Rechtsprechung zu § 937 BGB
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BVerwG, 24.04.2002 - 8 C 9.01
Gustav-Adolf-Sammlung; Eigentumsvermutung zu Gunsten des Besitzers; Widerlegung der Eigentumsvermutung; redlicher Erwerb durch Ersitzung.
Die zu Gunsten des gegenwärtigen Besitzers wirkende Eigentumsvermutung (§ 1006 BGB) ist jedenfalls dann nicht widerlegt, wenn - bei Unerweislichkeit sowohl einer Schenkung als auch einer bloßen Leihe des Vermögenswertes (hier einer Kunstsammlung) - die gegen die seinerzeitige Übereignung sprechenden Indizien nicht überwiegen.
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BGH, 14.12.2006 - I ZR 34/04 - Archivfotos
Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
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BGH, 24.10.2005 - II ZR 329/03
a) Für Unterlassungsklagen wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung gemäß § 1004 BGB (hier: Eigentumsberühmung), die ein im EU-Ausland wohnender Beklagter im Inland begangen hat und deren Wiederholung droht, sind die deutschen Gerichte international zuständig gemäß Art. 5 Nr. 3 EuGVVO.
b) Berühmt sich jemand nicht gegenüber dem wahren Eigentümer, sondern gegenüber außen stehenden Dritten, er sei Eigentümer einer Sache, kann sich der dadurch in seinem Eigentum Betroffene mit der Unterlassungsklage gemäß § 1004 BGB wehren.
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BSG, 04.02.1998 - B 9 V 24/96 R
Rücknahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung - Zweijahresfrist - Zehnjahresfrist - Gutgläubigkeit - Bösgläubigkeit - fehlerhafter Rücknahmebescheid nach § 45 SGB 10 - teilweise Aufrechterhaltung als Feststellungsbescheid
1. Die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 3 S 1 SGB 10 setzt nur voraus, daß der Begünstigte zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung gutgläubig war; erlangt er erst danach Kenntnis oder grob fahrlässig keine Kenntnis von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, so hindert das weder den Ablauf der Zweijahresfrist noch wird dadurch eine Zehnjahresfrist iS des § 45 Abs. 3 S 3 SGB 10 in Lauf gesetzt (Bestätigung von BSG vom 22. 3. 1995 - 10 RKg 10/ 89 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 24).
2. Zur teilweisen Aufrechterhaltung eines fehlerhaften Rücknahmebescheides nach § 45 SGB 10 als Feststellungsbescheid.
