Rechtsprechung zu § 94 BGB
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BGH, 02.07.2007 - II ZR 111/05
1. Der nicht rechtsfähige Verein ist aktiv parteifähig.
2. a) Einer rechtlich unselbständigen Untergliederung eines eingetragenen Vereins fehlt das Feststellungsinteresse, von dessen Mitgliedern gefasste Beschlüsse einer gerichtlichen Kontrolle zuzuführen. Die Beschlussanfechtung setzt auch im Vereinsrecht grundsätzlich voraus, dass das klagende Mitglied dem Verein sowohl im Zeitpunkt der Beschlussfassung als auch dem der Rechtshängigkeit angehört.
b) Ist der Gegenstand der Beschlussfassung in der Einladung zu einer Mitgliederversammlung nicht oder so ungenau bestimmt, dass den Mitgliedern eine sachgerechte Vorbereitung der Versammlung und eine Entscheidung, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen, nicht möglich ist, so sind die auf der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig.
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BFH, 14.02.2007 - XI R 18/06
1. Mietereinbauten können durch Einräumung des Besitzes und des Wertersatzanspruchs, der gegenüber dem zivilrechtlichen Eigentümer bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses besteht, übertragen werden.
2. Ein formunwirksames Vermächtnis kann der Besteuerung dann zugrunde gelegt werden, wenn feststeht, dass - vom Formmangel abgesehen - eine Anordnung des Erblassers von Todes wegen vorliegt und der Beschwerte dem Begünstigten das diesem zugedachte Vermögen überträgt, um dadurch den Willen des Erblassers zu vollziehen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15. März 2000 II R 15/ 98, BFHE 191, 403, BStBl II 2000, 588).
EStG § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 und 4; AO § 41
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BGH, 11.01.2007 - III ZR 294/05
Im Bereich einer Eisenbahnkreuzung besteht zwischen dem Straßenbaulastträger und dem Eisenbahnunternehmer in Bezug auf die Unterhaltung der Kreuzungsanlagen eine rechtliche Sonderverbindung, die zur Anwendung von § 278 BGB im Verhältnis beider Kreuzungsbeteiligten führt.
BGB § 278; EKrG § 14 Abs. 1
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BGH, 26.10.2006 - V ZB 188/05
Bei der Beschlussfassung über den Zuschlag ist das Vollstreckungsgericht an eine vorher getroffene Entscheidung auch dann nicht gebunden, wenn diese nach § 95 ZVG anfechtbar war, aber nicht angefochten worden ist.
Macht ein Dritter im Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Grundbuch nicht ersichtliches selbständiges Gebäudeeigentum geltend, kann der betreibende Gläubiger dieses Recht freigeben. Eine Aufhebung des das Gebäudeeigentum betreffenden Verfahrens ist jedoch nur zulässig, wenn der Schuldner der Freigabe zustimmt oder wenn der Dritte einen gegen den Schuldner gerichteten rechtskräftigen Titel vorlegt, der die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung in das Gebäudeeigentum ausspricht oder feststellt, dass der Dritte Inhaber selbständigen Eigentums an dem beschlagnahmten Gebäude ist.
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BAG, 15.02.2006 - 10 AZR 270/05
Baugewerbe - Montage von Reinraumanlagen
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte im Klagezeitraum einen von den allgemeinverbindlichen Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes erfassten Betrieb unterhalten und deshalb für die Monate März 1999 bis Mai 2003 von ihm selbst gemeldete Beiträge iHv. 40. 357, 47 Euro zu ...
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BVerwG, 18.10.2005 - 7 C 23.04
Gründe: I. Die Kläger begehren aus abgetretenem Recht die vermögensrechtliche Rückübertragung einer Teilfläche des ehemaligen Grundstücks W. straße 7 in D.
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BAG, 20.04.2005 - 10 AZR 282/04
Baugewerbe - Montage vorgefertigter Kabelträgersysteme
Tatbestand: Die Parteien streiten noch darüber, ob der Beklagte für die Zeiträume Dezember 1997 bis November 1998 Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes zu leisten, von Dezember 2001 bis August 2002 Auskünfte zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung ...
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BFH, 16.12.2004 - III R 8/98
Dem Großen Senat wird gemäß § 11 Abs. 2 und 4 FGO folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt:
Kann ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen?
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6, § 7 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 2
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BGH, 02.07.2004 - V ZR 33/04
a) Ein Baum ist ein Grenzbaum im Sinne von § 923 BGB, wenn sein Stamm dort, wo er aus dem Boden heraustritt, von der Grundstücksgrenze durchschnitten wird.
b) Jedem Grundstückseigentümer gehört der Teil des Grenzbaumes, der sich auf seinem Grundstück befindet (vertikal geteiltes Eigentum).
c) Jeder Grundstückseigentümer ist für den ihm gehörenden Teil eines Grenzbaumes in demselben Umfang verkehrssicherungspflichtig wie für einen vollständig auf seinem Grundstück stehenden Baum.
d) Verletzt jeder Eigentümer die ihm hinsichtlich des ihm gehörenden Teils eines Grenzbaumes obliegende Verkehrssicherungspflicht, ist für den ihnen daraus entstandenen Schaden eine Haftungsverteilung nach § 254 BGB vorzunehmen.
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BFH, 15.04.2004 - III R 8/98
Beim I. und VIII. Senat wird angefragt, ob sie an ihrer Auffassung festhalten, dass ein Steuerpflichtiger einen Bodenschatz, der sich in seinem Privatvermögen zu einem Wirtschaftsgut konkretisiert hat, nicht mit dem Teilwert in sein Betriebsvermögen einlegen und hiervon AfS vornehmen darf (Urteil vom 19. Juli 1994 VIII R 75/ 91, BFHE 175, 90, BStBl II 1994, 846; Beschluss vom 16. März 1994 I ER -S- 1/ 94, n. v.).
EStG § 6 Abs. 1 Nrn. 5, 6, § 7 Abs. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1; EStDV § 11d Abs. 2; FGO § 11 Abs. 3 Satz 1
