Gesetzesstand: 12. Juli 2008
Urteilsübersichten zu § 991 BGB:
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Rechtsprechung zu § 991 BGB
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BGH, 29.06.2001 - V ZR 215/00
Die Vereinbarung eines schuldrechtlichen Rechts zum Besitz zwischen dem Eigentümer eines Grundstücks und dem Besitzer begründet gegen den Erwerber des Grundstücks nur unter den Voraussetzungen von § 571 Abs. 1 BGB ein Recht zum Besitz.
BGB § 986 Abs. 1 Satz 1
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