Rechtsprechung zu § 853 BGB
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BGH, 11.02.1999 - IX ZR 352/97

Verschweigt ein Kreditinstitut einem Kunden, der mit Hilfe eines Darlehens den Erwerb einer Sache finanzieren will, schuldhaft Umstände, die den Zweck des Kaufs gefährden, so kann der Kunde im Wege des Schadensersatzes die Anpassung des Darlehensvertrages verlangen. Dann ist er so zu behandeln, als wäre es ihm bei Kenntnis der wahren Sachlage gelungen, den Kauf zu günstigeren Bedingungen abzuschließen und so den Kreditbedarf zu verringern. Darauf kann sich auch berufen, wer sich für die Kreditforderung gegen den Kunden verbürgt hat.

BGB §§ 249 Satz 1, 276, 768 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 19.07.2004 - II ZR 218/03

Zur Frage der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen.

BGB § 823 Abs. 2, § 826; AktG § 400 Abs. 1 Nr. 1; WpHG § 15 a. F.; BörsG § 88 Abs. 1 Nr. 1 a. F.; StGB § 263, § 264a

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