Rechtsprechung zu § 878 BGB
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BGH, 06.12.2007 - IX ZB 229/06
Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht verwerteten Grundstücks ist unzulässig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erklärt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar für diesen gestellt worden war.
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BGH, 10.02.2005 - IX ZR 100/03
Hat der Schuldner auf einem von ihm gekauften Grundstück dem Kreditgeber eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer Grundschuld bewilligt, so ist diese Vormerkung unwirksam, wenn der Eintragungsantrag erst nach Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens beim Grundbuchamt eingegangen ist und zu diesem Zeitpunkt noch der Verkäufer Eigentümer des Grundstücks war.
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BGH, 09.11.2006 - III ZR 111/05
Zur Frage, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein Restitutionsantragsteller, dessen Rückgabeantrag bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung übersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsanspruchs ergreifen muss.
BGB § 839; GVO (F: 3. August 1992) § 20; GVO (F: 20. Dezember 1993) § 7
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BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99
Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu Lasten ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.
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BGH, 25.01.2007 - V ZB 125/05
Wird die Zwangsversteigerung eines Grundstücks aus einem Recht betrieben, das einer vor der Beschlagnahme eingetragenen Auflassungsvormerkung im Rang vorgeht, hat eine nach der Beschlagnahme erfolgte Umschreibung des Eigentums auf den Vormerkungsberechtigten keinen Einfluss auf den Fortgang des Verfahrens.
Die Vorschriften der §§ 91 ff. ZPO sind auf Beschwerden im Zwangsversteigerungsverfahren anwendbar, wenn es sich um ein kontradiktorisches Verfahren handelt. In diesem Fall ist über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nach § 91a Abs. 1 ZPO zu entscheiden, wenn die Beteiligten das Verfahren im Hinblick auf die Rücknahme des Zwangsversteigerungsantrags in der Hauptsache für erledigt erklären.
BGB § 883 Abs. 2; ZVG §§ 26, § 28, § 29; ZPO § 91 Abs. 1, § 91a Abs. 1, § 574
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BGH, 05.05.2006 - V ZR 236/05
a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/ 97, VIZ 1999, 161, 163).
b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gutgläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fortführung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/ 96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/ 03, VIZ 2004, 362, 363)
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BGH, 23.03.2006 - IX ZR 134/04
a) Hat ein Gläubiger einstweiligen Rechtsschutz durch ein im Grundbuch eingetragenes Verfügungsverbot erwirkt, das sich als von vornherein nicht gerechtfertigt erweist, entfällt die Ursächlichkeit dieses Vorgehens für einen Schaden des Verfügungsbeklagten nicht dadurch, dass ein Notar den Vorrang einer im Grundbuch eingetragenen Vormerkung verkennt.
b) Der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO kann durch Mitverschulden des Verfügungsbeklagten gemindert sein oder ganz entfallen, wenn er dem Verfügungskläger schuldhaft Anlass gegeben hat, um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen. Die Übertragung des letzten nennenswerten Vermögensteils eines illiquiden Schuldners auf einen nahen Angehörigen kann aus der Sicht eines Gläubigers einen solchen Anlass darstellen.
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BGH, 15.10.2004 - V ZR 63/04
a) Ein Kaufvertrag, der weder zur Eintragung der beabsichtigten Auflassung noch zu einem Eintragungsantrag oder auch nur zur Eintragung einer Vormerkung geführt hat, steht der Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht entgegen (Fortführung von BVerwG, NJW 1995, 1508).
b) Die Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag, der die Restitution nach Art. 21 EV gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG nicht ausschließt, gehen nicht auf den Restitutionsberechtigten über.
c) § 121 Abs. 6 SachenRBerG ist auf den Fall entsprechend anzuwenden, daß ein Kauf nach dem Gesetz über den Verkauf volkseigener Gebäude vom 7. März 1990 (GBl. I S. 157) an der Restitution des Grundstücks nach Art. 21 EV scheitert (Fortführung von Senatsurt. v. 19. März 1990, V ZR 214/ 03, VIZ 2004, 374).
VZOG § 11; SachenRBerG § 121 Abs. 6
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BVerwG, 27.01.2000 - 7 C 2.99
Offene Vermögensfragen
Redlicher Erwerb; volkseigenes Grundstück; volkseigenes Gut; Erholungsgrundstück; notarieller Vertrag, Wirksamkeit; Verbotsgesetz; Veräußerer Berechtigung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Restitutionsanspruch; Eigentum Verfügung
Volkseigene Grundstücke in Rechtsträgerschaft eines volkseigenen Guts durften nach DDR-Recht nicht an private Erwerber zur Errichtung eines Ferienhauses veräußert werden. Entsprechende notarielle Kaufverträge sind wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz nichtig.
EGBGB Art. 232 § 1, Art. 233 § 2 Abs. 2, § 7 Abs. 1; VermG § 3 Abs. 4 Satz 3, § 4 Abs. 2 Satz 2
