Rechtsprechung zu § 2 BImSchG
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BVerwG, 17.03.2005 - 4 A 18.04
Bau oder wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße; Verkehrszunahme auf einer anderen, vorhandenen Straße; Verkehrslärm; Lärmschutz; Immissionsgrenzwerte; Orientierungswerte; Abwägung; gemeindlicher Belang; kommunale Planungshoheit als -.
§ 41 BImSchG und die 16. BImSchV erfassen nur den Lärm, der von der zu bauenden oder zu ändernden Straße selbst ausgeht.
Nimmt als Folge des Straßenbauvorhabens der Verkehr auf einer anderen, vorhandenen Straße zu, ist der von ihr ausgehende Lärmzuwachs im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen, wenn er mehr als unerheblich ist und ein eindeutiger Ursachenzusammenhang zwischen dem planfestgestellten Straßenbauvorhaben und der zu erwartenden Verkehrszunahme auf der anderen Straße besteht.
Sind von dem Lärmzuwachs ausgewiesene Baugebiete betroffen, können Gemeinden ihr Interesse an der Bewahrung der in der Bauleitplanung zum Ausdruck gekommenen städtebaulichen Ordnung vor nachhaltigen Störungen als eigenen abwägungserheblichen Belang geltend machen.
Für die Abwägung bieten die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV eine Orientierung. Werden die in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV für Dorf- und Mischgebiete festgelegten Werte eingehalten, sind in angrenzenden Wohngebieten regelmäßig gesunde Wohnverhältnisse (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB a. F./ § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB n. F.) gewahrt und vermittelt das Abwägungsgebot keinen Rechtsanspruch auf die Anordnung von Lärmschutzmaßnahmen.
BayVwVfG Art. 73 Abs. 2, Abs. 4; Art. 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 41 Abs. 1, § 43; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1; FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2
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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 6.04
Gründe: I. Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Regierungspräsidiums Chemnitz für den Bau der Bundesautobahn A 72 Chemnitz - Leipzig im ersten Teilabschnitt zwischen dem Autobahnkreuz Chemnitz und der Anschlussstelle A 72/ S 242 bei Hartmannsdorf. Er ist Eigentümer des ...
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BVerwG, 23.02.2005 - 4 A 5.04
Straßenplanung; Planfeststellung; LKW-Anteil; Partikel; PM10; Jahresmittelwert; 24 Stundenwert; Auspuff-Anteil; Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02); Konfliktbewältigung, Gebot der -; FFH Gebiet; Bündelungsgebot; Luftqualität; abwägungserheblicher Belang; Tunnel; Kostengesichtspunkte; Schutzauflage; Summenpegel; Beurteilungspegel; Gesamtbeurteilungspegel; Verkehrsweg; lagebedingter Wertverlust; Übernahme.
1. Die 22. BImSchV ist - auch soweit es um die Einhaltung künftiger Grenzwerte geht - bereits im Verfahren der Zulassung von Vorhaben zu beachten. Eine Verpflichtung der Planfeststellungsbehörde, die Einhaltung der Grenzwerte vorhabenbezogen sicherzustellen, besteht jedoch nicht. Allerdings ist das Gebot der Konfliktbewältigung verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte der 22. BImSchV mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung zu sichern (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 26. Mai 2004 - BVerwG 9 A 6. 03 - DVBl 2004, 1289 und Urteil vom 18. November 2004 - BVerwG 4 CN 11. 03).
2. Das Interesse, vor Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe geschützt zu werden, die im Wege der Luftreinhalteplanung voraussichtlich noch im Rahmen des rechtlich Zumutbaren gehalten werden können, ist ein abwägungserheblicher Belang.
3. Die für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV maßgebenden Beurteilungspegel sind für jeden Verkehrsweg gesondert zu berechnen. Mehrere rechtlich selbständige Straßen können, wenn für ihren Bau gemäß § 78 Abs. 1 VwVfG nur ein Planfeststellungsverfahren stattfindet, nicht als ein Verkehrsweg im Sinne der 16. BImSchV angesehen werden.
FStrG § 17 Abs. 1 Satz 2; BImSchG §§ 41, 47, 50 Satz 1 und 2; 16. BImSchV §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 3, Anlage 1; 22. BImSchV § 3 Abs. 4, § 4 Abs. 2 und 4, § 11; VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 78 Abs. 1
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BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03
Gründe: I. Die Kläger wenden sich im Wege der Feststellungsklage gegen die Festsetzung neuer Abflugverfahren in dem Bereich nordwestlich von Frankfurt/ Main.
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BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03
Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche Anforderungen; Lärmschutzanforderungen; Abwägungsentscheidung; unzumutbarer Fluglärm; sonstige Fluglärmbelästigungen; Drittschutz; Schutzniveau.
Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13. 99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6. 02 - DVBl 2004, 382).
Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.
Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29 b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.
Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.
Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.
Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.
LuftVG § 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 29 b Abs. 2; LuftVO §§ 6, 36, 27 a Abs. 2 Satz 1; BImSchG § 3 Abs. 1
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BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03
Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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BVerwG, 31.07.2003 - 4 B 61.03
Gründe: Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
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BVerwG, 03.03.1999 - 11 A 9.97
1. Wird ein stillgelegter Schienenweg unter Veränderung der Gleislage wiederhergestellt, ohne daß die alte Trasse verlassen wird, liegt i. S. v. § 41 Abs. 1 BImSchG kein Neubau, sondern nur eine wesentliche Änderung vor.
2. Wird der Bahndamm einer vorhandenen Strecke so ausgestaltet, daß er noch weitere Gleise aufnehmen kann, bedeutet dies noch keine bauliche Erweiterung i. S. v. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der 16. BImSchV.
3. Im Falle eines erheblichen baulichen Eingriffs in einen vorhandenen Schienenweg werden Schutzansprüche der Lärmbetroffenen nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 der 16. BImSchV nur ausgelöst, wenn zu ihrem Nachteil eine relevante Erhöhung der Beurteilungspegel eintritt.
4. Zu Fragen der Auslegung und Anwendung der Schall 03 bei der Lärmprognose nach Maßgabe der Anlage zu § 3 der 16. BImSchV (Schallreflexionen, Abschirmwirkung von Gebäuden).
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BVerwG, 28.01.1999 - 4 CN 5.98
1. Auch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen sind Mittel, mit denen der Abwägungsdirektive des § 50 BImSchG Rechnung getragen werden kann.
2. § 41 BImSchG eröffnet keinen planerischen Gestaltungsspielraum. Inwieweit Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zu ergreifen sind, ist als das Ergebnis einer gebundenen Entscheidung davon abhängig, ob die in dieser Vorschrift genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Offen bleibt, ob § 41 Abs. 2 BImSchG es zuläßt, in die Verhältnismäßigkeitsprüfung neben Kostengesichtspunkten auch sonstige öffentliche Belange unter Einschluß der Landschafts- und der Stadtbildpflege einzubeziehen.
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BGH, 21.01.1999 - III ZR 168/97
1. Allein der Umstand, daß dem Anlieger eines Gewässers die mit bestimmten Baulichkeiten verbundene - illegale - Benutzung desselben (hier: Bachwehr zur Ableitung von Wasser) von der Wasserbehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für eine gewisse Zeit nicht untersagt werden kann, begründet noch keine als Eigentum geschützte Rechtsposition.
2. Der Anlieger einer Straße, die auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses errichtet oder ausgebaut worden ist, kann nicht unter dem Gesichtspunkt des enteignenden Eingriffs einen Geldausgleich für im Planfeststellungsbeschluß nicht vorgesehene Schallschutzeinrichtungen auf dem betroffenen Grundstück verlangen (teilweise Abweichung von BGHZ 97, 117).
3. Für einen Entschädigungsanspruch für passive Schallschutzmaßnahmen kommt § 42 Abs. 1, 2 BImSchG als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht bei einem Straßen (aus-) bau, der vor dem Inkrafttreten der Verkehrslärmschutzverordnung vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 1036) auf der Grundlage eines abgeschlossenen Planfeststellungsverfahrens verwirklicht worden war.
GG Art. 14 (Ch, Ea); VwVfG § 74 Abs. 2 Satz 2; BImSchG § 42 Abs. 1, 2
