Rechtsprechung zu § 986 BGB
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BGH, 22.04.1999 - I ZR 37/97
1. Zur Verpflichtung des Berufungsgerichts nach § 139 Abs. 1 ZPO, den Beklagten auf mangelnde Substantiierung seines Verteidigungsvorbringens hinzuweisen.
2. Das gesetzliche Pfandrecht des Lagerhalters (§ 421 HGB a. F.), auf das gemäß § 1257 BGB die Vorschriften über das durch Rechtsgeschäft bestellte Pfandrecht entsprechende Anwendung finden, gewährt dem Pfandrechtsgläubiger gegenüber dem auf Eigentum gestützten Verlangen des Verpfänders auf Herausgabe der Pfandsache grundsätzlich ein absolutes Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 BGB) mit der Folge, daß die Herausgabeklage als unbegründet abzuweisen ist, solange die Besitzberechtigung besteht.
ZPO § 139 Abs. 1; BGB § 986 Abs. 1 Satz 1, § 1257; HGB a. F. § 421
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BGH, 13.09.2006 - VIII ZR 184/05
Beim Autokauf kann der Käufer, der den Kaufpreis noch nicht gezahlt hat, die Einbehaltung des Fahrzeugbriefes bei der Übergabe des Fahrzeugs regelmäßig nur dahin verstehen, dass der Verkäufer ihm das Eigentum am Fahrzeug zur Sicherung seiner Kaufpreisforderung nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen will.
BGB §§ 449 Abs. 1, 932, 985, 986 Abs. 1 Satz 1, 1006; HGB § 366 Abs. 1 StVZO: § 25 Abs. 4 Satz 2
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BGH, 09.07.2007 - II ZR 233/05
a) Der Eigentümer einer individualisierten - aufgrund einer dauerhaften Kennzeichnung als sein Eigentum ausgewiesenen - Mehrwegpfandflasche verliert das Eigentum an der Flasche weder durch den Verkauf des Getränkes an den Großhandel noch durch den weiteren Vertrieb des Getränkes bis zum Endverbraucher.
b) Er kann von seinen Konkurrenten Herausgabe seiner leeren Flaschen fordern und sie wegen der Vernichtung seiner Flaschen auf Unterlassung und grundsätzlich auch auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.
c) Auf den durch den Verlust seiner Flaschen entstandenen Schaden muss er sich den vereinnahmten Pfandbetrag anrechnen lassen.
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BGH, 22.06.2007 - V ZR 136/06
Ein Zuordnungsbeteiligter, der ein anderweit zugeordnetes ehemals volkseigenes Grundstück gutgläubig unentgeltlich weiternutzt, haftet auf Herausgabe der Nutzungen nach Maßgabe von § 988 BGB (Fortführung von BGHZ 32, 76, BGHZ 71, 216 und Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 115/ 00, VIZ 2002, 50).
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BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99
Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrages als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungsersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkonkurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.
BGB §§ 987 Abs. 2, 313, 812, 818 Abs. 4; KO §§ 17, 21, 55 Satz 1 Nr. 1
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BGH, 09.04.2008 - XII ZR 205/06
Nach § 3 NutzEV mögliche, aber zunächst versäumte Erhöhungen des Nutungsentgeltes können zu einem späteren Zeitpunkt in voller Höhe in einem Schritt für die Zukunft verlangt werden.
NutzEV § 3; EGBGB Art. 232 § 4 a
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BGH, 27.03.2008 - IX ZR 220/05
Überträgt der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank, die für den Käufer den Erwerb finanziert, kann die Bank das vorbehaltene Eigentum in der Insolvenz des Käufers nicht aussondern; sie ist vielmehr wie ein Sicherungseigentümer lediglich zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.
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BGH, 26.09.2006 - XI ZR 156/05
Ein Sicherungseigentümer, dem nach der Sicherungsabrede mit dem Sicherungsgeber kein Nutzungsrecht zusteht, kann von einem Dritten die durch Vermietung des Sicherungsgutes gezogenen Nutzungen nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB (Eingriffskondiktion) herausverlangen.
