Rechtsprechung zu § 97 BGB
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BGH, 14.12.2005 - IV ZR 45/05

Ein Gebäude kann nicht nur durch seine Gliederung, Einteilung, Eigenart oder Bauart, sondern auch aufgrund seiner Ausstattung mit betriebsdienlichen Maschinen und sonstigen Gerätschaften als für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet angesehen werden.

BGB §§ 1192 Abs. 1, 1120, 97, 98 Nr. 1

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BGH, 14.04.2005 - V ZB 16/05

Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb absolut geschützt sind.

ZVG § 152 Abs. 1; ZwVwV § 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1

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BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00

1. Das UStG verlangt von dem Unternehmer nicht, bei der Ausübung des ihm zustehenden Wahlrechts nach § 9 UStG auf das Interesse des Fiskus Rücksicht zu nehmen, nicht Vorsteuer ohne die gesicherte Erwartung vergüten zu müssen, seine Umsatzsteuerforderung gegen den Leistenden durchsetzen zu können (Anschluss an das Urteil vom 28. November 2002 VII R 41/ 01, BFHE 200, 482, BStBl II 2003, 337).

2. Der Liquidator einer GmbH begeht keine einen Haftungstatbestand auslösende Pflichtverletzung, wenn er auf die Steuerbefreiung für einen Grundstücksumsatz nach § 9 Abs. 1 UStG verzichtet; eine Pflichtverletzung liegt aber darin, dass er, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, nicht durch eine Nettokaufpreisvereinbarung dafür Sorge trägt, dass die GmbH über den der Umsatzsteuer entsprechenden Anteil des vom Erwerber im Hinblick auf die Option gezahlten Kaufpreises verfügen kann.

3. Es entspricht einer Erfahrungsregel, dass dort, wo die Sicherungsabrede nicht eine Bruttokaufpreisvereinbarung und die Abrede enthält, der Sicherungsnehmer könne ggf. freihändige Verwertung des Sicherungsgutes verlangen, der Liquidator gegenüber dem Sicherungsnehmer eine so starke Verhandlungsposition einnimmt, dass es praktisch ausgeschlossen erscheint, dass der Sicherungsnehmer sich nicht darauf einlässt, dem Verwalter den Umsatzsteueranteil des Kaufpreises zu überlassen.

4. Die Haftungsinanspruchnahme für Säumniszuschläge ist ein selbständiger Teil eines Haftungsbescheides, so dass die Entscheidung des FG darüber in (Teil-) Rechtskraft erwachsen kann.

FGO § 56, § 90a Abs. 3 Halbsatz 2; AO 1977 § 34 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 69, § 191, § 240; UStG 1993 § 4 Nr. 9a, § 9, § 15a; GmbHG § 70

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BGH, 05.07.2007 - IX ZR 256/06

Der Umstand, dass der Insolvenzgläubiger die dem Schuldner gewährte und von diesem vor Insolvenzeröffnung zurückgezahlte Beihilfe nach einer Entscheidung der Europäischen Kommission zurückzufordern hat, steht der Insolvenzanfechtung der Rückzahlung nicht entgegen; eine Rückgewähr nach §§ 30 ff GmbHG scheidet dagegen aus.

InsO §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 5, § 130 Abs. 1 Nr. 1, § 133; GmbHG §§ 30, 31; EGV Art 87 Abs. 1, Art. 88 Abs. 2 und 3

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BFH, 04.12.2006 - GrS 1/05

1. Ein im Privatvermögen entdecktes Kiesvorkommen ist bei Zuführung zum Betriebsvermögen gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG mit dem Teilwert anzusetzen.

2. Bei dem Abbau des Kiesvorkommens dürfen Absetzungen für Substanzverringerung nicht vorgenommen werden.

EStG § 4 Abs. 1 Satz 5, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 7 Abs. 1 Satz 5, Abs. 6, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1; EStDV § 11d Abs. 2; BewG a. F. § 100 Abs. 2; FGO § 11 Abs. 2 bis 4; BBergG § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 6, §§ 7 bis 9, § 34

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BGH, 10.08.2006 - I ZB 135/05

Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17. 11. 2005 - I ZB 45/ 05, NZM 2006, 149).

ZPO § 855

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BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 1.05

Rückforderung von Lastenausgleichsleistungen; Schadensausgleich; Wertminderungen; Fehlen geringfügiger Flächenanteile; Erheblichkeitsschwelle.

Die Wiedererlangung der vollen Verfügungsmöglichkeit über einen lastenausgleichsrechtlich als weggenommen behandelten Grundbesitz stellt auch dann eine Rückgabe im Sinne der Schadensausgleichsfiktion des § 349 Abs. 3 Satz 2 LAG dar, wenn geringfügige Teilflächen fehlen. Geringfügig sind Bestandsveränderungen, die den Einheitswert unberührt lassen. Maßgeblich ist insoweit § 22 BewG in der Fassung vom 16. Oktober 1934 (RGBl I S. 1035) unter Berücksichtigung der Änderungen durch das Einführungsgesetz zu den Realsteuergesetzen vom 1. Dezember 1936 (RGBl I S. 961; wie Urteile vom 12. Dezember 1974 - BVerwG 3 C 72. 72 - BVerwGE 47, 265; vom 31. Mai 1979 - BVerwG 3 C 39. 78 - Buchholz 427. 6 § 15 BFG Nr. 14 und vom 11. Dezember 1980 - BVerwG 3 C 8. 80 - Buchholz 427. 6 § 15 BFG Nr. 17).

LAG § 349 Abs. 1 Satz 1, § 349 Abs. 2 Satz 2, § 349 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2, § 342 Abs. 3; BewG § 22

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BGH, 03.06.2005 - V ZR 196/04

a) Die bloße Rechtsträgerschaft ist kein zu dem Sondervermögen Deutsche Post der DDR gehörendes sonstiges Vermögensrecht im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Satz 1 EV, wohl aber die Fondsinhaberschaft.

b) Ob die Deutsche Telekom AG Eigentümerin von Telefon-Hausnetzen geworden ist, die in der DDR im Rahmen des komplexen Wohnungsbaus installiert wurden, hängt von der Art der Verlegung der Leitungen sowie davon ab, in wessen Grundfonds sie sich am 2. Oktober 1990 befanden.

EinigungsV Art. 27 Abs. 1 Satz 1

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BFH, 02.06.2005 - II R 6/04

1. Bei einem zur Abwendung einer Enteignung geschlossenen Grundstückskaufvertrag über einen Teil eines Betriebsgrundstücks gehören neben dem Kaufpreis auch Entschädigungsleistungen, die dem Verkäufer zum Ausgleich für Vermögensnachteile infolge der Grundstücksveräußerung (insbesondere für eine Betriebseinschränkung oder -verlegung) gezahlt werden, zur Gegenleistung nach § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.

2. § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 GrEStG nimmt ausschließlich die besondere Entschädigung für eine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke von der als Gegenleistung anzusetzenden Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer aus. Keine Wertminderung der nicht enteigneten Grundstücke sind Vermögensnachteile, die an anderen Vermögensgütern des Veräußerers eintreten.

GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2

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EuGH, 07.02.2002 - C-276/00

Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - Einreihung von mit den Druckern der Marke Epson Stylus Color kompatiblen Tintenkartuschen in die Kombinierte Nomenklatur - Tinten (Position 3215) - Teile und Zubehör für Maschinen der Position 8471 (Position 8473)

Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/ 87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1734/ 96 der Kommission vom 9. September 1996 ist dahin auszulegen, dass eine Tintenkartusche ohne integrierten Druckkopf, bestehend aus einem Kunststoffgehäuse, Schaumstoff, einem Metallsieb, Dichtungen, einer Siegelfolie, einem Aufkleber, Tinte und Verpackungsmaterial, die sowohl bezogen auf die Patrone wie auch auf die Tinte ausschließlich in einem Drucker mit den gleichen Merkmalen wie die Tintenstrahldrucker der Marke Epson Stylus Color eingesetzt werden kann, in die Unterposition 3215 90 80 der Kombinierten Nomenklatur einzureihen ist.

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