Rechtsprechung zu § 852 BGB
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BGH, 27.01.1999 - XII ZR 113/97
1. Zu den Voraussetzungen einer Verjährungshemmung durch ein sogenanntes Stillhalteabkommen.
2. Die Erteilung einer Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren stellt hinsichtlich des Leistungsanspruches grundsätzlich kein verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis im Sinne von § 208 BGB dar (Abgrenzung zu BGH Urteil vom 19. Juni 1985 - IVa ZR 114/ 83 - FamRZ 1985, 1021, 1022).
3. Betreiben die Parteien das Zugewinnausgleichsverfahren nicht weiter, so kommt es in der Regel zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung nach § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB auch dann, wenn der Grund für das Nichtbetreiben außergerichtliche Verhandlungen der Parteien über Höhe und Ausgleich des Zugewinns sind.
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BGH, 14.01.1999 - I ZR 203/96 - Güllepumpen
Zur Frage der Vermeidbarkeit der Herkunftstäuschung in Fällen des Nachbaus technischer Erzeugnisse (hier: Güllepumpen) durch Anbringung unterscheidender Merkmale auf den Produkten (hier: Firmenabkürzung und Hausfarben).
UWG § 1
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BVerfG, 28.04.1997 - 1 BvR 765/97
Gründe: I. 1. In der von der Beschwerdeführerin verlegten Zeitschrift "S." erschien am 11. Juli 1991 ein Bericht über eine aufsehenerregende Mordtat, die mehrere Jugendliche im März desselben Jahres verübt hatten. Darin wurde geschildert, daß einer der Täter jahrelang von seinem leiblichen Vater, ...
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BSG, 17.04.2008 - B 13 R 123/07 R
Nachversicherung - vorsätzliche Vorenthaltung der Beiträge durch Dienstherrn - Verlängerung der Verjährungsfrist auch für Säumniszuschläge
Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der klagende Freistaat einen Säumniszuschlag wegen verspätet geleisteter Nachversicherungsbeiträge zu zahlen hat.
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BGH, 13.09.2004 - II ZR 276/02
a) Der inländische Vertriebsbeauftragte einer ausländischen Investmentgesellschaft, der von ihr zur Entgegennahme etwaiger Widerrufserklärungen der Anleger bestellt worden ist, hat als "Repräsentant" der Gesellschaft i. S. von § 6 AuslInvestmG auch dann zu gelten, wenn sie ihn in ihrem Prospektmaterial - entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG - nicht ausdrücklich als solchen benannt und eine Vertriebsanzeige gegenüber der Aufsichtsbehörde gemäß § 7 AuslInvestmG unterlassen hat.
b) Ein Vertrag über eine stille Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft ist einer Rechtwahl gemäß Art. 27 EGBGB zugänglich und unterliegt nicht der Bereichsausnahme gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB.
c) Zur Haftung einer Anlagegesellschaft aus c. i. c. wegen irreführender Vertragsgestaltung.
d) Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 4 lit. f und des § 8 Abs. 1 AuslInvestmG sind Schutzgesetze i. S. von § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Kapitalanleger.
e) Die an dem formell und materiell unzulässigen Vertrieb ausländischer Investmentanteile leichtfertig mitwirkenden inländischen Funktionsträger einer Auslandsgesellschaft können den Anlegern gegenüber aus § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
AGBG § 9; AuslInvestmG § 1, § 2, § 4 lit. f, § 3 Abs. 2 Nr. 2, § 6, § 7, § 8, § 11, § 12, § 21 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 276, § 823 Abs. 2, § 826; EGBGB Art. 27, Art. 37 Abs. 1 Nr. 2
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BGH, 18.03.2004 - IX ZR 255/00
Wird das Prozeßziel wegen eines Anwaltsfehlers verfehlt, besteht der Vermögensschaden des Mandanten, wenn er den erstrebten Titel nicht hätte durchsetzen wollen, nicht im Verlust der klageweise geltend gemachten Forderung.
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BGH, 13.02.2003 - I ZR 128/00
Die stichprobenartige Kontrolle des Ein- und Ausgangs von Transportgut kann im Einzelfall nur dann den gebotenen Sorgfaltsanforderungen genügen, wenn auf diese Weise eine hinreichende Kontrolldichte gewährleistet ist, um der Gefahr des Abhandenkommens von Sendungen wirksam entgegenzuwirken. Das setzt jedoch voraus, daß die Umstände der Stichprobenkontrolle, ihr genauer Ablauf, ihre Häufigkeit und Intensität vom Spediteur/ Frachtführer nachvollziehbar dargelegt werden.
ADSp a. F. § 7 Buchst. b Nr. 1
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BGH, 06.12.2001 - I ZR 14/99 - Wir Schuldenmacher
a) Werden in einer Fernsehsendung Auskünfte zu allgemein interessierenden Rechtsfragen anhand von Fällen erteilt, die Zuschauer in der laufenden Sendung schildern, verstößt dies nicht gegen das Verbot, ohne Erlaubnis geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen.
b) Dagegen liegt in der Ankündigung einer Fernsehanstalt, Zuschauern außerhalb der Fernsehsendung am Telefon Rechtsrat zu erteilen, ein Angebot zu einer Rechtsberatung im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG.
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BGH, 29.11.2001 - IX ZR 278/00
a) Hat der Rechtsanwalt eine zu einem bestimmten Zeitpunkt gebotene Maßnahme unterlassen und entsteht dem Mandanten daraus später ein Schaden, ist dieser dem Rechtsanwalt grundsätzlich selbst dann zuzurechnen, wenn der Mandant das Auftragsverhältnis zu einem Zeitpunkt gekündigt hat, als der Schaden noch vermieden werden konnte (Abgrenzung zu BGH NJW 1993, 2676).
b) Hat der Rechtsanwalt durch eine schuldhafte Vertragsverletzung verursacht, daß Ansprüche des Mandanten verjährt sind, wird der Zurechnungszusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nicht bereits dadurch unterbrochen, daß der Mandant vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen den ersten Anwalt beauftragt.
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BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99
Die Rechtsprechungsgrundsätze des Bundesgerichtshofes zum grob fahrlässigen Organisationsverschulden des Spediteurs (vgl. BGHZ 129, 345 ff.) finden grundsätzlich auch auf Paketdienstunternehmen Anwendung, bei denen es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und deren Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung der Sendungen erwarten.
Ein Paketversender kann in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Das gilt auch dann, wenn dem Spediteur ein grobes Organisationsverschulden zur Last fällt und in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen bestimmt ist, daß Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Spediteurs, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten.
ADSp § 51 Buchst. b Satz 2 (Fassung 1. Januar 1993); BGB § 254 Abs. 1
