Rechtsprechung zu § 13 BImSchG
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BVerwG, 17.12.2002 - 7 B 119.02

Immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Konzentrationswirkung; Teilgenehmigung; Vorbescheid; naturschutzrechtliche Verfahrensbestimmungen; Verfahrensvereinfachung durch Verfahrensvereinheitlichung; Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung; Ermessensentscheidung.

Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG erfasst auch Mitwirkungsrechte, die Vereinen nach den Vorschriften des Naturschutzrechts eingeräumt sind.

BImSchG § 8, § 9, § 10, § 13; BNatSchG a. F. § 29 Abs. 1 und 2

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BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

"Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung.

Eine "Windfarm" i. S. der Nr. 1. 6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1. 6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.

Sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.

BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, §§ 10, 13, 19, 67 Abs. 4; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 1. 6 des Anhangs; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; UVPG § 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1. 6 der Anlage 1

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BVerwG, 28.06.2007 - 7 B 4.07

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BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 9.02

Genehmigungsbedürftige Anlage; Aufhebung des Genehmigungserfordernisses; Erlöschen der Genehmigung; feststellender Verwaltungsakt; Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts; Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche nach § 14 BImSchG; unanfechtbar genehmigte Anlage; Legalisierungswirkung der unanfechtbaren Genehmigung trotz ihres nachträglichen Erlöschens.

Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche.

BImSchG § 14, § 18 Abs. 2

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