §§ 104 ff. SGB VII bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport
Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers und des Fahrers nach § 104 Abs. 1, § 105 SGB VII ausgeschlossen.
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BGH, 01.08.2002 - III ZR 277/01
Für Schäden, die dadurch entstehen, daß ein Polizeibeamter im Rahmen der gemeinsamen Dienstausübung durch seinen Vorgesetzten (Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayBG) systematisch und fortgesetzt schikaniert und beleidigt wird (Mobbing), haftet der Dienstherr des Schädigers nach Amtshaftungsgrundsätzen.
BGB § 839; BRRG § 35 Abs. 1 Satz 2, § 36 Abs. 3; BayBG Art. 62 Abs. 1 Satz 2, Art. 64 Abs. 1 Satz 3
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BGH, 23.04.2002 - VI ZR 180/01
a) Beim Zusammenstoß zwischen einem PKW und einem Fußgänger ist die Vermeidbarkeit eines Unfalls auch dann gegeben, wenn der Fußgänger bei Einhalten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit des PKW den Gefahrenbereich vor Eintreffen des Fahrzeugs verlassen gehabt hätte ("zeitliche Vermeidbarkeit").
b) Reicht das urkundenbeweislich verwertete Gutachten aus einem Ermittlungsverfahren nicht aus, um die von einer Partei zum Beweisthema angestellten Überlegungen und die in ihrem Vortrag angesprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten, so muß der Tatrichter auf Antrag der Partei einen Sachverständigen hinzuziehen und eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen.
StVO § 3 Abs. 1, 2 a; ZPO §§ 286 A, 402
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BAG, 13.12.2001 - 8 AZR 131/01
Schadensersatz- und Schmerzensgeldanspruch eines Arbeitnehmers gegen Vorgesetzten
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz künftig eintretender materieller und immaterieller Schäden.
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BGH, 20.11.2001 - VI ZR 77/00
Entsteht nach zwei zeitlich einander folgenden selbständigen Unfällen ein Dauerschaden des Verletzten, haftet der Erstschädiger mangels abgrenzbarer Schadensteile grundsätzlich auch dann für den Dauerschaden, wenn die Folgen des Erstunfalls erst durch den Zweitunfall zum Dauerschaden verstärkt worden sind.
Der Zweitschädiger haftet für den Dauerschaden mangels abgrenzbarer Schadensteile schon dann, wenn der Zweitunfall lediglich mitursächlich für den Dauerschaden ist.
BGB § 249 Bb
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BGH, 20.07.2001 - V ZR 170/00
Bei Verbindung einer Zahlungs- mit einer Feststellungsklage kann eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht auf die Feststellungsklage erstreckt werden (Anschluß an BGH, Urt. v. 21. November 1961, VI ZR 87/ 61, VersR 1962, 252, 253 f; Urt. v. 24. November 1987, VI ZR 42/ 87, NJW 1988, 1984 f).
ZPO § 538 Abs. 1 Nr. 3
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BGH, 10.10.2000 - VI ZR 268/99
Zu den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers gegenüber einem achtjährigen Kind, das sich als Radfahrer auf dem Gehweg neben der Fahrbahn befindet.
StVO § 3 Abs. 2a
