Rechtsprechung zu § 852 BGB
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BAG, 24.10.2001 - 5 AZR 32/00

Ansprüche aus unerlaubter Handlung wegen Benachteiligung als Teilzeitkraft; Verjährung

1. Die Frist des § 852 Abs. 1 BGB für die Verjährung von Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 2 Abs. 1 BeschFG 1985 wegen einer Benachteiligung als Teilzeitkraft hat nicht erst mit dem Bekanntwerden der Entscheidung des BAG vom 12. Juni 1996 (- 5 AZR 960/ 94 - BAGE 83, 168) begonnen.

2. Ein Arbeitgeber, der eine Teilzeitkraft anteilig geringer als eine vergleichbare Vollzeitkraft vergütet hat, muß die Vergütungsdifferenz nach Eintritt der Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB nicht nach § 852 Abs. 3 BGB herausgeben.

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BGH, 20.02.2001 - VI ZR 179/00

BGB § 852 Abs. 2

Zum Begriff des Verhandelns im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn der Schädiger selbst mit einem Schreiben seines Rechtsanwalts an den Anwalt des Geschädigten mit der Frage herantritt, ob bzw. welche Ansprüche geltend gemacht werden.

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BGH, 08.05.2001 - VI ZR 208/00

Zum Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB.

BGB § 852 Abs. 2

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BGH, 06.03.2001 - VI ZR 30/00

Zu den Voraussetzungen, unter denen es wegen rechtsmißbräuchlichen Verhaltens des Geschädigten ganz ausnahmsweise in Betracht kommen kann, vom Beginn der Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB auch dann auszugehen, wenn der Geschädigte den Schädiger zwar nicht positiv kennt, die Augen jedoch vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis verschließt.

BGB § 852

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BGH, 31.10.2000 - VI ZR 198/99

a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.

b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).

BGB § 852; ZPO § 270

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BGH, 18.01.2000 - VI ZR 375/98

a) Der für den Beginn der Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB erforderlichen positiven Kenntnis des Geschädigten vom Schaden einschließlich des Schadenshergangs und des Schädigers bedarf es nur dann ausnahmsweise nicht, wenn der Geschädigte es versäumt hat, eine gleichsam auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit wahrzunehmen und deshalb letztlich das Sichberufen auf Unkenntnis als Förmelei erscheint, weil jeder andere in der Lage des Geschädigten unter denselben konkreten Umständen die Kenntnis gehabt hätte.

b) Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist eigene Initiativen zur Erlangung der Kenntnis über den Schadenshergang und die Person des Schädigers zu entfalten.

BGB § 852

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BGH, 13.04.1999 - VI ZR 88/98

Die Voraussetzungen des § 852 BGB für die Verjährung des Schadensersatzanspruchs eines sozialversicherten Verletzten, der Leistungen des Sozialversicherungsträgers zur häuslichen Pflegehilfe nach §§ 53 ff. SGB V a. F. kongruent ist, sind, soweit das Schadensereignis vor dem Inkrafttreten des SGB V stattgefunden hat, bis zu diesem Zeitpunkt nach den Verhältnissen des Geschädigten selbst zu beurteilen (im Anschluß an BGHZ 134, 381).

BGB § 852; SGB V § 53 i. d. F. v. 20. Dezember 1988

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BGH, 09.03.2000 - III ZR 198/99

Sind innerhalb einer regreßbefugten Berufsgenossenschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) mehrere Stellen für die Bearbeitung eines Schadensfalles zuständig nämlich die Leistungsabteilung hinsichtlich der Einstandspflicht gegenüber dem verunglückten Mitglied und die Regreßabteilung bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatz- oder Regreßansprüchen gegenüber Dritten -, so kommt es für den Beginn der Verjährung von Regreßansprüchen grundsätzlich auf den Kenntnisstand der Bediensteten der Regreßabteilung an. Das Wissen der Bediensteten der Leistungsabteilung ist demgegenüber regelmäßig unmaßgeblich, und zwar auch dann, wenn die Mitarbeiter dieser Abteilung aufgrund einer behördeninternen Anordnung gehalten sind, die Unfallakte an die Regreßabteilung weiterzuleiten, sofern sich im Zuge der Unfallsachbearbeitung Anhaltspunkte für eine Unfallverursachung Dritter oder eine Gefährdungshaftung ergeben (im Anschluß an BGH, Urteil vom 11. Februar 1992 VI ZR 133/ 91 - NJW 1992, 1755).

BGB § 852

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BGH, 25.02.1999 - IX ZR 30/98

Solange rechtlich ungeklärt ist, ob der Notar aufgrund des Sachverhalts, den der Geschädigte kennt, unmittelbar oder nur subsidiär haftet, und der Geschädigte im letzteren Falle den Ausschluß einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht darzulegen vermag, fehlt ihm in der Regel die für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis der Person des Ersatzpflichtigen.

BGB § 852 Abs. 1; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 16.06.2000 - LwZR 18/99

Der Anspruch des Verpächters auf Auskehr der sog. Milchaufgabevergütung (BGHZ 135, 284 ff) verjährt in sechs Monaten ab Rückgabe der Pachtsache ohne Rücksicht darauf, daß der Verpächter den Bescheid über die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren angefochten hat. Die zu § 852 Abs. 1 BGB in Fällen einer Amtshaftung entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993, III ZR 2/ 92, NJW 1993, 2303, 2304 f) sind nicht entsprechend anwendbar.

BGB §§ 281 Abs. 1, 591 b

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