Rechtsprechung zu § 987 BGB
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BGH, 03.06.2005 - V ZR 106/04
Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objektiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet.
BGB § 987 Abs. 1 und 2
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BGH, 19.05.2000 - V ZR 453/99
a) Der Vormerkungsberechtigte kann von demjenigen, dessen Eigentumserwerb ihm gegenüber unwirksam ist (§ 883 Abs. 2 BGB), jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 987 BGB Herausgabe der Nutzungen verlangen, wenn sie ihm nach § 292 BGB auch gegenüber dem Rückübertragungsschuldner zustehen (Fortführung von BGHZ 87, 296).
b) Haben die Parteien eines Grundstücksübertragungsvertrages einen durch Vormerkung gesicherten Rückübereignungsanspruch für den Fall der Weiterveräußerung an einen Dritten vereinbart, so kann der zur Rückübereignung Verpflichtete Verwendungen auf das Grundstück nur unter den Voraussetzungen der §§ 347 Satz 2, 994 Abs. 2 BGB ersetzt verlangen.
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BGH, 30.04.2008 - XII ZR 110/06
a) Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.
b) Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.
c) Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.
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BGH, 11.03.2005 - V ZR 160/04
Eine Klage auf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Eigentümers steht einer Klage auf Herausgabe eines Grundstücks im Sinne von § 987 Abs. 1 BGB nicht gleich, wenn der Besitzer ein Recht zum Besitz in Anspruch nimmt, das von der Frage des Eigentums unabhängig ist.
BGB § 987 Abs. 1
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BGH, 20.12.2001 - IX ZR 401/99
Wer eine Eigentumswohnung auf Grund eines formnichtigen Kaufvertrages als Käufer besitzt, schuldet jedenfalls ab Rechtshängigkeit Nutzungsersatz, wenn über das Vermögen des Verkäufers das Konkursverfahren eröffnet wurde; eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen, die auf vorkonkurslichen Kaufpreiszahlungen des Käufers beruhen, ist ausgeschlossen.
BGB §§ 987 Abs. 2, 313, 812, 818 Abs. 4; KO §§ 17, 21, 55 Satz 1 Nr. 1
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BGH, 21.09.2001 - V ZR 228/00
a) Der "nicht so berechtigte" Besitzer kann zur Herausgabe von Nutzungen, die er unter Überschreitung eines ihm gesetzlich zugewiesenen Besitzrechts gezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) verpflichtet sein (Abgrenzung zu BGHZ 131, 297).
b) Der Anspruch aus § 988 BGB kann nur im Fall des Eigengebrauchs nach dem objektiven Ertragswert der Gebrauchsvorteile berechnet werden; anderenfalls können nach dieser Vorschrift nur die tatsächlich gezogenen Nutzungen herausverlangt werden.
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BGH, 11.04.2008 - V ZR 117/07
Aufwendungsersatzansprüche des Nachfolgers in die Buchposition zu Unrecht eingetragenen Volkseigentums bestehen im Falle der Restitution des Grundstücks allein gegenüber dem Restitutionsberechtigten. Sie werden von § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG bestimmt.
VermG § 3 Abs. 3 Satz 4
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BGH, 31.01.2001 - XII ZR 221/98
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe (unter-) gemieteter Vereinsräume in Anspruch.
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BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04
a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.
b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.
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BGH, 09.12.1998 - XII ZR 170/96
a) Kommen bei einer Sicherungsabtretung an eine Bank für die abgetretene Forderung mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht, die - bei nur einmaliger Leistungsverpflichtung des Schuldners -, wirtschaftlich auf den gleichen Erfolg gerichtet sind, so handelt es sich grundsätzlich um eine umfassende Abtretung. Soll diese auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage beschränkt werden, ist das allenfalls mit Zustimmung des Schuldners rechtlich möglich.
b) Wenn der Eigentumswechsel an einem Grundstück lediglich Folge der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist, ist in bezug auf Vorausverfügungen der Gesellschaft über Mietzinsen oder Nutzungsentschädigungen (§ 557 BGB) die Vorschrift des § 573 BGB nicht anwendbar.
