Rechtsprechung zu § 94 BGB
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
57
BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).

BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2

Volltext bei lexetius.com

2
von
57
BGH, 15.02.2008 - V ZR 222/06

a) § 266 Abs. 1 ZPO erfasst auch die Veräußerung des Grundstücks, von dem Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgehen, während des Rechtsstreits über die Abwehr dieser Einwirkungen nach § 1004 Abs. 1 BGB i. V. m. § 906 BGB; bis zur Übernahme durch den Rechtsnachfolger führt der Rechtsvorgänger den Rechtsstreit weiter.

b) Wurden zwei Grundstücke in der Weise bebaut, dass einzelne Geschosse der beiden aufstehenden Gebäude zum Teil in das jeweilige Nachbargrundstück hineinragen (verschachtelte Bauweise), und bildet jedes Geschoss bei natürlichwirtschaftlicher Betrachtung insgesamt eine Einheit mit einem der beiden Gebäude, sind die übergebauten Räume wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem das Geschoss zuzuordnen ist (Fortführung von Senat, BGHZ 102, 311 und Urt. v. 10. Oktober 2003, V ZR 96/ 03, WM 2004, 1340).

c) Wurden zwei Grundstücke in verschachtelter Bauweise bebaut, ist § 906 BGB insoweit entsprechend anwendbar, als es um die Beeinträchtigung der Nutzung von Räumen des einen Eigentümers auf seinem Grundstück geht, die auf Einwirkungen beruhen, welche von auf demselben Grundstück liegenden Räumen, die eigentumsrechtlich dem anderen Grundstückseigentümer zuzurechnen sind, ausgehen.

d) Wurden bei der Errichtung des Gebäudes, das dem beeinträchtigten Grundstück zuzuordnen ist, die Anforderungen an den Schallschutz nicht eingehalten, ist der Grundstückseigentümer zur Duldung derjenigen Geräuschimmission verpflichtet, die sich bei der Einhaltung der Anforderungen in den Grenzen der zulässigen Richtwerte hielte; werden auch bei - gedachter - Einhaltung der Schallschutzanforderungen die zulässigen Richtwerte überschritten und führt das zu einer wesentlichen Beeinträchtigung, die der Grundstückseigentümer abwehren könnte, muss der Störer nur die Maßnahmen durchführen, die verhindern, dass die Geräuschimmission die zulässigen Richtwerte auch dann überschreiten, wenn die Schallschutzanforderungen eingehalten worden wären.

BGB §§ 93, 94, 906, 1004 Abs. 1; ZPO §§ 265 Abs. 2 Satz 1, 266 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

3
von
57
BGH, 12.10.2001 - V ZR 268/00

a) Die Grundsätze des Eigengrenzüberbaus können auch dazu führen, daß eines von mehreren Geschossen eines Hauses als übergebauter Gebäudeteil anzusehen ist, der dem Gebäude und der darunter liegenden Grundstücksfläche zugehörig ist, von der aus übergebaut ist.

b) Veräußert in einem solchen Fall der Eigentümer des übergebauten Gebäudeteils das darunter liegende Grundstück, so kann im Regelfall nicht angenommen werden, daß sich die Übertragung auch auf den übergebauten Teil erstreckt; anderenfalls wäre die Übertragung insgesamt unwirksam.

BGB §§ 93, 94 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

4
von
57
BFH, 16.10.2000 - VII R 27/98

Eine Stromerzeugungsanlage, die lediglich mit ihrem bloßen Gewicht auf dem Boden aufliegt, sei es unmittelbar oder mittelbar unter Dazwischenlegen anderer Gegenstände, ist in der Regel nicht mit dem Boden fest verbunden und damit nicht ortsfest im Sinne des Mineralölsteuerrechts.

MinöStG 1993 § 3 Abs. 4 Satz 1, § 32 Abs. 1; BGB §§ 93 ff., § 94 Abs. 1 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

5
von
57
BGH, 10.10.2003 - V ZR 96/03

Wird ein Grundstück in der Weise geteilt, daß Räume eines aufstehenden Gebäudes von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstücke durchschnitten werden, sind diese wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, auf dem das Gebäude steht, welchem die Räume bei natürlicher Betrachtung zuzuordnen sind. Der Wille der Beteiligten, die von der Grundstücksgrenze durchschnittenen Räume eigentumsmäßig beiden Grundstücken zuzuordnen, ist demgegenüber unbeachtlich.

BGB §§ 93, 94; ZGB DDR §§ 295, 467

Volltext bei lexetius.com

6
von
57
BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/ 75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/ 81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 951, § 812, § 818; HGB § 240, § 242

Volltext bei lexetius.com

7
von
57
BVerwG, 23.11.2000 - 3 C 27.00

Vermögenszuordnungsrecht

Sondervermögen Reichsbahn; Reichsbahn, Sondervermögen; Verwaltungsnutzung (i. S. d. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV); Funktionsprinzip; Eigentumsübergang, gesetzlicher -; gesetzlicher Eigentumsübergang zum Beitrittszeitpunkt; Beitrittszeit, Zuordnungskonkurrenz zum -; Grundstück (§ 1 a Abs. 1 Satz 1 VZOG); Baulichkeit, rechtlich selbständige -; rechtlich selbständige Baulichkeit; Stichtage, für Vermögenszuordnung; kommunale Verwaltungsnutzung; Bahnbetriebsgrundstück; Nutzung, unterirdische bzw. oberirdische - eines Grundstücks; Tunnel; S-Bahn-Tunnelanlage; Vermögensgegenstand; Sache, öffentliche; öffentliche Sache


Die Zuordnung eines für Verwaltungsaufgaben genutzten Grundstücks muss nicht notwendigerweise eine unterirdisch verlaufende S-Bahn-Tunnelanlage umfassen; diese kann neben dem Grundstück selbständiges Zuordnungsobjekt sein.

BGB § 94 Abs. 1 Satz 1, § 95 Abs. 1 Satz 2, § 905; EV Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 26 Abs. 1 Satz 1; VZOG § 1 a Abs. 1 Satz 1

Volltext bei lexetius.com

8
von
57
BGH, 20.10.1999 - VIII ZR 335/98

Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein.

BGB §§ 93, 94, 95, 433

Volltext bei lexetius.com

9
von
57
BGH, 26.09.2006 - XI ZR 156/05

Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.

BGB §§ 812, 930

Volltext bei lexetius.com

10
von
57
BFH, 25.05.2000 - III R 20/97

Satellitenempfangsanlagen (bestehend im Wesentlichen aus Antennen, Verbindungskabeln und Abnahmedosen sowie innerhalb der Gebäude in Schränken installierten Verteilern und Verstärkern), die von einem Investor mit Betrieb/ Betriebsstätte im Fördergebiet zur Versorgung von Privatpersonen mit Fernseh- und Rundfunkprogrammen auf und in fremden Gebäuden installiert werden, sind als Betriebsvorrichtungen jeweils selbständige, auch im Anlagevermögen verbleibende und damit investitionszulagenbegünstigte Wirtschaftsgüter, sofern dem Investor die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlagen zusteht. Davon ist regelmäßig auszugehen, wenn der Investor aufgrund seiner Wartungsverpflichtung praktisch jederzeit auf die Anlagen zugreifen sowie etwa zahlungssäumige Anschlussnehmer ohne deren Zutun von der Nutzung ausschließen kann.

InvZulG 1991 § 2

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3 4 5 6
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht