Rechtsprechung zu § 852 BGB
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BGH, 22.01.2004 - III ZR 99/03

Zum Beginn der Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Notar wegen einer von ihm verschuldeten unklaren Vertragsgestaltung (im Anschluß an BGH, Urteil vom 17. Februar 2000 - IX ZR 436/ 98 - NJW 2000, 1498).

BGB § 852 Abs. 1 a. F.

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BGH, 01.04.2003 - XI ZR 385/02

a) Terminoptionsvermittler haben optionsunerfahrene Kunden unmißverständlich, schriftlich und in auffälliger Form darauf hinzuweisen, daß ein Disagio auf das eingesetzte Kapital das Chancen-Risiko-Verhältnis aus dem Gleichgewicht bringt, und daß ein höheres Disagio Anleger aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos macht.

b) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

BGB §§ 826, 852 Abs. 1 a. F.

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BGH, 26.02.2002 - VI ZR 288/00

a) Von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne der §§ 780, 781 BGB a. F. kann im Zweifel nicht ausgegangen werden, wenn in einer Vereinbarung zwischen dem Geschädigten und dem auf Schadensersatz in Anspruch Genommenen über dessen Haftung auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird.

b) Auch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis kann gemäß § 218 Abs. 2 BGB a. F. zu der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. führen, wenn die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung den Anspruchsteller klaglos stellen und ein rechtskräftiges Feststellungsurteil im Sinne des § 218 Abs. 1 BGB a. F. ersetzen sollte.

c) Die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. gilt nur für das Stammrecht, nicht dagegen für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens; dabei handelt es sich um Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, für die (unmittelbar) die vierjährige Verjährungsfrist des § 197 BGB a. F. gilt (im Anschluß an das Senatsurteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/ 99 - VersR 2000, 1116).

d) Zur Frage der Hemmung der Verjährung durch das Schweben von Verhandlungen im Sinne von § 852 Abs. 2 BGB a. F zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberechtigten.

BGB §§ 197 a. F., 218 a. F., 780 a. F., 781 a. F., 852 Fassung: 16. August 1977

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BGH, 27.03.2001 - VI ZR 12/00

Haben die Parteien eines Teilungsabkommens eine Ausschlußfrist vereinbart, nach der Ansprüche nur geltend gemacht werden können, wenn sie innerhalb von drei Jahren seit Kenntnis vom Schadensfall angemeldet worden sind, so kann es für den Beginn der Frist auf die Kenntnis der Mitarbeiter der für Regresse zuständigen Abteilung der Körperschaft anstelle derjenigen der Leistungsabteilung ankommen.

BGB §§ 133 C, 157 G, 166, 852

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BGH, 12.12.2000 - VI ZR 345/99

Die Verjährungsvoraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs sind auch dann gegenüber mehreren Gesamtschuldnern selbständig und unabhängig voneinander zu prüfen, wenn zum einen Organe und Mitarbeiter eines in der Rechtsform einer juristischen Person betriebenen Unternehmens, zum anderen dieses Unternehmen selbst haftungsrechtlich in Anspruch genommen werden.

BGB § 425; § 852

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BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99

Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).

BGB §§ 839 H, 852

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BGH, 18.04.2002 - IX ZR 72/99

Zur Haftung des Urkundsnotars für eine Testamentserrichtung, die zum Verlust von Gesellschaftsanteilen des Erblassers führt.

Die einseitige Erklärung eines vorrangig Haftpflichtigen, sein Vermögen reiche nicht aus, um den geltend gemachten Schaden zu ersetzen, begründet allein regelmäßig noch nicht die Kenntnis des Geschädigten vom Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit. Dem Geschädigten steht ein Recht zur Überprüfung zu.

Die Kosten eines gegen einen möglichen Schädiger geführten, aussichtsreichen Vorprozesses können nachfolgend auch insoweit als Schadensersatz gegen einen Notar geltend gemacht werden, als der Geschädigte damit wegen Vermögensunzulänglichkeit des anderen Schädigers belastet bleibt.

Als Ersatz für den Verlust eines Gesellschaftsanteils ist regelmäßig der Wiederbeschaffungswert zu erstatten. Dabei werden die dem Geschädigten künftig entgehenden Erträge nicht gesondert ersetzt, sondern bei der Bemessung des Wiederbeschaffungswerts berücksichtigt.

BNotO § 19 Abs. 1; BeurkG § 17 Abs. 1 und 2; BGB a. F. § 852 Abs. 1; BGB § 249 Satz 1, § 251 Abs. 1, § 252

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BGH, 17.06.1999 - IX ZR 100/98

Die dem beurkundenden Notar von den Kaufvertragsparteien aufgetragene - eine tatsächliche und rechtliche Prüfung verlangende - Bestätigung, daß die die Fälligkeit des Kaufpreises auslösenden Voraussetzungen vorliegen, ist nicht mehr Teil der Beurkundungstätigkeit, sondern Gegenstand eines selbständigen Betreuungsgeschäfts.

BNotO § 24 Abs. 1 Satz 1; § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2

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BGH, 05.03.2002 - VI ZR 442/00

Die Zielsetzung der in § 116 Abs. 1 SGB X und § 2 BSHG normierten Grundsätze und die in der Institution der Verjährung enthaltene rechtliche Wertung gebieten es, dem Ersatzpflichtigen gegenüber dem Sozialhilfeträger für die Verjährung keine günstigere Rechtsposition zukommen zu lassen als gegenüber dem Geschädigten, der über die Schadensersatzansprüche ein rechtskräftiges Feststellungsurteil erwirkt hat.

SGB X § 116 Abs. 1; BGB § 218 a. F.

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BGH, 15.07.1999 - I ZR 96/97

Die in § 15 Abs. 1 GüKUMT enthaltene Regelung, wonach die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen des GüKUMT auf alle Ersatzansprüche ungeachtet des Rechtsgrundes der Haftung Anwendung finden, führt nicht zu einer Beschränkung von außervertraglichen Ansprüchen des Auftraggebers gegen den Frachtführer aus unerlaubter Handlung, da die genannte Bestimmung für eine derartige Beschränkung keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG) hat und deshalb insoweit nichtig ist.

VO TSU Nr. 3/ 83 GüKUMT § 15 Abs. 1 a. F.

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