Rechtsprechung zu § 900 BGB
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BVerwG, 26.08.1999 - 3 C 31.98
Vermögenszuordnungsrecht
Vermögen, öffentliches - der DDR; Vermögen der DDR; zuordnungsfähiges Vermögen der DDR; Volkseigentum; Eigentum des Volkes; sozialistisches Eigentum; Eigentum, sozialistisches; LPG-Eigentum, genossenschaftliches; genossenschaftliches Eigentum; Bodenreformland; Bodenfonds; Neubauer; Besitzwechselverordnung (1951); Musterstatut (1952); LPG-Musterstatut; Verwaltungsakt (Art. 19 EV); Rechtsstaatswidrigkeit (Art. 19 Satz 2 EV); Nichtigkeit eines DDR-Verwaltungsakts; Verwaltungsakt der DDR, nichtiger
1. Auf einen Verwaltungsakt i. S. des Art. 19 EV, der nach Maßgabe des DDR-Rechts zum Zeitpunkt seines Erlasses nichtig war und dessen Nichtigkeit nicht geheilt worden ist, kann sich der Begünstigte bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht berufen; die Nichtigkeit erfordert einen erkennbar schwerwiegenden Mangel.
2. Die 1958 durch den Rat des Kreises erfolgte Zuteilung des Eigentums an einem Bodenreformgrundstück an eine LPG war keine nichtige Entscheidung i. S. des Art. 19 EV. Derartiges Eigentum ist kein zuordnungsfähiges Vermögen der DDR i. S. des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV.
3. DVO/ TreuhG; BGB §§ 891, 900; EV Art. 19 Sätze 1, 2 und 3, Art. 21 Abs. 1 Satz 1
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BGH, 12.12.2003 - V ZR 158/03
Der im Zivilgesetzbuch der DDR nicht mehr vorgesehene Herausgabeanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer konnte auch nach dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1976 entstehen, wenn der Erbfall vor diesem Zeitpunkt eingetreten war; er unterliegt der regelmäßigen bzw. erbrechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren.
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BVerwG, 29.09.2003 - 3 B 59.03
Gründe: Die Beschwerde entbehrt der von der Klägerin als Revisionszulassungsgrund geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung.
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BVerwG, 21.12.2000 - 11 C 8.00
Flurbereinigungsrecht
Vereinfachte Flurbereinigung; Dorferneuerungsmaßnahmen in der Ortslage; Hofgrundstücke als Einlage; Nachbarschaftsverhältnis; Veränderung der Hofgrundstücke im Flurbereinigungsplan; Bestandsschutz von Hofflächen.
Bei Hofgrundstücken in der Dorflage genießen auch solche Teile des Einlageflurstücks den besonderen Schutz des § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FlurbG, die zwar im räumlichen Zusammenhang mit den Wohn- und Wirtschaftsgebäuden des Hofes liegen, jedoch keinen unmittelbaren betriebswirtschaftlichen Nutzen für einen landwirtschaftlichen Betrieb aufweisen (im Anschluss an das Urteil vom 30. September 1992 - BVerwG 11 C 1. 92 - [Buchholz 424. 01 § 37 Nr. 24]).
FlurbG §§ 4, 30, 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
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BGH, 16.03.2007 - V ZR 190/06
Der Herausgabeanspruch des eingetragenen Eigentümers eines Grundstücks kann nur dann verwirkt sein, wenn die Herausgabe für den Besitzer schlechthin unerträglich ist.
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BGH, 14.03.2003 - V ZR 280/02
a) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es entgegen, wenn vor Ablauf der Ausschlußfrist ein Dritter das Eigentum wirksam erworben hat.
b) Dem Eigentumserwerb nach Art. 237 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB steht es nicht entgegen, wenn bei Ablauf der Ausschlußfrist weder Eigentum des Volkes noch der Abwicklungsberechtigte selbst eingetragen war, stattdessen aber eine durch Ausgliederung und Umwandlung begründete Gesellschaft, die in die Funktion des Abwicklungsberechtigten eingetreten ist und deren Anteile zu 100 % von dem Abwicklungsberechtigten gehalten werden.
EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2
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BVerwG, 24.04.2002 - 8 C 9.01
Gustav-Adolf-Sammlung; Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers; Widerlegung der Eigentumsvermutung; redlicher Erwerb durch Ersitzung.
Die zu Gunsten des gegenwärtigen Besitzers wirkende Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) ist jedenfalls dann nicht widerlegt, wenn - bei Unerweislichkeit sowohl einer Schenkung als auch einer bloßen Leihe des Vermögenswertes (hier einer Kunstsammlung) - die gegen die seinerzeitige Übereignung sprechenden Indizien nicht überwiegen.
