Rechtsprechung zu § 903 BGB
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BGH, 20.01.2006 - V ZR 134/05

Auch ein Flughafenbetreiber, der unmittelbar an die Grundrechte gebunden ist, muss es wegen der konkret zu besorgenden Beeinträchtigung des Flugbetriebs nicht dulden, dass Flugblätter an Passagiere eines bestimmtes Fluges in der Absicht verteilt werden, eine im Rahmen dieses Fluges stattfindende Abschiebung zu verhindern oder mindestens zu verzögern.

GG Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1; BGB §§ 858 ff., 903, 1004

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BFH, 21.03.2002 - VII B 152/01

1. Weder die Kenntnis der Steuerfahndungsbehörden von der Anzahl und der Kursentwicklung der am deutschen Aktienmarkt in einem bestimmten Zeitraum eingeführten Neuemissionen noch die Kenntnis über das Erklärungsverhalten aller Steuerpflichtigen bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgeschäften lassen Rückschlüsse auf tatsächlich erzielte Spekulationsgewinne von Kunden eines bestimmten Kreditinstitutes zu. Ein hinreichender Anlass für Ermittlungen der Steuerfahndung zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle bei irgendeinem Kreditinstitut liegt daher nicht vor. Ein solcher ist aber dann zu bejahen, wenn die Steuerfahndung darüber hinaus Kenntnis davon erhalten hat (hier durch sparkasseninterne Informationen), dass gerade Kunden dieses Kreditinstitutes in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt und Spekulationsgewinne realisiert haben.

2. Ist ein hinreichender Anlass für Ermittlungsmaßnahmen der Steuerfahndung gegeben, scheidet die Annahme einer Rasterfahndung oder einer Ermittlung ins Blaue selbst dann aus, wenn gegen eine große Zahl von Personen ermittelt wird. Aus Gründen der Steuergleichheit und Steuergerechtigkeit darf die Steuerfahndung ihre Ermittlungsmaßnahmen insoweit auch an dem vom Gesetz vorgegebenen "Erheblichkeitswert" orientieren.

3. Der Schutz des Bankkunden vor unberechtigten (Sammel-) Auskunftsersuchen ist nur an der Regelung des § 30a Abs. 2 i. V. m. § 30a Abs. 5 AO 1977 zu messen. Liegen die Voraussetzungen der §§ 93, 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO 1977 vor, dürfen die Finanzbehörden Auskünfte - auch Sammelauskünfte - bei den Kreditinstituten einholen. Eine Erweiterung des Bankkundenschutzes durch eine entsprechende Anwendung des § 30a Abs. 3 AO 1977 ist nicht geboten.

AO 1977 § 30a Abs. 2, § 30a Abs. 3, § 30a Abs. 5, § 93, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 208 Abs. 1 Satz 2; BGB § 903, § 1004; EStG § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 6; FGO § 114 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 15.06.2001 - VII B 11/00

1. Der so genannte Anfangsverdacht einer Steuerstraftat ist bei der Durchführung von Tafelgeschäften dann gerechtfertigt, wenn der Bankkunde solche Geschäfte bei dem Kreditinstitut, bei dem er seine Konten und/ oder Depots führt, außerhalb dieser Konten und Depots durch Bareinzahlungen und Barabhebungen abwickelt.

2. Der hiernach (1.) einer Steuerstraftat verdächtige Bankkunde bzw. sein Erbe muss auch noch nach Eintritt eines Strafverfolgungshindernisses mit einem Vorgehen der Steuerfahndung auf der Grundlage von § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 zwecks Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen rechnen, solange jedenfalls hinsichtlich des in Frage stehenden Steuerentstehungstatbestands noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

3. Besteht ein Anfangsverdacht, steht das so genannte Bankengeheimnis der Auswertung des im Rahmen einer richterlichen Beschlagnahmeanordnung gewonnenen Materials durch die Steuerfahndung, auch in Form der Weitergabe dieses Materials im Wege von Kontrollmitteilungen an die zuständigen Veranlagungsfinanzämter, nicht im Wege.

AO 1977 § 30a Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 2, § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 und Satz 2, § 386 Abs. 1; BGB § 903 Satz 1, § 1004; FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 155; GVG § 17a Abs. 5

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BFH, 17.11.2004 - I R 96/02

Erwirbt ein Steuerpflichtiger ein mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastetes Grundstück, führt er seinem Betriebsvermögen ein um dieses Nutzungsrecht eingeschränktes Eigentum an diesem Grundstück zu. Dingliche Belastungen begründen keine Verbindlichkeiten, deren Übernahme zu Anschaffungskosten des Grundstücks führt.

KStG § 8 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 242 Abs. 1, § 240 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, § 246 Abs. 2, § 255 Abs. 1; BGB § 90, § 96, § 903

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BFH, 14.10.2003 - IX R 56/99

Zwei Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück bilden ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel.

EStG § 15 Abs. 2; BGB § 903

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BGH, 17.12.1999 - V ZR 144/98

Der bloße Umstand, daß der Eigentümer sein Grundstück nicht nutzt, führt auch nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht dazu, daß er die Inanspruchnahme des Grundstücks durch den Nachbarn dulden muß.

BGB §§ 903, 1004

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BGH, 10.05.2007 - V ZB 6/07

Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).

GBO § 44 Abs. 1

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BGH, 19.09.2003 - V ZR 319/01

a) Der Betreiber eines Kabelnetzes kann von Anbietern digitaler Programme und Mediendienste verlangen, es zu unterlassen, gegen seinen Willen Programm- und Dienstsignale in sein Netz einzuleiten und sein Netz zur Durchleitung solcher Programme und Mediendienste zu nutzen (Fortführung von BGH, Urt. v. 19. März 1996, KZR 1/ 95, NJW 1996, 2656).

b) Programm- und Dienstsignale werden nicht gegen den Willen des Eigentümers in ein Kabelnetz eingeleitet, wenn sie dort nur deshalb verfügbar sind, weil der Betreiber des Netzes sein Netz ohne Filtereinrichtungen mit einem anderen Netz verbindet, in das solche Signale eingespeist werden.

c) Der Umstand, daß der Betreiber eines Kabelnetzes sein Netz für Signale öffnet, die Anbieter von Programmen und Mediendiensten in ein anderes Kabelnetz einspeisen, berechtigt diese Anbieter dagegen nicht, dessen Netz auch zur Durchleitung ihres Programm- und Dienstangebots an Dritte zu nutzen. Das setzt vielmehr eine zusätzliche Disposition des Netzeigentümers voraus.

BGB § 1004

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BVerfG, 19.07.2007 - 1 BvR 650/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen der Duldung eines Überbaus geführten Zivilprozess.

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BFH, 17.04.2007 - IX R 56/06

Aufwendungen eines Grundstückserwerbers zur Befriedigung eines den Kaufvertrag nach § 3 Abs. 2 AnfG anfechtenden Gläubigers gehören zu den nachträglichen Anschaffungskosten für das Grundstück.

EStG § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1; Anfg § 3 Abs. 2, § 11

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