Rechtsprechung zu § 22 BImSchG
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BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 50.07

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BVerwG, 21.01.2008 - 4 B 35.07

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BVerwG, 28.06.2007 - 7 C 5.07

Abfallbesitzer, Entsorgungspflicht des; Abfallbesitz; Abfallerzeuger, Besitz des; Abfallerzeuger, Entsorgungspflicht des; beauftragter Dritter im Abfallrecht; Verantwortlichkeit im Abfallrecht; abfallrechtliche Anordnung; Nachweisverordnung; Abfall, Mischung von.

Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz daran überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.

Werden Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht.

KrW/ AbfG § 3 Abs. 5 und 6, § 5 Abs. 2 Satz 1, § 11 Abs. 1, § 16 Abs. 1, § 21

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BVerwG, 30.06.2004 - 4 C 9.03

"Windfarm; Merkmale einer -; Einzelanlagen; Genehmigungspflicht; Baugenehmigung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Umweltverträglichkeitsprüfung.

Eine "Windfarm" i. S. der Nr. 1. 6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1. 6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.

Sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.

BImSchG § 4 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 und 3, §§ 10, 13, 19, 67 Abs. 4; 4. BImSchV § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c, Nr. 1. 6 des Anhangs; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 6; UVPG § 2 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1. 6 der Anlage 1

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BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 15.03

Gründe: I. Die Kläger wenden sich im Wege der Feststellungsklage gegen die Festsetzung neuer Abflugverfahren in dem Bereich nordwestlich von Frankfurt/ Main.

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BVerwG, 24.06.2004 - 4 C 11.03

Flugroutenfestlegung; planungsähnlicher Charakter; sicherheitsrechtliche Anforderungen; Lärmschutzanforderungen; Abwägungsentscheidung; unzumutbarer Fluglärm; sonstige Fluglärmbelästigungen; Drittschutz; Schutzniveau.

Bei der Festlegung von Flugrouten auf der Grundlage des § 27 a Abs. 2 LuftVO hat das Luftfahrt-Bundesamt eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die gerichtlich überprüfbar, aber nicht an den zum Abwägungsgebot im Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätzen zu messen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 28. Juni 2000 - BVerwG 11 C 13. 99 - BVerwGE 111, 276 und vom 26. November 2003 - BVerwG 9 C 6. 02 - DVBl 2004, 382).

Der Prüfungsmaßstab ist unterschiedlich, je nachdem, ob durch die Flugroutenbestimmung Fluglärm hervorgerufen wird, der oberhalb oder unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle liegt.

Der Begriff des unzumutbaren Lärms im § 29 b Abs. 2 LuftVG deckt sich mit dem immissionsschutzrechtlichen Begriff der erheblichen Lärmbelästigung.

Für eine Flugroute, die mit unzumutbarem Fluglärm verbunden ist, darf sich das Luftfahrt-Bundesamt nur entscheiden, wenn überwiegende Gründe zur sicheren, geordneten und flüssigen Abwicklung des Luftverkehrs dies gebieten.

Eine Flugroute, durch die Lärmbelästigungen unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle hervorgerufen werden, ist zulässig, wenn sich für sie sachlich einleuchtende Gründe anführen lassen.

Die Lärmschutzvorschriften, denen das Luftfahrt-Bundesamt bei seiner Abwägungsentscheidung Rechnung zu tragen hat, sind - jedenfalls auch - dazu bestimmt, Drittschutzinteressen zu dienen.

LuftVG § 9 Abs. 2, § 29 Abs. 1, § 29 b Abs. 2; LuftVO §§ 6, 36, 27 a Abs. 2 Satz 1; BImSchG § 3 Abs. 1

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BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 13.03

Gründe: I. Die Beigeladene zu 3 betreibt eine Diskothek, die Beigeladene zu 6 ein Restaurant mit Außenbewirtschaftung. Die Betriebe gehören zum "Einkaufs- und Erlebniscenter" "Das Dick" im Stadtgebiet der Beklagten. Die für den Komplex u. a. erteilte Baugenehmigung vom 7. April 1994 enthält die ...

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BVerwG, 09.04.2003 - 6 B 12.03

Gründe: I. Die Beigeladene zu 3 betreibt eine Diskothek, die Beigeladene zu 6 ein Restaurant mit Außenbewirtschaftung. Die Betriebe gehören zum "Einkaufs- und Erlebniscenter" "Das Dick" im Stadtgebiet der Beklagten. Die für den Komplex u. a. erteilte Baugenehmigung vom 7. April 1994 enthält die ...

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BVerwG, 24.10.2002 - 7 C 9.02

Genehmigungsbedürftige Anlage; Aufhebung des Genehmigungserfordernisses; Erlöschen der Genehmigung; feststellender Verwaltungsakt; Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsakts; Ausschluss privatrechtlicher Ansprüche nach § 14 BImSchG; unanfechtbar genehmigte Anlage; Legalisierungswirkung der unanfechtbaren Genehmigung trotz ihres nachträglichen Erlöschens.

Das Erlöschen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 18 Abs. 2 BImSchG führt nicht zum Wiederaufleben nach § 14 BImSchG ausgeschlossener privatrechtlicher Abwehransprüche.

BImSchG § 14, § 18 Abs. 2

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BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 7.98

Verwaltungsprozeßrecht; Bauplanungsrecht

Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; mehrfache Änderungen des Bebauungsplans; Antragsbefugnis; Abwägungsgebot; Gegenstand des Normenkontrollverfahrens; Bindung des Normenkontrollgerichts an den Antrag; Incidentprüfung der Gültigkeit einer vorangegangenen Änderung des Bebauungsplans; Feststellung der Unwirksamkeit eines Bebauungsplans; Festsetzungen zum Lärmschutz; Immissionsgrenzwerte als Zaunwerte; Teilnichtigkeit, Teilunwirksamkeit eines Bebauungsplans; ergänzendes Verfahren


Richtet sich ein Normenkontrollantrag auf die Feststellung der Nichtigkeit oder der Unwirksamkeit der Änderung eines Bebauungsplans, so darf das Normenkontrollgericht nicht ohne Antrag den ursprünglichen Bebauungsplan (oder wie hier eine vorangegangene Änderung des Bebauungsplans, mit der die angegriffene Änderungssatzung inhaltlich zusammenhängt) zum Gegenstand seiner Nichtigkeits- oder Unwirksamkeitsfeststellung machen. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der ursprünglichen Satzung prüft es von sich aus nur als Vorfrage der Gültigkeit der mit dem Normenkontrollantrag angegriffenen (Änderungs-) Satzung.

Die Festsetzung eines Bebauungsplans, daß an der Grenze eines Kerngebiets zu einem Wohngebiet ein bestimmter Immissionsricht- oder -grenzwert (sog. Zaunwert) als "Summenpegel" einzuhalten ist, ist unzulässig (im Anschluß an BVerwG, Beschluß vom 10. August 1993 - BVerwG 4 NB 2. 93 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 18 = NVwZ-RR 1994, 138; Beschluß vom 7. März 1997 - BVerwG 4 NB 38. 96 - Buchholz 406. 12 § 1 BauNVO Nr. 23 = NVwZ-RR 1997, 522).

§ 215 a Abs. 1 BauGB und § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO sind auch dann anzuwenden, wenn ein Bebauungsplan an Mängeln leidet, die durch inhaltliche Änderungen oder Ergänzungen des Plans in einem ergänzenden Verfahren behoben werden können.

BauGB § 1 Abs. 3 und 6, §§ 13, 215 a Abs. 1; BauNVO § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 4

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