Rechtsprechung zu § 891 BGB
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BGH, 10.12.2004 - V ZR 120/04
a) Der Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen; er hat auch die Möglichkeit, den Nachweis seines Erbrechts in anderer Form zu erbringen.
b) Die Eigentumsvermutung des § 891 BGB läßt sich mit dem Fehlen einer förmlichen Genehmigung nach dem Devisengesetz der DDR nicht widerlegen, wenn eine Grundstücksverkehrsgenehmigung nach der Grundstücksverkehrsverordnung vorliegt, weil in diesem Fall die Erteilung einer förmlichen devisenrechtlichen Genehmigung entfiel.
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BGH, 02.12.2005 - V ZR 11/05
Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.
BGB § 891
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BVerwG, 16.08.2005 - 10 B 43.05
Bodenordnungsverfahren; Anordnungsbeschluss; Antragsbefugnis; Gebäudeeigentum; streitige Eigentumsverhältnisse; Grundbucheintragung; Vermutungsregelung; Amtsermittlung; Untersuchungsgrundsatz.
Die Vorschrift des § 57 LwAnpG stellt für das Bodenordnungsverfahren klar, dass der Untersuchungsgrundsatz keine weiteren Ermittlungen zur Eigentumsfrage erfordert, wenn sich der Antragsteller zum Nachweis der Antragsbefugnis nach § 64 LwAnpG auf eine Grundbucheintragung berufen kann.
LwAnpG § 57, § 63 Abs. 2, § 64; FlurbG § 12; BGB § 891 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 b Abs. 3
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BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 31.98
Vermögenszuordnungsrecht
Vermögen, öffentliches - der DDR; Vermögen der DDR; zuordnungsfähiges Vermögen der DDR; Volkseigentum; Eigentum des Volkes; sozialistisches Eigentum; Eigentum, sozialistisches; LPG-Eigentum, genossenschaftliches; genossenschaftliches Eigentum; Bodenreformland; Bodenfonds; Neubauer; Besitzwechselverordnung (1951); Musterstatut (1952); LPG-Musterstatut; Verwaltungsakt (Art. 19 EV); Rechtsstaatswidrigkeit (Art. 19 Satz 2 EV); Nichtigkeit eines DDR-Verwaltungsakts; Verwaltungsakt der DDR, nichtiger
1. Auf einen Verwaltungsakt i. S. des Art. 19 EV, der nach Maßgabe des DDR-Rechts zum Zeitpunkt seines Erlasses nichtig war und dessen Nichtigkeit nicht geheilt worden ist, kann sich der Begünstigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht berufen; die Nichtigkeit erfordert einen erkennbar schwerwiegenden Mangel.
2. Die 1958 durch den Rat des Kreises erfolgte Zuteilung des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück an eine LPG war keine nichtige Entscheidung i. S. des Art. 19 EV. Derartiges Eigentum ist kein zuordnungsfähiges Vermögen der DDR i. S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV.
3. DVO/ TreuhG; BGB §§ 891, 900; EV Art. 19 Sätze 1, 2 und 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 22.03.2006 - IV ZR 6/04
1. Die Tatbestandswirkung eines Restitutionsbescheids umfasst nicht nur die Eigentumslage nach Rückübertragung eines Grundstücks, sondern auch die Gläubigerstellung der nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragenen Grundpfandrechte.
2. Das Währungsstatut für eine in Renten-, Reichs- oder Goldmark eingetragene, an einem in der ehemaligen Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) belegenen Grundstück bestellte, in DDR-Volkseigentum überführte und später nach § 18 VermG (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung) wieder eingetragene Hypothek bestimmt sich auch dann nach dem Recht der SBZ, wenn die Darlehensforderung wegen des Sitzes des Schuldners in der Bundesrepublik Deutschland von der enteignenden Maßnahme nicht erfasst wurde.
VermG §§ 18, 34 (in der bis 21. Juli 1992 geltenden Fassung); UmstG § 16; SBZ: WährRefV; AFRG § 3
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BGH, 29.06.2007 - V ZR 5/07
a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist.
b) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.
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BGH, 29.09.2006 - V ZR 25/06
a) Auch eine nicht aus dem Grundbuch ersichtliche Ausübungsgestattung führt zur Pfändbarkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit; die Eintragung ist nur bedeutsam für die Frage, ob sich ein Grundstückserwerber die Befugnis zur Übertragung der Ausübung entgegen halten lassen muss.
b) Für die Bindung des Erwerbers genügt eine allgemeine Bezugnahme des Grundbucheintrags auf die eine Gestattung enthaltende Eintragungsbewilligung.
BGB §§ 874, 1092 Abs. 1; ZPO § 857 Abs. 3; InsO §§ 36 Abs. 1, 81 Abs. 1
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BVerwG, 28.07.2006 - 7 B 56.06
Gründe: Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung der Beigeladenen als Berechtigte hinsichtlich eines Grundstücks, an dessen Stelle der Beigeladenen im Rahmen eines 1992 eingeleiteten Umlegungsverfahrens gegen Wertausgleich ein neues Grundstück zugeteilt worden war (§§
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BGH, 05.05.2006 - V ZR 236/05
a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/ 97, VIZ 1999, 161, 163).
b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gutgläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fortführung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/ 96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/ 03, VIZ 2004, 362, 363)
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BGH, 20.01.2006 - V ZR 214/04
a) Für die Wirksamkeit der Einigung über den Eintritt der Rechtsänderung ist es nicht erforderlich, dass der Berechtigte als Rechtsinhaber in dem Grundbuch eingetragen ist.
b) Ist das Grundbuch im Hinblick auf die Eintragung eines Rechtsinhabers unrichtig, muss der wahre Berechtigte und nicht der Buchberechtigte die formelle Eintragungsbewilligung abgeben.
c) Der Grundsatz der Voreintragung des Betroffenen steht der Berechtigung des nicht in dem Grundbuch eingetragenen wahren Rechtsinhabers zu der Abgabe der für eine Rechtsänderung erforderlichen materiell- und formellrechtlichen Erklärungen nicht entgegen.
