Rechtsprechung zu § 891 BGB
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BGH, 24.10.2002 - III ZR 107/02
Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es, wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch erfolgt ist.
Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit (en) in Form von Ansprüchen gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßführung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Erwerb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.
BGB § 892 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 c Abs. 3; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2
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BGH, 12.05.2000 - V ZR 470/98
Die Zustimmung des Vertretenen muß sich nicht auf ein konkret vorgenommenes Insichgeschäft des Vertreters beziehen, sondern kann auch vorab für einen bestimmten Kreis von Geschäften erteilt werden.
DDR: ZGB § 56 Abs. 3
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BGH, 26.11.1999 - V ZR 34/99
Die Zuweisung von Grundstücken aus der Bodenreform, deren Bewirtschaftung der begünstigte Neubauer aufgegeben hatte, an eine LPG im Jahre 1956 war kein nichtiger Verwaltungsakt.
DDR: BesitzwechselVO § 13 J: 1951
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BGH, 26.10.1999 - XI ZR 263/98
BlnSchuldenhaftungsVO § 1 Abs. 2 (VO des Magistrats von Groß-Berlin über die Schuldenhaftung der Erwerber eingezogener Vermögenswerte vom 13. Juni 1949)
Für ausländische Gläubiger im Grundbuch eines im ehemaligen Ost-Berlin gelegenen Grundstücks eingetragene Grundpfandrechte sind nicht mit der Überführung von Grundeigentum in Volkseigentum erloschen. Diese Rechte werden von der SchuldenhaftungsVO nicht erfaßt.
BGB § 894;
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BGH, 22.10.1999 - V ZR 358/97
Wer infolge der Verfügung eines Nichtberechtigten das Eigentum an einem Grundstück verliert, weil es der Erwerber kraft guten Glaubens erwirbt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GDO), hat gegen den Erwerber einen Anspruch aus § 356 Abs. 1 ZGB auf Rückübertragung, wenn der Erwerb unentgeltlich erfolgt ist.
DDR: ZGB § 356 Abs. 1
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BGH, 25.03.1999 - V ZB 34/98
Bestellt der Verkäufer, dem dies im Kaufvertrag gestattet ist, zu Lasten des Kaufgrundstücks ein Grundpfandrecht, so ist die Eintragung eines Vermerks in das Grundbuch statthaft, aus dem sich ergibt, daß das Grundpfandrecht gegenüber der rangbesseren Auflassungsvormerkung des Käufers wirksam ist; der Vermerk ist sowohl bei der Auflassungsvormerkung als auch bei dem Grundpfandrecht einzutragen.
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BGH, 11.03.1999 - IX ZR 260/97
Erklären Beteiligte, sie wollten eine im Aufteilungsplan mit einer bestimmten Nummer bezeichnete Eigentumswohnung mit dem dort angegebenen Miteigentumsanteil kaufen, so braucht der Notar regelmäßig nicht die Wohnungsgröße zu ermitteln.
