Rechtsprechung zu § 903 BGB
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BGH, 14.06.2007 - V ZB 18/07
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.
BGB § 928 Abs. 1
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BGH, 11.01.2007 - III ZR 294/05
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
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BGH, 01.12.2006 - V ZR 112/06
Beeinträchtigt der Zustand einer Wohnung das Eigentum eines Dritten und geht dies auf rechtswidriges Handeln des Wohnungseigentümers zurück, kann der Dritte den Mieter der Wohnung auf Duldung der Störungsbeseitigung in Anspruch nehmen.
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 1
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EuGH, 12.09.2006 - C-123/04
"EAG-Vertrag - Versorgung - Eigentumsordnung - Anreicherung von Uran im Gebiet der Gemeinschaft durch einen Angehörigen eines dritten Staates"
1. Artikel 75 Absatz 1 EA ist dahin auszulegen, dass die darin genannten Begriffe "Aufbereitung, Umwandlung oder Formung" auch die Anreicherung von Uran umfassen.
2. Artikel 196 Buchstabe b EA ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen ohne Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten nicht im Sinne dieser Bestimmung seine Tätigkeit ganz oder teilweise in diesen Hoheitsgebieten ausübt, wenn es zu einem Unternehmen mit Sitz in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten eine Geschäftsbeziehung unterhält, die entweder die Anlieferung von Rohstoffen zur Herstellung von angereichertem Uran und den Bezug angereicherten Urans oder dessen Einlagerung zum Gegenstand hat.
3. Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA ist dahin auszulegen, dass er nicht die stoffliche Identität der zur Aufbereitung, Umwandlung oder Formung angelieferten und der danach zurückgelieferten Stoffe voraussetzt und es genügt, wenn die ausgelieferten Stoffe den angelieferten Stoffen in Qualität und Menge entsprechen, auch wenn den ausgelieferten Stoffen gegebenenfalls keine angelieferten Stoffe zugeordnet werden können. Außerdem steht es der Anwendung von Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe c EA nicht entgegen, wenn das verarbeitende Unternehmen mit der Anlieferung der Rohstoffe das Eigentum hieran erwirbt und das angereicherte Uran deshalb nach der Verarbeitung an die andere Vertragspartei zurückübereignen muss.
4. Artikel 196 Buchstabe b EA ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen nicht einen Teil seiner Tätigkeit im Sinne dieser Bestimmung in den Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten ausübt, wenn es dort lagerndes angereichertes Uran veräußert oder erwirbt.
5. Artikel 73 EA ist dahin auszulegen, dass er nicht auf Vereinbarungen anzuwenden ist, die im Gebiet der Gemeinschaft lagerndes angereichertes Uran zum Gegenstand haben und an denen ausschließlich Angehörige dritter Staaten beteiligt sind.
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BVerwG, 29.08.2006 - 8 C 21.05
Vermögenswert; geschützter; geschützter Vermögenswert; Eigentum; subjektivdinglich; subjektiv-dingliches Eigentum; Verfügungsbeschränkung; Rezessbeteiligte; Berechtigter; untergegangen; untergegangener Berechtigter; Gemeinschaft; Gesamthandsgemeinschaft; Wiederbelebung; Vertretungsbefugnis; Notgeschäftsführung.
Das durch Art. 113 EGBGB aufrechterhaltene deutsch-rechtliche Gesamteigentum altrechtlicher Gemeinschaften ist ein Vermögenswert im Sinne des Vermögensgesetzes.
Eine mit der Überführung des Gesamteigentums in das Eigentum des Volkes untergegangene Gemeinschaft lebt mit dem Antrag auf Restitution als vermögensrechtliches Zuordnungssubjekt wieder auf.
Ehemalige Mitglieder der Gemeinschaft und deren Rechtsnachfolger im Eigentum des berechtigten Grundstücks durften im Rahmen einer Notgeschäftsführung auch einzeln für die Gemeinschaft vermögensrechtliche Ansprüche anmelden.
VermG § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1; Anmeldeverordnung § 2 Abs. 1; BGB § 432 Abs. 1, § 744 Abs. 2; EGBGB Art. 113, 189, 233 § 10; EGZGB § 2 Abs. 2, § 15
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BGH, 24.10.2005 - II ZR 329/03
a) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die deutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.
b) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern gegenüber außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB wehren.
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BGH, 03.06.2005 - V ZR 196/04
a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft.
b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grundfonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.
EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1
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BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03
Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung, stoffliche; Abfallgemisch; Abfall, schadloser; Abschlussbetriebsplan; Wiedernutzbarmachung Oberfläche; Betriebsplan Risikovorsorge; Bodenschutz; Bodenveränderung, schädliche; Vorsorgepflicht; Sanierungspflicht; Bodeneinwirkung Nachbargrundstück.
Die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit hierzu geeigneten Abfällen ist im Regelfall ein Verwertungsvorgang.
Die Nutzung des Abfallvolumens ist eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet sind.
Das Bundes-Bodenschutzgesetz ist bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplans, der die Verfüllung von Abfällen gestattet, über § 48 Abs. 2 BBergG heranzuziehen.
KrW-/ AbfG § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2, § 5 Abs. 3, § 31 Abs. 2; BBergG § 4 Abs. 4, § 48 Abs. 2, § 55 Abs. 1 und 2, § 56 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3; BBodSchG § 3 Nr. 10, § 4 Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 7 Satz 1, 2 und 3; BBodSchV § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Anhang 2 Nr. 4
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BGH, 22.03.2005 - X ZR 152/03 - gummielastische Masse II
Solange die Mitinhaber eines gemeinschaftlichen Patents hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluß getroffen haben und auch ein nach § 745 Abs. 2 BGB insoweit bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist, kann von dem die Erfindung im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB benutzenden Mitinhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden.
