Rechtsprechung zu § 903 BGB
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BVerwG, 30.06.2003 - 4 B 35.03
Gründe: Der beschließende Senat geht zu Gunsten des Klägers davon aus, dass ihm gegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 ...
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BGH, 14.03.2003 - V ZR 304/02
Ein Ferienparkbetriebsrecht, wonach eine Eigentumswohnung nur als Ferienwohnung bewirtschaftet und einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zur Verfügung gestellt werden darf und wonach allein dem Berechtigten die Verwaltung und Vermietung der Wohnung, die Wärmeversorgung, der Betrieb einer Kabelfernseh- und einer Telefonanlage obliegt, kann Inhalt einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sein.
BGB § 1090
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BGH, 11.12.2002 - IV ZR 226/01
1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i. S. von § 1 Ziff. 1 AHB.
2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.
AHB § 1 Ziff. 1; WEG § 14 Nr. 4 Halbsatz 2
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BFH, 28.11.2001 - X R 27/01
1. Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i. S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.
2. Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.
3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO liegt.
EStG § 10e
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BGH, 23.11.2000 - III ZR 342/99
Die Bewilligung zur Gewinnung von Bodenschätzen nach § 8 BBergG umfaßt - ohne die Übertragung weiterer Befugnisse, insbesondere in Form der Grundabtretung - grundsätzlich nicht das Recht, den Eigentümern der Feldgrundstücke (oder dinglich Nutzungsberechtigten) eine dem Gewinnungsberechtigten nachteilige Benutzung der Grundstücksoberfläche (hier: Verlegung einer Ölfernleitung) zu verbieten.
BBergG § 8; BGB § 1004
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BGH, 03.11.2000 - V ZR 189/99
a) Enteignungen aus der Zeit der DDR, deren Folgen nicht besonders (etwa im Vermögensgesetz) geregelt sind, bleiben unbeachtlich, wenn sie nach der damaligen Rechtslage keine Wirksamkeit erlangt haben und nicht dem Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB unterfallen (im Anschluß an BGHZ 129, 112).
b) Enteignungen zugunsten des Parteivermögens (hier: Organisationseigener Betrieb) nehmen am Bestandsschutz des Art. 237 § 1 EGBGB nicht teil.
c) Zivilrechtliche Ansprüche des Eigentümers scheitern nicht daran, daß das Grundstück Gegenstand eines Investitionsvorrangbescheids geworden ist.
d) Enteignungen nach dem Aufbaugesetz der DDR bedurften zu ihrem Wirksamwerden der Bekanntgabe an den Betroffenen.
EinigVtr Art. 19; VermG § 1; EGBGB Art. 237 § 1; InVorG § 2; DDR: PartG § 20 b; DDR: AufbauG § 14
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BGH, 12.10.2000 - III ZR 242/98
a) Zur Auslegung des Begriffs "Marmor" in der kurkölnischen Bergordnung von 1669 (im Anschluß an RGZ 147, 161).
b) Der Grundstückseigentümer ist beim Abbau von Grundeigentümerbodenschätzen berechtigt, nach Maßgabe des § 42 BBergG bergfreie Mineralien mitzugewinnen. Die §§ 34 und 43 BBergG gelten entsprechend.
c) Stoßen Grundeigentümer-Abbau und Bergbau auf verliehenes Mineral an derselben Stelle des Grubenfeldes zusammen, ohne daß ein getrennter Abbau möglich ist, kommt regelmäßig dem zeitlich früher aufgenommenen Betrieb der Vorrang zu. Die Entscheidung, ob beide Bodenschätze nur gemeinschaftlich gewonnen werden können, ist der zuständigen Verwaltungsbehörde vorbehalten.
d) Voraussetzung für die zulässige Mitgewinnung eines anderen Bodenschatzes durch den Bergwerkseigentümer ist ein ernsthaft auf die Förderung des verliehenen Minerals gerichteter Betrieb. Bergbau, der unter dem Deckmantel des Abbaus regaler Mineralien ausschließlich darauf gerichtet wird, Grundeigentümerbodenschätze zu gewinnen, ist unzulässige Rechtsausübung.
Kurkölnische Bergordnung von 1669; BBergG §§ 34, 42, 43; BGB § 242 Cd
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BGH, 22.09.2000 - V ZR 443/99
Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beeinträchtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzuführen ist.
BGB § 1004 Abs. 1
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BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91
Zu den aus Art. 14 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Zustandshaftung des Eigentümers für die Grundstückssanierung bei Altlasten.
