Rechtsprechung zu § 847 BGB
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BGH, 27.06.2000 - VI ZR 126/99

a) Zu den Sorgfaltsanforderungen bei der Verneinung der Vermeidbarkeit eines Zusammenstoßes eines Pkw mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger.

b) Eine fehlerhafte Fahrweise kann bei der Haftungsverteilung betriebsgefahrerhöhend nur dann berücksichtigt werden, wenn sie sich auf den Unfall ausgewirkt hat.

c) Zum Mitverschulden eines Fußgängers, der die Fahrbahn an einer dafür nicht vorgesehenen und geeigneten Stelle überquert.

BGB § 823 Ec, StVG § 9, StVO § 25 Abs. 3

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BGH, 13.04.2000 - III ZR 120/99

Tatbestand: In den frühen Morgenstunden des 21. Juli 1993 wurde in Berlin ein Pkw-Fahrer festgenommen, der mehrere Polizeisperren durchbrochen hatte. An dem Einsatz waren zahlreiche Polizeibeamte des beklagten Landes, darunter auch der Kläger, der damals Zivilfahnder war, beteiligt. Der Kläger trug ...

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BGH, 22.02.2000 - VI ZR 92/99

Aus einer Gesamtschau der §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 StVO folgt, daß sich der Überholende zu Beginn des Überholvorgangs vergewissern muß, daß ihm der benötigte Überholweg hindernisfrei zur Verfügung steht.

StVO §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2

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BGH, 22.02.2000 - VI ZR 100/99

Besteht die Möglichkeit, eine Operation durch eine konservative Behandlung zu vermeiden und ist die Operation deshalb nur relativ indiziert, so muß der Patient hierüber aufgeklärt werden.

BGB § 823 Aa

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BGH, 14.12.1999 - X ZR 122/97

a) Die Leistungsverpflichtungen des Veranstalters von Pauschalreisen ergeben sich aus der Reisevertragsbestätigung in Verbindung mit der Reisebeschreibung in dem vom Veranstalter herausgegebenen Reiseprospekt.

b) Ein Veranstalter von Clubreisen, der umfangreiche Sportmöglichkeiten anbietet, ist nicht nur verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die in der Reisebeschreibung genannten Sportmöglichkeiten überhaupt vorhanden sind; vielmehr hat er auch dafür einzustehen, daß die zur Ausübung der Sportarten erforderlichen Clubeinrichtungen und Ausstattungen in einer für den Reisenden geeigneten Weise zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Reisemangel vor.

BGB § 651 a

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BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97 - Marlene Dietrich

a) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen wie das Recht am eigenen Bild und das Namensrecht dienen dem Schutz nicht nur ideeller, sondern auch kommerzieller Interessen der Persönlichkeit. Werden diese vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts durch eine unbefugte Verwendung des Bildnisses, des Namens oder anderer kennzeichnender Persönlichkeitsmerkmale schuldhaft verletzt, steht dem Träger des Persönlichkeitsrechts unabhängig von der Schwere des Eingriffs ein Schadensersatzanspruch zu.

b) Die vermögenswerten Bestandteile des Persönlichkeitsrechts bestehen nach dem Tode des Trägers des Persönlichkeitsrechts jedenfalls fort, solange die ideellen Interessen noch geschützt sind. Die entsprechenden Befugnisse gehen auf den Erben des Trägers des Persönlichkeitsrechts über und können von diesem entsprechend dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen ausgeübt werden.

BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23

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BGH, 12.10.1999 - VI ZR 19/99

§ 211 Abs. 2 BGB ist nur anwendbar, wenn die Parteien ohne triftigen Grund untätig bleiben. Ein "triftiger Grund" ist nicht nur ein rechtlich zwingender Grund, vielmehr kann er auch vorliegen, wenn eine Verzögerung in der Erledigung des Rechtsstreits prozeßwirtschaftlich vernünftig erscheint.

BGB § 211 Abs. 2

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BGH, 18.05.1999 - VI ZR 192/98

Zur Instruktionspflichtverletzung des Herstellers eines Papierreißwolfs bezüglich der von außen nicht erkennbaren Gefahr einer Verletzung der Finger des Benutzers.

BGB § 823 Aa, Dc, M

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BSG, 02.02.1999 - B 2 U 3/98 R

Unfallversicherung - Beitragserstattung - Ausschlußklausel - Leistungserbringung - fehlende Versicherungspflicht - Formalversicherung

Der Anspruch des Unternehmers auf Erstattung von Beiträgen zur Unfallversicherung, die wegen Fehlens einer Unfallversicherungspflicht der im Unternehmen Beschäftigten zu Unrecht entrichtet worden sind, ist ausgeschlossen, wenn vom Unfallversicherungsträger Leistungen aufgrund von Arbeitsunfällen für diese Beschäftigten erbracht worden oder noch zu erbringen sind.

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BGH, 26.01.1999 - VI ZR 374/97

Zur Einstandspflicht des Schädigers für einen Schaden, wenn der Schädigungsbeitrag, für den er verantwortlich ist, nur ein Faktor in einem "Ursachenbündel" ist, das den Gesamtschaden herbeigeführt hat.

BGB § 249 B

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