Rechtsprechung zu § 892 BGB
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BGH, 05.05.2006 - V ZR 236/05

a) Art. 233 § 7 Abs. 1 EGBGB ordnet den Fortbestand der Verfügungsbefugnis des Veräußerers nicht an, sondern setzt die Verfügungsbefugnis voraus. Die Befugnis folgt nur bei wirksam entstandenem Volkseigentum aus Art. 233 § 2 Abs. 2 EGBGB (Bestätigung von Senatsurt. v. 27. November 1998, V ZR 180/ 97, VIZ 1999, 161, 163).

b) Die aus § 8 VZOG in der vor dem 22. Juli 1997 geltenden Fassung folgende Buchposition der verfügungsbefugten Stelle nimmt am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teil und führt unter den Voraussetzungen des § 892 BGB zum gutgläubigen Erwerb von zu Unrecht als volkseigen gebuchten Grundstücken (Fortführung der Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 356/ 96, VIZ 1998, 519, 521, und v. 23. Januar 2004, V ZR 205/ 03, VIZ 2004, 362, 363)

EGBGB Art. 233 §§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1; BGB § 892; VZOG § 8

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BGH, 29.06.2007 - V ZR 5/07

a) Die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Miteigentumsanteils unter Miteigentümern ist ein Verkehrsgeschäft. Der Erwerber eines eingetragenen Miteigentumsanteils wird durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs auch dann geschützt, wenn er bereits Eigentümer eines anderen Anteils oder als solcher zu Unrecht im Grundbuch eingetragen ist.

b) Der Erwerb eines weiteren Anteils durch einen Miteigentümer ist auch dann ein Verkehrsgeschäft, wenn die Miteigentümer das Grundstück gemeinschaftlich erworben hatten und der erwerbende Miteigentümer bei jenem Erwerbsgeschäft daher in gleicher Weise wie der veräußernde Miteigentümer von der Nichtigkeit des Ersterwerbs betroffen war.

BGB §§ 747 Abs. 1, 749, 892 Abs. 1, § 1008

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BGH, 13.10.2000 - V ZR 349/99

Eine Zurechnung der Kenntnis von Mitarbeitern einer juristischen Person oder einer am Rechtsverkehr teilnehmenden nicht rechtsfähigen Organisation ist nur zu Lasten der juristischen Person oder nicht rechtsfähigen Organisation, nicht dagegen zu Lasten ihrer Organe oder Mitglieder zulässig.

BGB §§ 166 Abs. 1, 892 Abs. 1

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BGH, 07.11.2003 - V ZR 141/03

1. Nach Maßgabe des Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ist die Anwendung des § 892 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn ein Wege- und Überfahrtrecht bereits zu Zeiten der DDR in das Grundbuch eingetragen war, dann aber - vor oder nach dem Beitritt - versehentlich gelöscht oder nicht auf ein anderes Grundbuchblatt mitübertragen wurde.

2. Macht das Berufungsgericht von der Möglichkeit Gebrauch, anstelle eines eigenen Tatbestandes auf die tatsächlichen Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug zu nehmen und diesem nur eine Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen beizufügen, so dürfen sich bei einer Zusammenschau seiner eigenen Darstellungen und der tatsächlichen Feststellungen aus dem Urteil der Vorinstanz keine Widersprüche ergeben. Ist wegen eines solchen Widerspruchs eine revisionsrechtliche Nachprüfung nicht möglich, so ist das Berufungsurteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

EGBGB Art. 233 § 5 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

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BGH, 24.10.2002 - III ZR 107/02

Für die Möglichkeit des Erwerbs selbständigen Gebäudeeigentums aufgrund der Vorschriften über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs genügt es, wenn die Eintragung des Gebäudeeigentums (auch) bei dem belasteten Grundstück zugleich mit der Umschreibung des Eigentums im Gebäudegrundbuch erfolgt ist.

Zur Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit (en) in Form von Ansprüchen gegen Prozeßbevollmächtigte wegen fehlerhafter Beratung oder Prozeßführung, wenn die die Notarhaftung begründende Amtspflichtverletzung zum Erwerb von Grundbesitz führt, der im Prozeß wieder verloren geht.

BGB § 892 Abs. 1; EGBGB Art. 233 § 2 c Abs. 3; BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2

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BGH, 16.01.2001 - XI ZR 41/00

Wer eine Grundschuld einredefrei erworben hat, ist Berechtigter. Einer wirksamen Übertragung der Grundschuld auf einen Folgeerwerber steht dessen Kenntnis über das frühere Bestehen von Einwendungen und Einreden nicht entgegen.

BGB §§ 892, 1157

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BVerfG, 08.01.2004 - 1 BvR 864/03

Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind zivilgerichtliche Urteile, die Grundstücksverschaffungs- und Wertersatzansprüche teilweise abgewiesen haben, sowie der Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision in diesem Verfahren.

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BVerfG, 28.03.2000 - 1 BvR 1390/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs in einem Zivilrechtsstreit über ein Wegerecht.

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BGH, 02.12.2005 - V ZR 11/05

Die Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs erstreckt sich auch auf den sich aus dem Liegenschaftskataster ergebenden Grenzverlauf.

BGB § 891

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BGH, 11.05.2005 - IV ZR 279/04

Macht der nachrangige Grundschuldgläubiger von seinem gesetzlichen Ablösungsrecht Gebrauch, muß er den vorrangigen Grundschuldgläubiger selbst dann in voller Höhe des dinglichen Rechts befriedigen, wenn eine entsprechende persönliche Forderung, deren Sicherung das vorrangige Grundpfandrecht dient, nicht besteht. Erzielt der vorrangige Grundschuldgläubiger aufgrund der Ablösung des dinglichen Rechts einen Übererlös, findet zwischen den beiden Grundschuldgläubigern kein bereicherungsrechtlicher Ausgleich statt.

BGB §§ 1192, 1150, 268, 813; ZVG § 75

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