Rechtsprechung zu § 932 BGB
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BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 184/05
Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.
BGB §§ 449 Abs. 1, 932, 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 1006; HGB § 366 Abs. 1 StVZO: § 25 Abs. 4 Satz 2
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BGH, 09.02.2005 - VIII ZR 82/03
Eine gewerbliche Leasinggesellschaft, zu deren üblichen Geschäften die Finanzierung von Lastkraftwagen mit einem erheblichen wirtschaftlichen Wert gehört, erwirbt beim Kauf eines solchen Fahrzeugs von einem Vertragshändler des Herstellers nicht gutgläubig das Eigentum an dem Fahrzeug, wenn der Vertragshändler den Kraftfahrzeugbrief nicht übergibt und die Leasinggesellschaft aufgrund ihrer zahlreichen einschlägigen Geschäfte weiß oder wissen müßte, daß sich der Hersteller das Eigentum an dem Fahrzeug bis zur vollständigen Weiterleitung des Kaufpreises an ihn vorbehält, daß er die Verfügungsbefugnis der Händler entsprechend einschränkt und daß er den Kraftfahrzeugbrief zur Verhinderung eines gutgläubigen Eigentumserwerbs durch Dritte zurückhält oder zum Zwecke des Dokumenteninkassos einem Treuhänder überläßt.
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BGH, 10.11.2004 - VIII ZR 186/03
1. Eine Leasinggesellschaft, die zur Refinanzierung eines Leasingvertrags die aus diesem Vertrag resultierenden Forderungen gegen den Leasingnehmer à forfait an ein Kreditinstitut verkauft, haftet, sofern nicht anders vereinbart, nur für den rechtlichen Bestand und die Einredefreiheit der verkauften Forderungen (sog. Bestands- oder Veritätshaftung).
2. Die Veritätshaftung der Leasinggesellschaft schließt den Schaden, der durch betrügerisches Verhalten des Leasingnehmers entsteht, nicht schon deswegen ein, weil die Leasinggesellschaft dem Leasingnehmer als dessen Vertragspartner näher steht als das refinanzierende Kreditinstitut.
3. Schuldet der Forderungsverkäufer dem Forderungskäufer nach einem vor dem 1. Januar 2002 abgeschlossenen Forderungskaufvertrag die Verschaffung von Sicherungseigentum (hier: an dem den verkauften Leasingforderungen zuzuordnenden Leasinggegenstand), so haftet er dem Forderungskäufer nach § 437 BGB a. F. Die Beweislast für das Scheitern der Sicherungsübereignung trägt nach § 442 BGB a. F. der Forderungskäufer.
4. Das Fehlen oder der Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages (hier: wegen Nichtigkeit des mit Betrugsabsicht nur zum Schein abgeschlossenen Kaufvertrags zwischen Lieferant und Leasingnehmer über das Leasingobjekt, in den die Leasinggesellschaft eingetreten ist) löst die Bestandshaftung der Leasinggesellschaft jedenfalls dann nicht aus, wenn es dem Leasingnehmer nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich gegenüber der Leasinggesellschaft auf das Fehlen oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu berufen.
5. Ein gutgläubiger Eigentumserwerb durch Einigung und Abtretung des Herausgabeanspruchs des mittelbaren Besitzers gegen den unmittelbaren Besitzer setzt, sofern dieser dem Erwerber nicht den unmittelbaren Besitz überträgt, voraus, daß der unmittelbare Besitzer im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbstatbestands (noch) den Willen hat, für den mittelbaren Besitzer in Anerkennung eines Herausgabeanspruchs zu besitzen. Eine nach außen manifestierte Änderung dieses Willens beendet den mittelbaren Besitz oder hindert dessen Entstehung unabhängig davon, ob sie dem bisherigen bzw. angehenden mittelbaren Besitzer gegenüber zum Ausdruck gebracht wird (im Anschluß an BGH, Urteil vom 10. November 1965 - VIII ZR 228/ 63, WM 1965, 1254).
6. Die von dem Besitzerwerb ausgehende Eigentumsvermutung zugunsten des früheren Besitzers wirkt auch über die Beendigung des Besitzes hinaus so lange fort, bis sie widerlegt wird (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Dezember 1994 - II ZR 4/ 94, WM 1995, 534). Sie kommt auch demjenigen zugute, der sein Recht von dem früheren Besitzer ableitet (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. Februar 2002 - II ZR 37/ 00, WM 2002, 755).
7. Die von dem Erwerb des mittelbaren Besitzes ausgehende Eigentumsvermutung besteht auch dann bis zu ihrer Widerlegung fort, wenn das Besitzmittlungsverhältnis durch den Wegfall des Besitzmittlungswillens des unmittelbaren Besitzers beendet ist.
BGB a. F. § 437, § 442 a. F.; BGB § 242, § 313, § 931, § 934, § 1006
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BFH, 06.12.2007 - V R 24/05
1. Führt eine Versendung oder Beförderung zu einer Lieferung, so bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG 1999, ansonsten nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999.
2. Der Ort der Lieferung bei einem Kauf auf Probe ist nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG 1999 zu beurteilen.
UStG 1999 § 3 Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b; BGB § 454
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BGH, 16.10.2003 - IX ZR 55/02
a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.
b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.
c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.
d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.
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BGH, 22.09.2003 - II ZR 172/01
Der Erwerber einer Sache nimmt grob fahrlässig im Sinne von § 366 Abs. 1 HGB die Verfügungsbefugnis des Veräußerers an, wenn er nach den Umständen mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt des Vorlieferanten rechnen muß und weiß, daß die für die Verfügungsbefugnis im Rahmen eines solchen Eigentumsvorbehalts konstitutive Vorausabtretung deswegen ins Leere geht, weil er selbst seine Leistung bereits im voraus an seinen abtretungspflichtigen Vertragspartner erbracht hat.
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BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05
a) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher.
b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen fordern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.
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BGH, 16.02.2006 - IX ZR 26/05
a) Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters zur Zinszahlung ab dem Berichtstermin entfällt, soweit die Verwertung sich aus Gründen verzögert, die nicht insolvenzspezifischer Natur sind.
b) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die einen Zinsanspruch des Gläubigers ausschließen, trägt der Insolvenzverwalter; ihm kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute.
c) Die Höhe des Zinsanspruchs richtet sich nach den Zinsen, die der Gläubiger aus dem ungestörten Schuldverhältnis mit dem Schuldner beanspruchen konnte; sie beträgt jedoch mindestens 4 %.
d) Der Insolvenzverwalter ist auch zur Verwertung der Gegenstände berechtigt, deren Gebrauch der Schuldner einem Dritten gewerblich gegen Entgelt überlassen hat.
