Rechtsprechung zu § 852 BGB
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BGH, 20.07.2000 - III ZR 64/99

Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungspflichten des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Verdacht auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Belehrung ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.

BGB § 839 Fc

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BGH, 20.06.2000 - IX ZR 434/98

Die Verpflichtung des Notars, unwirksame Beurkundungen zu unterlassen, oder es zu unterlassen, in anderer Weise zum Abschluß unwirksamer Rechtsgeschäfte beizutragen oder solche zu vollziehen, soll den Betroffenen davor schützen, daß er im Vertrauen auf den Bestand des Geschäfts Aufwendungen tätigt, die wegen dessen Unwirksamkeit nutzlos sind. Ob der Betroffene entsprechende Vermögensnachteile auch bei Wirksamkeit des Geschäfts erlitten hätte, weil er daraus herrührende Zahlungsverpflichtungen nicht vollständig hätte erfüllen können, ist unerheblich.

BNotO § 14 Abs. 2; BeurkG § 4

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BGH, 30.05.2000 - IX ZR 121/99

a) Bringt ein Rechtsanwalt seinen Mandanten in Kontakt zu einem Makler und veranlaßt er diesen, für die Vermittlung eines Geschäfts eine sittenwidrig überhöhte Provision zu nehmen und davon einen wesentlichen Teil an den Anwalt abzuführen, kann ein Anspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründet sein, wenn dieser ihn nicht rechtzeitig auf die Provisionsbeteiligung hingewiesen hat.

b) Ein Schaden des Mandanten infolge einer überhöhten Maklerprovision ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil er trotz des unangemessenen Maklerhonorars einen höheren Kaufpreis erlangt hat, als er ihn ohne die Einschaltung dieses Maklers erzielt hätte. Vielmehr kommt es allein darauf an, wie der Mandant wirtschaftlich stände, wenn der Makler korrekt gehandelt hätte.

c) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Vereinbarung eines anwaltlichen Pauschalhonorars wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist.

d) Der Anspruch des Mandanten auf Rückgewähr des zur Erfüllung einer sittenwidrigen Gebührenvereinbarung gezahlten Anwaltshonorars verjährt nicht in der kurzen Frist des § 196 BGB, sondern erst nach 30 Jahren.

e) Erteilt der Anwalt dem Mandanten den Rat, ein ihm gehörendes Grundstück nicht an den zunächst vorgesehenen Erwerber zu veräußern, und vermittelt er in engem Zusammenhang damit den Kontakt zu einem Makler, der einen neuen Käufer suchen soll, hat der Anwalt eine ihm vom Makler ohne Kenntnis des Auftraggebers gewährte Provision an diesen herauszugeben.

BGB §§ 138 Abs. 1, 195, 196 Abs. 1 Nr. 15 und 16, 249, 652, 667, 675, 812 Abs. 1, 826 B; BRAGO § 3

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BGH, 10.05.2000 - XII ZR 149/98

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 558 BGB bei fortbestehendem Mietverhältnis in einem Fall, in dem kontaminiertes Material, das auf dem Mietgrundstück gelagert war, auf behördliche Anordnung beseitigt werden mußte.

BGB § 558

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BAG, 11.04.2000 - 9 AZR 131/99

Verjährung bei Wettbewerbsverstoß

Die dreimonatige Verjährungsfrist nach § 61 Abs. 2 HGB gilt nicht nur für Schadenersatz- und Herausgabeansprüche nach § 61 Abs. 1 HGB, sondern für alle Ansprüche des Arbeitgebers, die dieser aus Wettbewerbsverstößen des Arbeitnehmers nach § 60 HGB herleitet. Sie ist daher auch dann anzuwenden, wenn konkurrierende Schadenersatzansprüche aus einer unerlaubter Handlung nach § 823 BGB oder wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung nach § 826 BGB geltend gemacht werden.

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BGH, 23.03.2000 - III ZR 152/99

a) Ein Nacherbenvermerk ist auch dann nicht in das geringste Gebot aufzunehmen, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben verpfändet und die Verpfändung im Grundbuch gleichfalls eingetragen ist. Aus diesem Grunde ist hier für die Festsetzung eines Zuzahlungsbetrags nach den §§ 50, 51 ZVG ebensowenig Raum.

b) Die Amtspflichten des Vollstreckungsgerichts bei der Festsetzung des geringsten Gebots bestehen auch gegenüber dem Vollstreckungsschuldner.

c) Zur Darlegung des aus einer fehlerhaften Zwangsversteigerung entstandenen Schadens und zum Ersatz der Kosten eines erfolglosen Vorprozesses.

ZVG §§ 44, 51; BGB §§ 839 Cb, Fi, 249 Hd; ZPO § 287

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BGH, 14.02.2000 - II ZR 215/98

Grundlage des Regreßanspruchs der Treuhandanstalt/ Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TreuhG ist das zwischen ihr und dem vorläufigen Geschäftsführer durch dessen Berufung begründete Sonderrechtsverhältnis, auf das die besonderen Vorschriften des Schuldrechts des BGB, insbesondere die Haftungsvorschriften, entsprechend anzuwenden sind.

Die Verjährungsfrist für derartige Regreßansprüche beträgt entsprechend § 43 Abs. 4 GmbHG fünf Jahre.

TreuhG § 16 Abs. 2 Satz 3; GmbHG § 43 Abs. 4

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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99

a) Zum Beginn der Verjährung im Sinne des § 51 b BRAO bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG.

b) Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber pflichtwidrig nicht auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat, muß beweisen, daß der Mandant nicht belehrungsbedürftig war.

c) Zur haftungsausfüllenden Kausalität für einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG versäumt hat.

BGB § 675; BRAO § 51 b

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BGH, 28.09.1999 - VI ZR 195/98

a) Zu den Voraussetzungen, unter denen die Verjährungsunterbrechung gemäß § 211 Abs. 2 BGB dadurch endet, daß der Prozeß (hinsichtlich eines bestimmten Teilantrags) nicht weiter betrieben wird.

b) Der bei einem Unfallereignis Verletzte kann, auch wenn er einen allgemein auf die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des beklagten Schädigers gerichteten Klageantrag gestellt und zugesprochen erhalten hat, daneben ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO für einen auf Ersatz einer bestimmten Schadensposition gerichteten speziellen Feststellungsantrag haben.

BGB § 211; ZPO § 256

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BVerfG, 27.10.1998 - 2 BvR 515/91

Gründe: I. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Zurückweisung des Beschwerdeführers zu 2. als Verteidiger in einem gegen den Beschwerdeführer zu 1. gerichteten Strafverfahren.

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