Rechtsprechung zu § 1 BImSchG
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BVerwG, 08.05.2007 - 4 B 11.07
Gründe: Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 11.04
Gründe: I. Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.
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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 8.04
Gründe: I. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung einer Windenergieanlage.
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BVerwG, 21.10.2004 - 4 C 3.04
Windfarm, Änderung einer -; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Änderungsgenehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung; Aussetzung des Verfahrens; Windkraftanlage; Rotor; Grundfläche; Baugrenze.
Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.
Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.
Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.
BImSchG § 15 Abs. 1 und 2, § 16 Abs. 1, § 67 Abs. 2 und 4; 4. BImSchV Nr. 1. 6 des Anhangs; UVPG § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 1. 6 der Anlage 1; BauNVO § 16 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und Abs. 3
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BVerwG, 31.07.2003 - 4 B 61.03
Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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BGH, 11.05.2000 - I ZR 28/98
Abgasemissionen
a) Das Betreiben eines Werkes zur Herstellung von Waren für den späteren Vertrieb kann als ein rein betriebsinterner Vorgang nicht mit einer Unterlassungsklage aus § 1 UWG angegriffen werden.
b) Im Hinblick auf die Zielsetzung des § 1 UWG, die Lauterkeit des Wettbewerbs zu schützen, ist der darin enthaltene Begriff der Sittenwidrigkeit wettbewerbsbezogen auszulegen. Demgemäß ist ein Marktverhalten grundsätzlich nicht schon dann wettbewerbsrechtlich unlauter, wenn es Vorteile aus einem Verstoß gegen ein Gesetz ausnutzt, das - selbst wenn es wertbezogen ist - keinen auch nur sekundären Marktbezug aufweist. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen die Immissionsschutzvorschriften der 13. BImSchV, die nicht dazu bestimmt sind, die Gegebenheiten auf bestimmten Produktmärkten festzulegen und so gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, und denen daher keine, auch keine sekundäre Schutzfunktion zugunsten der Mitbewerber zukommt.
UWG § 1; Dreizehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungsanlagen - 13. BImSchV) vom 22. Juni 1983 §§ 18, 4 und § 19
