Rechtsprechung zu § 890 BGB
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BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

Bei der Anwendung der Grundsätze über die sog. Drei-Objekt-Grenze sind aneinander grenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten (vgl. § 2 Abs. 1 BewG), die auch durch eine Vereinigung/ Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt ("Häuserzeile") werden können.

EStG § 15 Abs. 2; BewG § 2 Abs. 1, § 93; GewStG § 2 Abs. 1; BGB § 890; GBO §§ 3 ff.

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BGH, 24.11.2005 - V ZB 23/05

a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war.

b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selbständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteigerungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht verschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge erstreckt.

BGB § 890 Abs. 1; ZVG § 27 Abs. 1

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BVerwG, 28.03.2007 - 9 C 4.06

Erschließungsbeitrag; Hinterliegergrundstück; Vorderliegergrundstück; Anliegergrundstück; einheitliche Nutzung; Eigentümeridentität; teilweise Eigentümeridentität; teilweise Personenidentität; bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Erreichbarkeitsanforderungen; Baulast; beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Vereinigung der Grundstücke; grenzüberschreitende Nutzung; Umzäunung; Plattenweg; Gartennutzung.

Ein Hinterliegergrundstück ist bei einheitlicher Nutzung mit dem an die Erschließungsstraße angrenzenden Anliegergrundstück auch dann erschlossen i. S. v. § 131 Abs. 1 Satz 1 und § 133 Abs. 1 BauGB, wenn es in der Hand (schon) nur eines von mehreren Miteigentümern des Hinterliegergrundstücks liegt, der zugleich Alleineigentümer des Anliegergrundstücks ist, die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Erreichbarkeit des Hinterliegergrundstücks zu erfüllen (Fortentwicklung zum Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 35. 92 - BVerwGE 92, 157 [160 ff.]).

BauGB § 131 Abs. 1 Satz 1, § 133 Abs. 1; HBO § 4 Abs. 1, § 75; BGB §§ 741 ff., § 1009 Abs. 2, § 890 Abs. 1

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BGH, 17.01.2002 - IX ZR 434/00

a) Ist eine notarielle Urkunde aus vom Urkundsnotar zu vertretenden Gründen inhaltlich fehlerhaft, hat jener den Eintritt eines Schadens möglichst durch umgehende Nachbesserung (Berichtigung, Ergänzung, notfalls Neubeurkundung) zu vermeiden. Zusätzliche Gebühren stehen ihm dafür nicht zu (im Anschluß an BGH, Urt. v. 10. Februar 1994 - IX ZR 109/ 93, NJW 1994, 1472, 1473).

b) Hat der Auftraggeber in einem solchen Fall dem Urkundsnotar keine Gelegenheit gegeben, die erforderliche Berichtigung/ Ergänzung/ Neubeurkundung vorzunehmen, kann er die Kosten einer Neubeurkundung durch einen anderen Notar grundsätzlich nicht als Schaden geltend machen.

c) Das Unterlassen einer Erinnerung ist für einen Schaden nicht kausal, wenn feststeht, daß der Notar der Erinnerung nicht abgeholfen hätte.

BNotO §§ 15 Abs. 2, 19 Abs. 1 Satz 1 und 3; BGB § 839 H Abs. 3

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BVerwG, 05.02.2008 - 9 B 14.08

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BGH, 21.12.2000 - V ZB 45/00

a) Wanddurchbrüche zwischen zwei Wohnungen, die zum Verlust der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 WEG) oder einem der Teilungserklärung widersprechenden Zustand führen, stellen nicht schon deshalb einen für die anderen Wohnungseigentümer nicht hinnehmbaren Nachteil dar.

b) Wird eine tragende, in Gemeinschaftseigentum stehende Wand durchbrochen, so ist ein nicht hinnehmbarer Nachteil allerdings erst dann ausgeschlossen, wenn kein wesentlicher Eingriff in die Substanz des Gemeinschaftseigentums erfolgt, insbesondere keine Gefahr für die konstruktive Stabilität des Gebäudes und dessen Brandsicherheit geschaffen worden ist.

c) Handelt es sich um ein echtes Streitverfahren, so kann auch in einer Wohnungseigentumssache ohne Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf der Grundlage des glaubhaften Vorbringens eines Beteiligten, dem der Gegner nicht widersprochen hat, entschieden werden.

WEG §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1

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