Rechtsprechung zu § 852 BGB
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BAG, 24.05.2006 - 7 AZR 201/05
Betriebsrat - Beschluss - Tagesordnung - Verwirkung
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente des Klägers.
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BGH, 01.12.2005 - IX ZR 115/01
a) Der Schadensersatzanspruch gegen den Verwalter persönlich wegen Verletzung konkursspezifischer Pflichten ist gegenüber einem Schadensersatzanspruch gegen die Masse nicht subsidiär.
b) Der Verwalter kann persönlich für die später nicht beitreibbaren Kosten eines Schadensersatzprozesses einzustehen haben, den ein Gläubiger wegen Nichterfüllung eines Aussonderungsrechtes gegen die Masse geführt hat.
KO § 82 (InsO § 60)
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BGH, 17.06.2005 - V ZR 202/04
a) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. richtet sich - auch - gegen das Energieversorgungsunternehmen, das Inhaber des Leitungsrechts ist, die Telekommunikationslinien hat installieren lassen und diese an Dritte zur Nutzung zu Zwecken der Telekommunikation vermietet hat.
b) Der Anspruch aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. unterliegt der Verjährungsregelung des § 58 TKG a. F.
c) Der Beginn der Verjährung eines Anspruchs aus § 57 Abs. 2 Satz 2 TKG a. F. setzt neben der Anspruchsentstehung voraus, daß der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Voraussetzungen hatte oder daß sie ihm infolge grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben sind.
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BVerfG, 06.10.2004 - 1 BvR 414/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Anwendung deutschen Verjährungsrechts auf den Anspruch aus Art. 5 Abs. 5 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 4. November 1950 (BGBl 1952 II S. 685, 953) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2002 (BGBl ...
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BGH, 22.06.2004 - X ZR 171/03
1. a) Der Sozialversicherungsträger, auf den ein Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X übergegangen ist, muß seinen Anspruch in der Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB anmelden.
b) Die Ausschlußfrist des § 651 g Abs. 1 Satz 1 BGB beginnt auch für den Sozialversicherungsträger mit der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise zu laufen, nicht erst mit seiner Kenntnis von Schädigung und Ersatzpflichtigem.
2. a) Der Anspruchsberechtigte ist im Sinne des § 651 g Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Ausschlußfrist gehindert, solange er von der Schädigung und der Person des Ersatzpflichtigen unverschuldet keine Kenntnis hat.
b) Nach Wegfall des Hindernisses muß der Anspruchsberechtigte die Geltendmachung seines Anspruchs unverzüglich nachholen.
BGB § 651g Abs. 1 Satz 1, § 651g Abs. 1 Satz 2 a. F.; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 12.05.2004 - XII ZR 223/01
a) Zur Umwandlung des Erfüllungsanspruchs auf Rückgabe der Mietsache in renoviertem Zustand in einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung.
b) Zur Hemmung der Verjährung nach § 558 a. F. BGB durch Vertragsverhandlungen in analoger Anwendung des § 852 Abs. 2 a. F. BGB.
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BAG, 20.11.2003 - 8 AZR 580/02
Schadensersatz wegen Betruges
Tatbestand: Gegenstand des Rechtsstreits sind Schadensersatzansprüche der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Betruges.
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BGH, 07.10.2003 - VI ZR 392/02 - Teilungsabkommen
Der versicherte Schädiger, der die Schadensregulierung seinem Haftpflichtversicherer überläßt, muß die von diesem in einem mit einer Krankenkasse vereinbarten Teilungsabkommen abgegebene Erklärung, auf die Einrede der Verjährung werde auch nach Überschreiten des Limits verzichtet, jedenfalls soweit gegen sich gelten lassen, als die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Versicherungssumme nicht überschritten wird.
BGB §§ 202 Abs. 1; 225, 242, 852 Abs. 1 a. F.; AHB § 5 Nr. 7
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BAG, 20.08.2003 - 5 AZR 362/02
Entfristungsklage - Auslandsbeschäftigung
Tatbestand: Die Parteien streiten über das Bestehen und den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses.
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BGH, 15.05.2003 - IX ZR 283/02
Die Verjährung des Anspruchs aus § 945 Alt. 1 ZPO beginnt, falls die einstweilige Verfügung aufgehoben worden ist, spätestens dann, wenn der vormalige Antragsgegner im Hauptsacheverfahren ein noch nicht rechtskräftiges Urteil zu seinen Gunsten erzielt, das in hohem Maße dafür spricht, daß die einstweilige Verfügung von Anfang an nicht gerechtfertigt war.
