Rechtsprechung zu § 928 BGB
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BGH, 14.06.2007 - V ZB 18/07
Die Eintragung des Verzichts auf das Wohnungs- oder Teileigentum in das Grundbuch ist unzulässig.
BGB § 928 Abs. 1
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BGH, 10.05.2007 - V ZB 6/07
Die Eintragung des Verzichts auf den Miteigentumsanteil an einem Grundstück in das Grundbuch ist unzulässig (Fortführung von Senat, BGHZ 115, 1 ff.).
GBO § 44 Abs. 1
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BVerwG, 23.02.2006 - 7 C 4.05
Vermögensrechtliche Berechtigung; Schädigungsmaßnahme; Vermögensverlust; Eigentumsaufgabe; rassische Verfolgung; Entziehungsvermutung, Kollektivverfolgung; Gesellschaft; jüdische Gesellschafter; Minderheitsbeteiligung; Eigenanteile der Gesellschaft; Dritte Verordnung zum Reichsbürgergesetz; jüdische juristische Person; Selbstauflösung; Rechtsnachfolge.
Die Entziehungsvermutung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b REAO gilt für juristische Personen, an denen Juden im Sinne der später erlassenen Dritten Verordnung zum Reichsbürgergesetz entscheidend beteiligt waren, vom 30. Januar 1933 an für die gesamte nationalsozialistische Zeit.
VermG § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 1 Satz 4; REAO Art. 3 Abs. 1 Buchst. b
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BGH, 02.03.2005 - IV ZR 212/04
Der gesetzliche Rangrücktritt des § 104 Satz 2 VVG dient dem Schutz aller Grundpfandgläubiger, die nach § 102 Abs. 1 Satz 2 VVG privilegiert sind. Er greift unabhängig davon ein, ob der Versicherer die von ihm geschuldete Leistung an den vorrangigen Grundpfandgläubiger ganz oder nur zum Teil erbracht hat.
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BVerwG, 11.04.2003 - 7 B 141.02
Nichtzulassungsbeschwerde; rechtliches Gehör; Doppelbegründung Urteil; Rechtskraftwirkung, unterschiedliche; Zulassungsgrund Bezeichnung.
Bei einem auf mehrere selbständig tragende Begründungen von verschiedener Rechtskraftwirkung gestützten Urteil kann die Revision auch dann zuzulassen sein, wenn nur hinsichtlich einer der Begründungen ein Zulassungsgrund besteht.
VwGO § 108 Abs. 2; § 133 Abs. 3 Satz 3; § 138 Nr. 3
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BGH, 21.09.2000 - IX ZR 127/99
a) Die für Ersatzansprüche der Kreispachtgeschädigten entwickelten Regeln (vgl. BGHZ 127, 285; 127, 297; 129, 282) gelten grundsätzlich auch, wenn ein Landwirtschaftsbetrieb unter Einschaltung des Rats der Gemeinde einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft zur Nutzung überlassen worden ist.
b) Zum Umfang der Verpflichtung eines Rechtsanwalts, Rechtsprechung und Schrifttum bei der Bearbeitung einer Angelegenheit aus einem sich neu entwickelnden Rechtsgebiet zu berücksichtigen.
