Rechtsprechung zu § 950 BGB
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BGH, 27.09.1990 - I ZR 244/88 - Grabungsmaterialien

Zur Frage der Urheber- und Eigentumsrechte an archäologischen Grabungsmaterialien.

UrhG §§ 2 Abs. 2, 43; BGB §§ 950 Abs. 1, 985, 986 Abs. 1

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BFH, 01.07.2008 - II R 38/07

1. § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG schließt beim Nacherben die steuerliche Erfassung von Vermögenswerten aus, die er selbst durch Baumaßnahmen auf einem nachlasszugehörigen Grundstück zu Lebzeiten des Vorerben in Erwartung der Nacherbfolge geschaffen hat.

2. Die Bereicherung des Nacherben mindert sich um den Betrag, um den die von ihm durchgeführten Baumaßnahmen den Grundbesitzwert erhöht haben.

ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; BGB § 951, §§ 812 ff.

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BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).

BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2

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BFH, 21.12.2004 - I R 107/03

Ohne eine vertragliche Grundlage scheidet die gewinnmindernde Berücksichtigung einer Gewerbesteuerumlage bei der Organgesellschaft jedenfalls dann aus, wenn beim Organträger wegen eigener Verluste keine Gewerbesteuer anfällt und deswegen kein gesetzlicher Ausgleichsanspruch gegenüber der Organgesellschaft entsteht.

EStG § 5 Abs. 1; GewStG § 2 Abs. 2 Satz 2; HGB § 246 Abs. 1, § 247 Abs. 2

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BFH, 05.11.2003 - X R 55/99

Die Entscheidung ist nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt worden.

1. Erwirbt ein Steuerpflichtiger von seinem 85 Jahre alten Vater ein Grundstück und ist - neben der Einräumung typischer Altenteilsleistungen - "als Gegenleistung" ein "restlicher Kaufpreis" in Höhe von 122 500 DM in monatlichen Raten von 500 DM zu zahlen, der beim Tode des Vaters als dem Steuerpflichtigen "schenkweise unter Anrechnung auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht zugewendet" gilt, ist die bei Vermögensübertragungen von Eltern auf Kinder geltende Vermutung für die Unentgeltlichkeit und damit für eine private Versorgungsrente nicht widerlegt.

2. Auf die Frage, ob diese Gestaltung einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts darstellt, kommt es nicht an.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 10e; AO 1977 § 41, § 42

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BFH, 28.08.2002 - VI R 88/99

Hersteller einer Ware i. S. des § 8 Abs. 3 EStG kann auch derjenige Arbeitgeber sein, der im Auftrag und nach den Plänen und Vorgaben eines anderen die Ware produziert.

EStG § 8 Abs. 3 Satz 1, Satz 2

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BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98

Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/ 75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/ 81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).

EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1; AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 94 Abs. 1, § 951, § 812, § 818; HGB § 240, § 242

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BFH, 16.05.2001 - X R 14/97

Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/ der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/ der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.

EStG § 10e Abs. 1, 2 und 6

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