Rechtsprechung zu § 855 BGB
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BAG, 13.12.2007 - 8 AZR 1107/06

Betriebsübergang - Aufschiebend bedingter Kaufvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 25. Januar 2005.

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BFH, 10.10.2007 - VII R 49/06

Der Fahrer eines Lastzugs "verbringt" im Sinne des TabStG Waren in das Steuergebiet und wird folglich Steuerschuldner auch dann, wenn die Waren ohne sein Wissen in dem Fahrzeug versteckt worden sind.

Richtlinie 92/ 12/ EWG Art. 6 Abs. 2, Art. 7, Art. 9 Abs. 1; TabStG § 12 Abs. 1, § 19; FGO § 118 Abs. 2

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BAG, 15.11.2001 - 8 AZR 95/01

Haftung eines Zugrestaurantleiters für abhanden gekommene Einnahmen

1. Läßt der inkassoberechtigte Restaurantleiter der Mitropa AG die Kellnerbrieftasche mit Einnahmen unverschlossen im Restaurantwagen zurück, um zu telefonieren, haftet er in der Regel dem Arbeitgeber für die abhanden gekommenen Einnahmen wegen grob fahrlässig begangener positiver Vertragsverletzung.

2. Gilt die tarifliche Ausschlußfrist für "Ansprüche aus diesem Tarifvertrag", werden von ihr nur tarifliche, nicht aber vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Arbeitnehmer und Arbeitgeber erfaßt (Fortführung von BAG 10. Dezember 1986 - 5 AZR 507/ 85 - BAGE 54, 25).

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BGH, 25.06.2008 - VIII ZR 307/07

Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind.

BGB § 573a

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BGH, 19.03.2008 - I ZB 56/07

a) Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.

b) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.

ZPO § 885 Abs. 1

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BAG, 31.01.2008 - 8 AZR 2/07

Betriebsübergang in der Insolvenz - Nutzungsvereinbarung als Rechtsgeschäft

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin infolge eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und ob eine später von der Beklagten zu 2) ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis beendet hat.

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BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 919/06

Betriebsübergang - Ausbildungsvergütung

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung.

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BAG, 25.10.2007 - 8 AZR 917/06

Betriebsübergang - Kündigung - Vergütungsansprüche

Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche und die Wirksamkeit einer von der Beklagten zu 1) ausgesprochenen ordentlichen Kündigung.

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BAG, 15.12.2005 - 8 AZR 203/05

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

Tatbestand: Die Klägerin begehrt Kündigungsschutz gegen die ihr von der Beklagten zu 1) am 14. Februar 2003 und am 27. Februar 2003 ausgesprochenen Kündigungen. Sie verlangt außerdem, festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis über den 1. Februar 2003 hinaus bis zum 20. November 2003 mit dem ...

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BAG, 15.12.2005 - 8 AZR 202/05

Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

Tatbestand: Der Kläger begehrt Kündigungsschutz gegen die ihm von der Beklagten zu 1) am 14. Februar 2003 und am 27. Februar 2003 ausgesprochenen Kündigungen. Er verlangt außerdem, festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis über den 1. Februar 2003 hinaus bis zum 20. November 2003 mit dem Beklagten ...

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