Rechtsprechung zu § 990 BGB
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BGH, 19.09.2003 - V ZR 360/02

a) Der zur Herausgabe verpflichtete Besitzer haftet im Fall des Verzugs gemäß § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 Abs. 1 BGB a. F. auch auf Ersatz des durch die Verzögerung der Herausgabe entstehenden Schadens, wenn er bei Erwerb des Besitzes bösgläubig war oder von dem Mangel im Besitzrecht später erfahren hat (Bestätigung des Urt. v. 30. September 1964, VIII ZR 302/ 62, NJW 1964, 2414, 2415 und von Senat, BGHZ 120, 204, 214).

b) Bösgläubig handelt, wer im Bereich der Grundstücksgrenze baut und sich nicht, ggf. durch Hinzuziehung eines Vermessungsingenieurs, darüber vergewissert, ob der für die Bebauung vorgesehene Grund auch ihm gehört und er die Grenzen seines Grundstücks nicht überschreitet.

c) Der Schadensersatzanspruch aus § 990 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 286 BGB a. F. wird durch die Vorschriften der §§ 912 ff. BGB über den Überbau nur ausgeschlossen, wenn eine Duldungspflicht nach § 912 BGB bejaht wird (Ergänzung des Senatsurt. v. 4. April 1986, V ZR 17/ 85, NJW 1986, 2639).

BGB § 912, § 990

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BGH, 18.07.2003 - V ZR 297/02

a) Die Bundesrepublik Deutschland hat eine Liegenschaft, die eine NATO-Truppe gegenüber dem Eigentümer unberechtigt besitzt, nur herauszugeben, wenn sie die Inbesitznahme der Liegenschaft durch die Truppe oder die Nichtnutzung von Möglichkeiten zu vertreten hat, die Truppe zur freiwilligen Räumung zu veranlassen.

b) Die Nichtausnutzung von Möglichkeiten, eine NATO-Truppe zur freiwilligen Räumung eines solchen Grundstücks zu bewegen, hat die Bundesrepublik Deutschland nur zu vertreten, wenn sie ihr Ermessen fehlerhaft ausübt.

c) Auch im Rahmen eines Herausgabeanspruchs ist die Bundesrepublik Deutschland an die Einschätzung der NATO-Truppe gebunden, ob das Grundstück noch für militärische Zwecke benötigt wird.

BGB §§ 985, 990 Abs. 2 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut Art. 48, 80 A

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BGH, 30.09.2003 - XI ZR 232/02

Zum Einwand des Mitverschuldens gegenüber Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger Hereinnahme abhanden gekommener Schecks.

BGB §§ 254, 989, 990; ScheckG Art. 21

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BGH, 17.07.2001 - XI ZR 362/00

Ein deutsches Kreditinstitut, das im Scheckinkassoverfahren von einer ausländischen Bank mit der Weiterleitung des Schecks an die Bezogene beauftragt wird, hat nicht allein aufgrund der Verschiedenheit von Schecknehmer und -einreicher (Disparität) zur Vermeidung grober Fahrlässigkeit die Verfügungsberechtigung des Einreichers durch Rückfrage beim Schecknehmer oder -aussteller zu prüfen.

BGB §§ 989, 990; ScheckG Art. 21

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BGH, 15.02.2000 - XI ZR 186/99

Zur Frage der groben Fahrlässigkeit bei Hereinnahme abhanden gekommener, blanko indossierter Orderverrechnungsschecks durch Kreditinstitute (im Anschluß an BGH WM 1996, 248).

BGB §§ 990, 989, ScheckG Art. 21

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BGH, 31.01.2001 - XII ZR 221/98

Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen verspäteter Räumung und Herausgabe (unter-) gemieteter Vereinsräume in Anspruch.

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BGH, 14.03.2008 - V ZR 13/07

a) Vor Klärung der Schlüssigkeit der Klage darf ein Grundurteil nicht ergehen.

b) Zur Rechtskraftwirkung eines den Anspruch aus § 894 BGB abweisenden Urteils.

ZPO §§ 304 Abs. 1, 322 Abs. 1

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BGH, 29.06.2006 - IX ZR 119/04

a) Der Anspruch auf Ersatz schuldhaft nicht gezogener Nutzungen unterfällt nicht der Beschlagnahme im Wege der Zwangsverwaltung.

b) Die Befugnis des Zwangsverwalters, auch solche Ansprüche zu verfolgen, die sich aus einer rechtsgrundlosen Benutzung der der Zwangsverwaltung unterliegenden Sache sowie der Verletzung von Besitzrechten ergeben, erlischt, wenn die Zwangsverwaltung nach Erteilung des Zuschlags im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben wird.

BGB § 1123 Abs. 1; ZVG §§ 146, 148, 152

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BGH, 03.06.2005 - V ZR 106/04

Ermöglicht der Besitz einer Sache deren Nutzung, so ist eine auf Zahlung des objektiven Ertragswerts der Sache gerichtete Klage des Eigentümers für die Zeit ab Bösgläubigkeit des Besitzers oder Rechtshängigkeit der Herausgabeklage unabhängig davon schlüssig, wie der Besitzer die Sache genutzt hat. Es obliegt dem Besitzer einzuwenden, daß er ohne sein Verschulden ganz oder teilweise keine Nutzungen gezogen hat und deshalb einen geringeren Betrag schuldet.

BGB § 987 Abs. 1 und 2

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BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00

Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber des Grundstücks nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum Besitz.

BGB § 986 Abs. 1 Satz 1

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