Gesetzesstand: 21. August 2008
Urteilsübersichten zu § 870 BGB:
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Rechtsprechung zu § 870 BGB
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BGH, 24.11.2006 - LwZR 6/05
Das Leistungsverweigerungsrecht nach § 410 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Eintritt des Verzugs nur aus, wenn es von dem Schuldner geltend gemacht wird.
BGB § 410 Abs. 1
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