Rechtsprechung zu § 10 BImSchG
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BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03
"Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung.
Eine "Windfarm" i. S. der Nr. 1. 6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1. 6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.
Sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.
BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, §§ 10, 13, 19, 67 Abs. 4; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 1. 6 des Anhangs; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; UVPG § 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1. 6 der Anlage 1
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BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03
In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen; immissionsschutzrechtliche Aussagegenehmigung; Entscheidungserheblichkeit der Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.
Für die Rechtserheblichkeit des Inhalts zurückgehaltener Akten kommt es auf die Rechtsauffassung des im Verfahren der Hauptsache entscheidenden Gerichts an.
Ergibt sich die Entscheidungserheblichkeit des Inhalts der Unterlagen nicht ohne weiteres aus dem materiellen Recht, muss das Gericht der Hauptsache darüber durch Beschluss entscheiden.
VwGO § 99 Abs. 1 und 2; § 86 Abs. 1; ZPO § 358; BImSchG §§ 5, 6, 10
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BVerwG, 17.12.2002 - 7 B 119.02
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Konzentrationswirkung; Teilgenehmigung; Vorbescheid; naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen; Verfahrensvereinfachung durch Verfahrensvereinheitlichung; Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung; Ermessensentscheidung.
Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst auch Mitwirkungsrechte, die Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt sind.
BImSchG § 8, § 9, § 10, § 13; BNatSchG a. F. § 29 Abs. 1 und 2
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BVerwG, 20.08.2008 - 4 C 11.07
Intensivtierhaltung; Putenmaststall; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vorprüfung; Einzelfalluntersuchung; Schwellenwert; UVP-Richtlinie; unmittelbare Anwendung; Änderung; Erweiterung; Neuvorhaben; kumulierende Vorhaben; Kumulierung; Nachholung; Legalisierung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gebot der Rücksichtnahme.
Eine UVP-Vorprüfung kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung.
VwVfG § 45 Abs. 1 und 2; UVPG § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) und Nr. 2 Buchst. a), § 3a Satz 2 und 4, § 3b Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, § 3c Satz 1 und 5, § 12, Anl. 1 Nr. 7. 4, Anl. 2 Nr. 2; UVP-RL Art. 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Anh. II Nr. 1 Buchst. e); BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1 und 4, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3; BImSchG § 10, § 19; 4. BImSchV § 1 Abs. 5, Nr. 7. 1 Buchst. d) der Anlage; TA Luft 2002 Nr. 4. 4. 2, Nr. 4. 8
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BVerwG, 25.07.2002 - 7 C 24.01
Kommunales Schwimmbad; Geräuschimmissionen; Anlagenbetreiber, hoheitlicher; Immissionsrichtwert; zuständige Behörde; Anordnung; Immissionsschutzpflicht Hoheitsträger; Kommunalaufsicht.
Die zuständige Immissionsschutzbehörde ist befugt, gegenüber einer Gemeinde den beim Betrieb ihrer kommunalen Einrichtung einzuhaltenden Immissionsrichtwert anzuordnen.
BImSchG § 22 Abs. 1 Satz 1, § 24 Satz 1; 18. BImSchV §§ 1 ff.
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BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77
1. Aus dem Grundsatz der parlamentarischen Demokratie darf nicht ein Vorrang des Parlaments und seiner Entscheidungen gegenüber den anderen Gewalten als ein alle konkreten Kompetenzzuordnungen überspielender Auslegungsgrundsatz hergeleitet werden.
2. Die normative Grundsatzentscheidung für oder gegen die rechtliche Zulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie im Hoheitsbereich der Bundesrepublik Deutschland ist wegen ihrer weitreichenden Auswirkungen auf die Bürger, insbesondere auf ihren Freiheitsbereich und Gleichheitsbereich, auf die allgemeinen Lebensverhältnisse und wegen der notwendigerweise damit verbundenen Art und Intensität der Regelung eine grundlegende und wesentliche Entscheidung im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes. Sie zu treffen ist allein der Gesetzgeber berufen.
3. Hat der Gesetzgeber eine Entscheidung getroffen, deren Grundlage durch neue, im Zeitpunkt des Gesetzeserlasses noch nicht abzusehende Entwicklungen entscheidend in Frage gestellt wird, kann er von Verfassungs wegen gehalten sein zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung auch unter den veränderten Umständen aufrechtzuerhalten ist.
4. In einer notwendigerweise mit Ungewißheit belasteten Situation liegt es zuvorderst in der politischen Verantwortung des Gesetzgebers und der Regierung, im Rahmen ihrer jeweiligen Kompetenzen die von ihnen für zweckmäßig erachteten Entscheidungen zu treffen. Bei dieser Sachlage ist es nicht Aufgabe der Gerichte, mit ihrer Einschätzung an die Stelle der dazu berufenen politischen Organe zu treten. Denn insoweit ermangelt es rechtlicher Maßstäbe.
5. Die in die Zukunft hin offene Fassung des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG dient einem dynamischen Grundrechtsschutz. Sie hilft, den Schutzzweck des § 1 Nr. 2 AtG jeweils bestmöglich zu verwirklichen.
6. Vom Gesetzgeber im Hinblick auf seine Schutzpflicht eine Regelung zu fordern, die mit absoluter Sicherheit Grundrechtsgefährdungen ausschließt, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb möglicherweise entstehen können, hieße die Grenzen menschlichen Erkenntnisvermögens verkennen und würde weithin jede staatliche Zulassung der Nutzung von Technik verbannen. Für die Gestaltung der Sozialordnung muß es insoweit bei Abschätzungen anhand praktischer Vernunft bewenden. Ungewißheiten jenseits dieser Schwelle praktischer Vernunft sind unentrinnbar und insofern als sozialadäquate Lasten von allen Bürgern zu tragen.
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